Herkunftsangabe für Obst und Gemüse im Offenverkauf

ShortId
08.3386
Id
20083386
Updated
28.07.2023 11:56
Language
de
Title
Herkunftsangabe für Obst und Gemüse im Offenverkauf
AdditionalIndexing
15;Einzelverkauf;Ursprungsbezeichnung;unverpacktes Erzeugnis;Deklarationspflicht;Obst;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Direktverkauf;Gemüse
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L04K14020204, Obst
  • L04K14020202, Gemüse
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K0701010104, unverpacktes Erzeugnis
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L06K070101020103, Direktverkauf
  • L06K070101020104, Einzelverkauf
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist ein Grundbedürfnis unserer mündigen Konsumentinnen und Konsumenten, dass sie sich selbstbestimmt ernähren können. </p><p>Ziel muss es sein, dass die Konsumentin und der Konsument mittels angemessener Kennzeichnung der in- und ausländischen Nahrungsmittel transparent informiert werden. </p><p>Von den grossen Einkaufszentren über die kleinen Läden bis hin zum Marktstand - die Herkunft von Obst und Gemüse, das offen angeboten wird, muss zwingend angegeben werden. </p><p>So verfügen die Konsumentinnen und Konsumenten über alle Angaben, die sie brauchen, um ihre Lebensmittel saisongerecht und entsprechend ihrer Herkunft auswählen zu können.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion nach einer transparenten Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft von Lebensmitteln. Er ist jedoch der Auffassung, dass dies mit der geltenden Gesetzgebung sichergestellt ist. Wer Lebensmittel abgibt, muss die Abnehmerinnen und Abnehmer gemäss Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) auf Verlangen über die Herkunft (Produktionsland), die Sachbezeichnung und Zusammensetzung informieren. Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Sachbezeichnung und die Zusammensetzung auf der Packung aufgeführt werden. Artikel 21 LMG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, darüber hinaus auch die Angabe der Herkunft schriftlich zu verlangen.</p><p>Bezüglich des Offenverkaufs legt Artikel 27 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) fest, dass über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die in Restaurants, Spitälern, Betriebskantinen und ähnlichen Einrichtungen angeboten werden, in gleicher Weise zu informieren ist wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf die schriftliche Angabe kann jedoch verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. Plakate oder mündliche Information). </p><p>Für bestimmte Waren und Angaben, die in der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten besonders sensible Bereiche betreffen, wird auch im Offenverkauf die schriftliche Information verlangt. Unter diese schriftliche Kennzeichnungspflicht fallen (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, SR 817.022.21):</p><p>a. Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden;</p><p>b. Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;</p><p>c. Fleisch von Tieren wie Rindern oder Kälbern, die Träger der bovinen spongiformen Enzephalitis (BSE) sein können (Angabe des Produktionslandes).</p><p>Bei den Beratungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 hat das Parlament die Einführung einer Pflicht zur schriftlichen Angabe des Produktionslandes im Zusammenhang mit offen abgegebenen Lebensmitteln eingehend diskutiert. Dabei hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass es unverhältnismässig wäre, zu verlangen, dass beispielsweise bei einem Frühstücksbuffet in einem Hotel beim Früchtekorb angeschrieben werden muss, in welchem Land die Früchte produziert wurden. Weil es der Auffassung war, dass der gesamte Bereich des Offenverkaufs einheitlich geregelt werden muss und nicht zwischen einzelnen Verkaufsorten (z. B. Gastronomie oder Markt) unterschieden werden soll, hat das Parlament den entsprechenden Antrag abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, von diesem Standpunkt abzuweichen. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft von Lebensmitteln ist mit der geltenden Regelung umfassend gewährleistet. Während z. B. auf dem Markt im Kontakt mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer ohne Weiteres Informationen über die Herkunft der angebotenen Produkte erfragt werden können, geben viele Grossverteiler das Produktionsland von Früchten und Gemüsen heute schon freiwillig schriftlich an. Dies erlaubt den betreffenden Anbietern, sich auf dem Markt zu positionieren und ein an transparenter Herkunftsdeklaration interessiertes Kundensegment anzusprechen. </p><p>Für eine zusätzliche Regelung sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, weshalb er die Motion ablehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass den Konsumentinnen und Konsumenten Angaben über die Herkunft von Obst und Gemüse, das in der Schweiz offen angeboten wird, gemacht werden müssen.</p>
