Bus-Streifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis

ShortId
08.3390
Id
20083390
Updated
28.07.2023 02:23
Language
de
Title
Bus-Streifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis
AdditionalIndexing
48;Auto;Organisation des Verkehrs (speziell);Verkehrszeichengebung;Strassenverkehrsordnung;Verkehrsbeeinflussung;Omnibus
1
  • L03K180102, Organisation des Verkehrs (speziell)
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1803010104, Omnibus
  • L05K1803010101, Auto
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L05K1802020801, Verkehrsbeeinflussung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Cars und Taxis sind ergänzende Transportmittel zum öffentlichen Verkehrsmittel. Die Verkehrslage beziehungsweise die Verkehrsdichte hat sich im Laufe der Jahre stark verändert, sodass die Dienstleistung qualitativ nicht mehr garantiert werden kann. Die im Stau steckenden Taxis und Cars, welche die Kunden zum Bahnhof oder an einen anderen Ort von öffentlicher Bedeutung bringen sollten, haben Mühe, solche Standorte in vernünftiger Zeit und unter erträglichen Bedingungen zu erreichen.</p><p>Cars und Taxis erfüllen einen ergänzenden Auftrag zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, welche fahrplanmässig verkehren. Da Taxis analog des ÖV eine Beförderungspflicht haben, beschränkt sich der Unterschied zwischen ÖV und Taxis schlicht nur noch darauf, dass Taxis nicht fahrplan- und streckengebunden verkehren. Während der ÖV konzessionspflichtig ist, benötigen Taxihalterinnen und -halter für den Betrieb ihrer Taxis ebenfalls eine Bewilligung. </p><p>Im Weiteren sollten sämtliche Fahrzeuge, welche Busfahrbahnen benützen dürfen, nach den für den ÖV geltenden Punktesignalen verkehren dürfen und müssen. </p><p>Die Mitbenützung von Busfahrbahnen ist in der Schweiz unterschiedlich geregelt. Wir sind der Überzeugung, dass diese Verordnungsanpassung die Aufgabe des Transportgewerbes erleichtern würde.</p>
  • <p>Grundsätzlich ist die Benützung von Busfahrbahnen und Bus-Streifen den Bussen im öffentlichen Linienverkehr vorbehalten. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute kantonale Behörde kann jedoch gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) unter Abwägung der verschiedenen Interessen entscheiden, ob und wieweit die Öffnung einer Busfahrbahn oder eines Bus-Streifens für andere Strassenbenützer (wie z. B. Taxis oder Gesellschaftswagen) lokal eine sinnvolle und zweckmässige Lösung darstellt. In diesem Rahmen ist die Mitbenützung von Busfahrbahnen und Bus-Streifen durch Taxis und Cars schon heute möglich.</p><p>Der Bundesrat lehnt hingegen eine generelle Öffnung der Busfahrbahnen und Bus-Streifen für Taxis und Cars ab, zumal dies die Aufgabenerfüllung durch den öffentlichen Verkehr erschweren oder gar infrage stellen würde. Insbesondere auf Streckenabschnitten mit verschiedenen Buslinien und einem damit zusammenhängenden grossen Busaufkommen ist es nicht sinnvoll, nebst den Bussen des öffentlichen Linienverkehrs sowohl Taxis wie auch Gesellschaftswagen zuzulassen. Dadurch würde der öffentliche Linienverkehr beeinträchtigt. Verspätungen im Fahrplan wären die Folge. Namentlich in Städten mit einem sehr hohen Aufkommen an Taxis und an Gesellschaftswagen kommt eine generelle Öffnung nicht in Betracht, da die Benützung der reservierten Streifen durch andere Verkehrsteilnehmer zur Regel und deren Ausschluss zur Ausnahme würde. Eine generelle Öffnung würde zudem den Handlungsspielraum der kantonalen Behörden zu stark einengen, zumal sie oft abwägen und entscheiden müssen, ob auch Radfahrer den Bus-Streifen benützen dürfen.</p><p>Es soll somit weiterhin den Kantonen beziehungsweise Gemeinden überlassen bleiben, den Kreis der Berechtigten auf einzelnen Busfahrbahnen und Bus-Streifen zu bestimmen und diese entsprechend zu signalisieren.</p><p>Im Übrigen unterscheidet sich der Auftrag der öffentlichen Verkehrsbetriebe wesentlich von den Pflichten eines Taxiunternehmens (z. B. punkto Fahrplaneinhaltung, Passagieraufkommen oder Gewährleistung der Anschlüsse), sodass die beiden Transportmittel auch unter diesem Aspekt durchaus unterschiedlich behandelt werden können.</p><p>Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden müssen auch entscheiden, ob und wieweit sie den zusätzlich Berechtigten gestatten wollen, sich nach den weissen Punktesignalen für Strassenbahnen und Busse im öffentlichen Linienverkehr zu richten. In manchen Fällen dürfte dies die folgerichtige Lösung sein. Solche Ausnahmen sind auf einer dem Signal beigefügten Zusatztafel anzuzeigen, sodass die geltende Rechtslage für alle Beteiligten klar erkennbar ist. Diese weissen Lichter richten sich nach Signalreglementen der Verkehrsbetriebe, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Bundes (BAV) bedürfen. Es besteht kein national einheitliches System, weshalb in der Schweiz verschiedene Gestaltungsvarianten dieser Punktesignale bekannt sind. Aus diesem Grund kann eine einheitliche Regelung zur Gültigkeit der Punktesignale, wie sie in der Motion verlangt wird, nicht im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung über Busfahrbahnen, Bus-Streifen, wie folgt anzupassen: </p><p>SSV Artikel 34 Absatz 1</p><p>1 Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten. </p><p>Neu: SSV Artikel 34 Absatz 1</p><p>1 Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist. Taxis und Cars dürfen die Busfahrbahn mitbenützen, wenn die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht beeinträchtigt wird; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p>
