Einheitliche Regelung des Sponsorings in Lehre und Forschung

ShortId
08.3340
Id
20083340
Updated
28.07.2023 11:04
Language
de
Title
Einheitliche Regelung des Sponsorings in Lehre und Forschung
AdditionalIndexing
36;Beziehung Schule-Industrie;Sponsoring;Interessenkonflikt;Freiheit der Lehre und Forschung;Hochschulwesen
1
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L06K070101030202, Sponsoring
  • L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Namentlich die Finanzierung von Lehrstühlen mit privaten Mitteln (jüngste Beispiele Swiss Re und Swisselectric) hat neben anderen Formen des privaten Sponsorings in der Forschung (so die Zusammenarbeit ETHZ/EPFL mit Microsoft Schweiz im Bereich "Embedded Software" oder Research Center EPFL mit Nokia) stark zugenommen und soll weiter ausgebaut werden. Grundsätzlich sind Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der Forschung zu begrüssen, insbesondere auch im Hinblick auf die daraus resultierenden Impulse für den Wirtschaftsstandort Schweiz. </p><p>Es ist jedoch unerlässlich, die Unabhängigkeit der universitären Forschung stets zu wahren und alles zu unternehmen, um allfällige Interessenkonflikte von Beginn weg zu vermeiden. Der ETH-Rat hat mit dem Erlass von Weisungen über den Umgang mit Donatorenleistungen bei Immobilien im ETH-Bereich im Dezember 2007 in einem Teilbereich einen wichtigen Schritt in diese Richtung unternommen. Auch finden sich in den "Grundsätzen und Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität" der Akademien der Wissenschaften Schweiz entsprechende Empfehlungen bei Interessenkollisionen. </p><p>Ein transparenter, einheitlich geregelter Umgang aller Hochschulen im Zusammenhang mit Drittmitteln würde sich in Bezug auf die zu erwartende weitere Entwicklung vertrauensbildend auswirken.</p>
  • <p>Der Bundesrat begrüsst wie der Motionär die verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft wie beispielsweise die Finanzierung von Lehrstühlen. Diese Zusammenarbeit stärkt die gegenseitige Rückkoppelung von Wissenschaft und Wirtschaft und erzeugt wichtige Impulse für den Forschungs- und Innovationsplatz Schweiz. Weiter zeigt sich im Willen der Wirtschaft zu Kooperationen auch die Konkurrenzfähigkeit und Exzellenz der Forschung in der Schweiz. Der Bund selbst fordert und fördert Kooperationen der Hochschulen mit der Wirtschaft sowie die Drittmittelakquisition durch verschiedene Massnahmen, namentlich: Berechnung der Grundbeiträge der Universitäten und der Betriebsbeiträge an die Fachhochschulen auch aufgrund der Höhe der Akquisition von Drittmitteln aus der Privatwirtschaft (Universitätsförderungsgesetz, UFG, Art. 15; Fachhochschulgesetz, FHSG, Art. 19). Im Falle des ETH-Bereichs legt der Leistungsauftrag 2008-2011 des Bundesrats gestützt auf den Zweckartikel des ETH-Gesetzes die Pflicht zur Kooperation mit der Industrie ausdrücklich fest.</p><p>Für staatliche Finanzierung soll das Schwergewicht eher bei der langfristig angelegten Forschung liegen. Privatwirtschaftliches Engagement in der Form einer Lehrstuhlfinanzierung oder von Forschungs- und Technologiepartnerschaften stellt ebenfalls eine längerfristig orientierte Kooperationsform dar. Für den Bereich der Forschung mit kurzfristiger oder mittelfristiger ökonomischer Nutzungsperspektive (angewandte Forschung) ist ein finanzielles Engagement privater Geldgeber jedoch unerlässlich. Alle diese Formen der Kooperation, namentlich aber die längerfristig orientierten, stellen hohe Anforderungen an die Regelung von Rechten und Verantwortlichkeiten, die in gegenseitigem Interesse zu treffen sind.</p><p>Im Lichte der in der Motion dargelegten Anliegen kann die aktuelle Situation zusätzlich mit folgenden Ausführungen ergänzt und präzisiert werden:</p><p>Wie der Motionär anführt, gewährleistet die Bundesverfassung die Freiheit von Forschung und Lehre als Grundrecht, welches der Staat nicht ohne zwingenden Grund einschränken darf. Es handelt sich um ein Abwehrrecht, aus dem sich ausser der Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen nicht direkt Aufgaben des Staates ableiten lassen. So wird sowohl im Forschungsgesetz (Art. 3) als auch im ETH-Gesetz (Art. 5) die Lehr- und Forschungsfreiheit gewährleistet. Diese Freiheit ist auch im Kontext des jeweiligen gesetzlichen Auftrags der Hochschulen zu verstehen: Der Auftrag kann nur erfüllt werden, wenn die Hochschulen die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre, gerade auch im Verhältnis zu Drittmittelgebern, sicherstellen. Im Weiteren ist im Forschungsgesetz der Auftrag der schweizerischen wissenschaftlichen Akademien verankert, das Bewusstsein für ethisch begründete Verantwortung in der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung zu fördern. Gemäss diesem gesetzlichen Auftrag haben die schweizerischen Akademien Grundsätze und Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität erarbeitet sowie eine Kommission eingesetzt, welche bei grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Integrität Beratung anbietet.