  • Herkunftsangabe für Obst und Gemüse im Offenverkauf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist ein Grundbedürfnis unserer mündigen Konsumentinnen und Konsumenten, dass sie sich selbstbestimmt ernähren können. </p><p>Ziel muss es sein, dass die Konsumentin und der Konsument mittels angemessener Kennzeichnung der in- und ausländischen Nahrungsmittel transparent informiert werden. </p><p>Von den grossen Einkaufszentren über die kleinen Läden bis hin zum Marktstand - die Herkunft von Obst und Gemüse, das offen angeboten wird, muss zwingend angegeben werden. </p><p>So verfügen die Konsumentinnen und Konsumenten über alle Angaben, die sie brauchen, um ihre Lebensmittel saisongerecht und entsprechend ihrer Herkunft auswählen zu können.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion nach einer transparenten Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft von Lebensmitteln. Er ist jedoch der Auffassung, dass dies mit der geltenden Gesetzgebung sichergestellt ist. Wer Lebensmittel abgibt, muss die Abnehmerinnen und Abnehmer gemäss Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) auf Verlangen über die Herkunft (Produktionsland), die Sachbezeichnung und Zusammensetzung informieren. Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen die Sachbezeichnung und die Zusammensetzung auf der Packung aufgeführt werden. Artikel 21 LMG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, darüber hinaus auch die Angabe der Herkunft schriftlich zu verlangen.</p><p>Bezüglich des Offenverkaufs legt Artikel 27 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) fest, dass über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die in Restaurants, Spitälern, Betriebskantinen und ähnlichen Einrichtungen angeboten werden, in gleicher Weise zu informieren ist wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf die schriftliche Angabe kann jedoch verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. Plakate oder mündliche Information). </p><p>Für bestimmte Waren und Angaben, die in der Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten besonders sensible Bereiche betreffen, wird auch im Offenverkauf die schriftliche Information verlangt. Unter diese schriftliche Kennzeichnungspflicht fallen (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, SR 817.022.21):</p><p>a. Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden;</p><p>b. Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;</p><p>c. Fleisch von Tieren wie Rindern oder Kälbern, die Träger der bovinen spongiformen Enzephalitis (BSE) sein können (Angabe des Produktionslandes).</p><p>Bei den Beratungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 hat das Parlament die Einführung einer Pflicht zur schriftlichen Angabe des Produktionslandes im Zusammenhang mit offen abgegebenen Lebensmitteln eingehend diskutiert. Dabei hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass es unverhältnismässig wäre, zu verlangen, dass beispielsweise bei einem Frühstücksbuffet in einem Hotel beim Früchtekorb angeschrieben werden muss, in welchem Land die Früchte produziert wurden. Weil es der Auffassung war, dass der gesamte Bereich des Offenverkaufs einheitlich geregelt werden muss und nicht zwischen einzelnen Verkaufsorten (z. B. Gastronomie oder Markt) unterschieden werden soll, hat das Parlament den entsprechenden Antrag abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, von diesem Standpunkt abzuweichen. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Herkunft von Lebensmitteln ist mit der geltenden Regelung umfassend gewährleistet. Während z. B. auf dem Markt im Kontakt mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer ohne Weiteres Informationen über die Herkunft der angebotenen Produkte erfragt werden können, geben viele Grossverteiler das Produktionsland von Früchten und Gemüsen heute schon freiwillig schriftlich an. Dies erlaubt den betreffenden Anbietern, sich auf dem Markt zu positionieren und ein an transparenter Herkunftsdeklaration interessiertes Kundensegment anzusprechen. </p><p>Für eine zusätzliche Regelung sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, weshalb er die Motion ablehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass den Konsumentinnen und Konsumenten Angaben über die Herkunft von Obst und Gemüse, das in der Schweiz offen angeboten wird, gemacht werden müssen.</p>
    • Herkunftsangabe für Obst und Gemüse im Offenverkauf

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