  • Bus-Streifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Cars und Taxis sind ergänzende Transportmittel zum öffentlichen Verkehrsmittel. Die Verkehrslage beziehungsweise die Verkehrsdichte hat sich im Laufe der Jahre stark verändert, sodass die Dienstleistung qualitativ nicht mehr garantiert werden kann. Die im Stau steckenden Taxis und Cars, welche die Kunden zum Bahnhof oder an einen anderen Ort von öffentlicher Bedeutung bringen sollten, haben Mühe, solche Standorte in vernünftiger Zeit und unter erträglichen Bedingungen zu erreichen.</p><p>Cars und Taxis erfüllen einen ergänzenden Auftrag zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, welche fahrplanmässig verkehren. Da Taxis analog des ÖV eine Beförderungspflicht haben, beschränkt sich der Unterschied zwischen ÖV und Taxis schlicht nur noch darauf, dass Taxis nicht fahrplan- und streckengebunden verkehren. Während der ÖV konzessionspflichtig ist, benötigen Taxihalterinnen und -halter für den Betrieb ihrer Taxis ebenfalls eine Bewilligung. </p><p>Im Weiteren sollten sämtliche Fahrzeuge, welche Busfahrbahnen benützen dürfen, nach den für den ÖV geltenden Punktesignalen verkehren dürfen und müssen. </p><p>Die Mitbenützung von Busfahrbahnen ist in der Schweiz unterschiedlich geregelt. Wir sind der Überzeugung, dass diese Verordnungsanpassung die Aufgabe des Transportgewerbes erleichtern würde.</p>
    • <p>Grundsätzlich ist die Benützung von Busfahrbahnen und Bus-Streifen den Bussen im öffentlichen Linienverkehr vorbehalten. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute kantonale Behörde kann jedoch gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) unter Abwägung der verschiedenen Interessen entscheiden, ob und wieweit die Öffnung einer Busfahrbahn oder eines Bus-Streifens für andere Strassenbenützer (wie z. B. Taxis oder Gesellschaftswagen) lokal eine sinnvolle und zweckmässige Lösung darstellt. In diesem Rahmen ist die Mitbenützung von Busfahrbahnen und Bus-Streifen durch Taxis und Cars schon heute möglich.</p><p>Der Bundesrat lehnt hingegen eine generelle Öffnung der Busfahrbahnen und Bus-Streifen für Taxis und Cars ab, zumal dies die Aufgabenerfüllung durch den öffentlichen Verkehr erschweren oder gar infrage stellen würde. Insbesondere auf Streckenabschnitten mit verschiedenen Buslinien und einem damit zusammenhängenden grossen Busaufkommen ist es nicht sinnvoll, nebst den Bussen des öffentlichen Linienverkehrs sowohl Taxis wie auch Gesellschaftswagen zuzulassen. Dadurch würde der öffentliche Linienverkehr beeinträchtigt. Verspätungen im Fahrplan wären die Folge. Namentlich in Städten mit einem sehr hohen Aufkommen an Taxis und an Gesellschaftswagen kommt eine generelle Öffnung nicht in Betracht, da die Benützung der reservierten Streifen durch andere Verkehrsteilnehmer zur Regel und deren Ausschluss zur Ausnahme würde. Eine generelle Öffnung würde zudem den Handlungsspielraum der kantonalen Behörden zu stark einengen, zumal sie oft abwägen und entscheiden müssen, ob auch Radfahrer den Bus-Streifen benützen dürfen.</p><p>Es soll somit weiterhin den Kantonen beziehungsweise Gemeinden überlassen bleiben, den Kreis der Berechtigten auf einzelnen Busfahrbahnen und Bus-Streifen zu bestimmen und diese entsprechend zu signalisieren.</p><p>Im Übrigen unterscheidet sich der Auftrag der öffentlichen Verkehrsbetriebe wesentlich von den Pflichten eines Taxiunternehmens (z. B. punkto Fahrplaneinhaltung, Passagieraufkommen oder Gewährleistung der Anschlüsse), sodass die beiden Transportmittel auch unter diesem Aspekt durchaus unterschiedlich behandelt werden können.</p><p>Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden müssen auch entscheiden, ob und wieweit sie den zusätzlich Berechtigten gestatten wollen, sich nach den weissen Punktesignalen für Strassenbahnen und Busse im öffentlichen Linienverkehr zu richten. In manchen Fällen dürfte dies die folgerichtige Lösung sein. Solche Ausnahmen sind auf einer dem Signal beigefügten Zusatztafel anzuzeigen, sodass die geltende Rechtslage für alle Beteiligten klar erkennbar ist. Diese weissen Lichter richten sich nach Signalreglementen der Verkehrsbetriebe, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Bundes (BAV) bedürfen. Es besteht kein national einheitliches System, weshalb in der Schweiz verschiedene Gestaltungsvarianten dieser Punktesignale bekannt sind. Aus diesem Grund kann eine einheitliche Regelung zur Gültigkeit der Punktesignale, wie sie in der Motion verlangt wird, nicht im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung über Busfahrbahnen, Bus-Streifen, wie folgt anzupassen: </p><p>SSV Artikel 34 Absatz 1</p><p>1 Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten. </p><p>Neu: SSV Artikel 34 Absatz 1</p><p>1 Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist. Taxis und Cars dürfen die Busfahrbahn mitbenützen, wenn die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht beeinträchtigt wird; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p>
    • Bus-Streifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis

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