</p><p>Die Schweizer Hochschulen haben ihrerseits Reglemente erlassen (teils in Anlehnung an die Empfehlungen der Akademien und entsprechender kantonaler Gesetzgebungen), um den Umgang mit allfälligen Interessenkollisionen oder -konflikten zu regeln, wie dies der Motionär am Beispiel der Weisungen des ETH-Rats zum Umgang mit Donatorenleistungen anführt. </p><p>So ist sichergestellt, dass die jeweils massgebliche Wissenschaftsgemeinschaft und die direkt zuständigen Hochschulorgane aus eigenem Interesse die Kriterien guter und exzellenter Forschung definieren. "Gekaufte" Forschungsresultate stünden nicht nur im Widerspruch zur öffentlichen Aufgabe der Hochschulen, sondern würden auch in der Wissenschaftsgemeinschaft erkannt, die Reputation und Glaubwürdigkeit der betreffenden Personen und Institutionen würden beschädigt und dadurch die Attraktivität für künftige Kooperationen und neue Geldgeber schnell schwinden. Auch könnten Hochschulen unter diesen Bedingungen nicht mehr die besten Köpfe für Forschung, Lehre und Studium anziehen.</p><p>Mit all diesen Schritten regeln die Hochschulorgane und die Wissenschaftsgemeinschaft den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten und den Umgang mit Bedrohungen der Freiheit im Sinne des Motionärs.</p><p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen der Motion daher als erfüllt und sieht namentlich keine Notwendigkeit und bezüglich der kantonalen Universitäten keine Möglichkeit, den verantwortlichen Hochschulorganen zusätzliche Vorgaben zu machen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in geeigneter Form auf einen einheitlichen Umgang der Hochschulen betreffend das private Sponsoring in der universitären Lehre und Forschung hinzuwirken. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass die Freiheit von Lehre und Forschung als verfassungsmässiges Grundrecht geachtet wird und entsprechend aus dem finanziellen Engagement dritter Geldgeber keine Interessenkonflikte entstehen.</p>
  • Einheitliche Regelung des Sponsorings in Lehre und Forschung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Namentlich die Finanzierung von Lehrstühlen mit privaten Mitteln (jüngste Beispiele Swiss Re und Swisselectric) hat neben anderen Formen des privaten Sponsorings in der Forschung (so die Zusammenarbeit ETHZ/EPFL mit Microsoft Schweiz im Bereich "Embedded Software" oder Research Center EPFL mit Nokia) stark zugenommen und soll weiter ausgebaut werden. Grundsätzlich sind Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der Forschung zu begrüssen, insbesondere auch im Hinblick auf die daraus resultierenden Impulse für den Wirtschaftsstandort Schweiz. </p><p>Es ist jedoch unerlässlich, die Unabhängigkeit der universitären Forschung stets zu wahren und alles zu unternehmen, um allfällige Interessenkonflikte von Beginn weg zu vermeiden. Der ETH-Rat hat mit dem Erlass von Weisungen über den Umgang mit Donatorenleistungen bei Immobilien im ETH-Bereich im Dezember 2007 in einem Teilbereich einen wichtigen Schritt in diese Richtung unternommen. Auch finden sich in den "Grundsätzen und Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität" der Akademien der Wissenschaften Schweiz entsprechende Empfehlungen bei Interessenkollisionen. </p><p>Ein transparenter, einheitlich geregelter Umgang aller Hochschulen im Zusammenhang mit Drittmitteln würde sich in Bezug auf die zu erwartende weitere Entwicklung vertrauensbildend auswirken.</p>
    • <p>Der Bundesrat begrüsst wie der Motionär die verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft wie beispielsweise die Finanzierung von Lehrstühlen. Diese Zusammenarbeit stärkt die gegenseitige Rückkoppelung von Wissenschaft und Wirtschaft und erzeugt wichtige Impulse für den Forschungs- und Innovationsplatz Schweiz. Weiter zeigt sich im Willen der Wirtschaft zu Kooperationen auch die Konkurrenzfähigkeit und Exzellenz der Forschung in der Schweiz. Der Bund selbst fordert und fördert Kooperationen der Hochschulen mit der Wirtschaft sowie die Drittmittelakquisition durch verschiedene Massnahmen, namentlich: Berechnung der Grundbeiträge der Universitäten und der Betriebsbeiträge an die Fachhochschulen auch aufgrund der Höhe der Akquisition von Drittmitteln aus der Privatwirtschaft (Universitätsförderungsgesetz, UFG, Art. 15; Fachhochschulgesetz, FHSG, Art. 19). Im Falle des ETH-Bereichs legt der Leistungsauftrag 2008-2011 des Bundesrats gestützt auf den Zweckartikel des ETH-Gesetzes die Pflicht zur Kooperation mit der Industrie ausdrücklich fest.