Sonntagsarbeit für Berufslernende. Keine Erschwerung
- ShortId
-
08.3332
- Id
-
20083332
- Updated
-
27.07.2023 21:35
- Language
-
de
- Title
-
Sonntagsarbeit für Berufslernende. Keine Erschwerung
- AdditionalIndexing
-
15;32;Ausbildung am Arbeitsplatz;Arbeitnehmerschutz;Lehrstelle;Arbeitserlaubnis;Jugendschutz;Lehre;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Auszubildende/r;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L05K0702020203, Auszubildende/r
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K13020204, Lehre
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 31 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) darf ein Arbeitgeber Jugendliche unter 18 Jahren während der Nacht und an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigen. Insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung können jedoch durch Verordnung Ausnahmen vorgesehen werden. </p><p>Bei der 2006 beschlossenen Herabsetzung des arbeitsrechtlichen Schutzalters auf 18 Jahre hatte der Bundesrat angekündigt, bessere Schutzmassnahmen für Jugendliche zu erlassen. Entsprechend hat er die Bewilligungsvoraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche restriktiv geregelt. </p><p>Damit Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren bewilligt werden kann, muss gemäss Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115) insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass die Beschäftigung in der Nacht oder am Sonntag unentbehrlich ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Seco und BBT unter Einbezug der Sozialpartner wird jedoch sichergestellt, dass der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ohne Gefährdung einer fachgerechten Ausbildung gewährleistet ist. Zudem wurden Branchen, für die Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen für die Berufsbildung generell als notwendig anerkannt ist, von der Bewilligungspflicht befreit, indem mit einer Departementsverordnung (SR 822.115.4) festgelegt wird, in welchem Umfang Nacht- oder Sonntagsarbeit zulässig ist. Ausserdem dürfen Lernende nach dem vollendeten 18. Altersjahr in der Nacht und am Sonntag gleich wie Erwachsene eingesetzt werden. </p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Schutzmassnahmen für Jugendliche einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb nicht entgegenstehen. Er sieht keine Veranlassung für eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen oder eine Intervention beim Seco hinsichtlich der Bewilligungspraxis für Sonntagsarbeit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2008 ist die neue Jugendschutzverordnung (ARGV 5) in Kraft getreten. Dabei wurden unter anderem die Zuständigkeiten für die Ausstellung von Bewilligungen für die Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen neu geregelt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt. </p><p>Bereits mehrere Gesuche für Sonntagsarbeit - wie übrigens auch für Nachtarbeit - sind vom Seco in letzter Zeit abgelehnt worden. Damit wird die für unser duales Berufsbildungssystem zentrale Bildung in beruflicher Praxis in den betroffenen Berufen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dies hat zur Folge, dass in verschiedenen Berufsfeldern, wie z. B. im Lebensmittelbereich, im Detailhandel oder in der IT-Branche, der Anreiz der Betriebe sinkt, weiterhin Lehrstellen zur Verfügung zu stellen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Teilt er die Auffassung der Interpellantin, dass die restriktive Bewilligungspraxis des Seco bei der Sonntagsarbeit eine praxisnahe Ausbildung in verschiedenen Branchen beeinträchtigt? </p><p>2. Was sagt er zu einem übertriebenen Jugendschutz, der die Besetzung von Lehrstellen ernsthaft gefährdet und damit den Übergang der Jugendlichen von der Schule in den Beruf erschwert? </p><p>3. Ist er bereit, beim Seco zu intervenieren, damit die zu restriktive Bewilligungspraxis bei der Sonntagsarbeit gelockert wird - im Interesse einer zeitgemässen Ausbildung der Jugendlichen? </p><p>4. Gedenkt er, über die Sonntagsarbeit hinaus gewisse Vorschriften zu lockern, damit der Anreiz namentlich für KMU, genügend Lehrstellen zur Verfügung zu stellen, verbessert werden kann?</p>
- Sonntagsarbeit für Berufslernende. Keine Erschwerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 31 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) darf ein Arbeitgeber Jugendliche unter 18 Jahren während der Nacht und an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigen. Insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung können jedoch durch Verordnung Ausnahmen vorgesehen werden. </p><p>Bei der 2006 beschlossenen Herabsetzung des arbeitsrechtlichen Schutzalters auf 18 Jahre hatte der Bundesrat angekündigt, bessere Schutzmassnahmen für Jugendliche zu erlassen. Entsprechend hat er die Bewilligungsvoraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche restriktiv geregelt. </p><p>Damit Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen unter 18 Jahren bewilligt werden kann, muss gemäss Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115) insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass die Beschäftigung in der Nacht oder am Sonntag unentbehrlich ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Seco und BBT unter Einbezug der Sozialpartner wird jedoch sichergestellt, dass der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ohne Gefährdung einer fachgerechten Ausbildung gewährleistet ist. Zudem wurden Branchen, für die Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen für die Berufsbildung generell als notwendig anerkannt ist, von der Bewilligungspflicht befreit, indem mit einer Departementsverordnung (SR 822.115.4) festgelegt wird, in welchem Umfang Nacht- oder Sonntagsarbeit zulässig ist. Ausserdem dürfen Lernende nach dem vollendeten 18. Altersjahr in der Nacht und am Sonntag gleich wie Erwachsene eingesetzt werden. </p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Schutzmassnahmen für Jugendliche einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb nicht entgegenstehen. Er sieht keine Veranlassung für eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen oder eine Intervention beim Seco hinsichtlich der Bewilligungspraxis für Sonntagsarbeit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2008 ist die neue Jugendschutzverordnung (ARGV 5) in Kraft getreten. Dabei wurden unter anderem die Zuständigkeiten für die Ausstellung von Bewilligungen für die Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen neu geregelt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt. </p><p>Bereits mehrere Gesuche für Sonntagsarbeit - wie übrigens auch für Nachtarbeit - sind vom Seco in letzter Zeit abgelehnt worden. Damit wird die für unser duales Berufsbildungssystem zentrale Bildung in beruflicher Praxis in den betroffenen Berufen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dies hat zur Folge, dass in verschiedenen Berufsfeldern, wie z. B. im Lebensmittelbereich, im Detailhandel oder in der IT-Branche, der Anreiz der Betriebe sinkt, weiterhin Lehrstellen zur Verfügung zu stellen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Teilt er die Auffassung der Interpellantin, dass die restriktive Bewilligungspraxis des Seco bei der Sonntagsarbeit eine praxisnahe Ausbildung in verschiedenen Branchen beeinträchtigt? </p><p>2. Was sagt er zu einem übertriebenen Jugendschutz, der die Besetzung von Lehrstellen ernsthaft gefährdet und damit den Übergang der Jugendlichen von der Schule in den Beruf erschwert? </p><p>3. Ist er bereit, beim Seco zu intervenieren, damit die zu restriktive Bewilligungspraxis bei der Sonntagsarbeit gelockert wird - im Interesse einer zeitgemässen Ausbildung der Jugendlichen? </p><p>4. Gedenkt er, über die Sonntagsarbeit hinaus gewisse Vorschriften zu lockern, damit der Anreiz namentlich für KMU, genügend Lehrstellen zur Verfügung zu stellen, verbessert werden kann?</p>
- Sonntagsarbeit für Berufslernende. Keine Erschwerung
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