</p><p>Für staatliche Finanzierung soll das Schwergewicht eher bei der langfristig angelegten Forschung liegen. Privatwirtschaftliches Engagement in der Form einer Lehrstuhlfinanzierung oder von Forschungs- und Technologiepartnerschaften stellt ebenfalls eine längerfristig orientierte Kooperationsform dar. Für den Bereich der Forschung mit kurzfristiger oder mittelfristiger ökonomischer Nutzungsperspektive (angewandte Forschung) ist ein finanzielles Engagement privater Geldgeber jedoch unerlässlich. Alle diese Formen der Kooperation, namentlich aber die längerfristig orientierten, stellen hohe Anforderungen an die Regelung von Rechten und Verantwortlichkeiten, die in gegenseitigem Interesse zu treffen sind.</p><p>Im Lichte der in der Motion dargelegten Anliegen kann die aktuelle Situation zusätzlich mit folgenden Ausführungen ergänzt und präzisiert werden:</p><p>Wie der Motionär anführt, gewährleistet die Bundesverfassung die Freiheit von Forschung und Lehre als Grundrecht, welches der Staat nicht ohne zwingenden Grund einschränken darf. Es handelt sich um ein Abwehrrecht, aus dem sich ausser der Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen nicht direkt Aufgaben des Staates ableiten lassen. So wird sowohl im Forschungsgesetz (Art. 3) als auch im ETH-Gesetz (Art. 5) die Lehr- und Forschungsfreiheit gewährleistet. Diese Freiheit ist auch im Kontext des jeweiligen gesetzlichen Auftrags der Hochschulen zu verstehen: Der Auftrag kann nur erfüllt werden, wenn die Hochschulen die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre, gerade auch im Verhältnis zu Drittmittelgebern, sicherstellen. Im Weiteren ist im Forschungsgesetz der Auftrag der schweizerischen wissenschaftlichen Akademien verankert, das Bewusstsein für ethisch begründete Verantwortung in der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung zu fördern. Gemäss diesem gesetzlichen Auftrag haben die schweizerischen Akademien Grundsätze und Verfahrensregeln zur wissenschaftlichen Integrität erarbeitet sowie eine Kommission eingesetzt, welche bei grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Integrität Beratung anbietet.</p><p>Die Schweizer Hochschulen haben ihrerseits Reglemente erlassen (teils in Anlehnung an die Empfehlungen der Akademien und entsprechender kantonaler Gesetzgebungen), um den Umgang mit allfälligen Interessenkollisionen oder -konflikten zu regeln, wie dies der Motionär am Beispiel der Weisungen des ETH-Rats zum Umgang mit Donatorenleistungen anführt. </p><p>So ist sichergestellt, dass die jeweils massgebliche Wissenschaftsgemeinschaft und die direkt zuständigen Hochschulorgane aus eigenem Interesse die Kriterien guter und exzellenter Forschung definieren. "Gekaufte" Forschungsresultate stünden nicht nur im Widerspruch zur öffentlichen Aufgabe der Hochschulen, sondern würden auch in der Wissenschaftsgemeinschaft erkannt, die Reputation und Glaubwürdigkeit der betreffenden Personen und Institutionen würden beschädigt und dadurch die Attraktivität für künftige Kooperationen und neue Geldgeber schnell schwinden. Auch könnten Hochschulen unter diesen Bedingungen nicht mehr die besten Köpfe für Forschung, Lehre und Studium anziehen.</p><p>Mit all diesen Schritten regeln die Hochschulorgane und die Wissenschaftsgemeinschaft den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten und den Umgang mit Bedrohungen der Freiheit im Sinne des Motionärs.</p><p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen der Motion daher als erfüllt und sieht namentlich keine Notwendigkeit und bezüglich der kantonalen Universitäten keine Möglichkeit, den verantwortlichen Hochschulorganen zusätzliche Vorgaben zu machen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in geeigneter Form auf einen einheitlichen Umgang der Hochschulen betreffend das private Sponsoring in der universitären Lehre und Forschung hinzuwirken. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass die Freiheit von Lehre und Forschung als verfassungsmässiges Grundrecht geachtet wird und entsprechend aus dem finanziellen Engagement dritter Geldgeber keine Interessenkonflikte entstehen.</p>
    • Einheitliche Regelung des Sponsorings in Lehre und Forschung

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