Investitionssicherheit für erneuerbare Energien. Stopp der Mengenbegrenzung
- ShortId
-
08.3399
- Id
-
20083399
- Updated
-
28.07.2023 09:18
- Language
-
de
- Title
-
Investitionssicherheit für erneuerbare Energien. Stopp der Mengenbegrenzung
- AdditionalIndexing
-
66;freie Schlagwörter: KEV;Energieerzeugung;Einspeisevergütung;Energietechnologie;Investitionsförderung;mengenmässige Beschränkung;Stromerzeugung;erneuerbare Energie
- 1
-
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L05K1701010603, Energieerzeugung
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L06K070102010103, mengenmässige Beschränkung
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L04K17010202, Energietechnologie
- L06K170303010103, Einspeisevergütung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 15b Absatz 4 des EnG tritt in der Schweiz nur eine mengenbegrenzte Investitionssicherheit für die Produkion von Strom aus neuen erneuerbaren Energien in Kraft. Das grosse Potenzial im konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien ist gedeckelt, und die Schweiz verbaut sich damit den Weg zu einer Spitzenposition in den Energietechnologien des 21. Jahrhunderts. Dies ist wettbewerbs- und umweltpolitisch äusserst fraglich und schwächt langfristig den Werkplatz Schweiz, weil mit der Mengenbegrenzung zu geringe Innovations- und Investitionsanreize gesetzt werden. Nur mit der Aufhebung der Mengenbegrenzung - dargestellt im Gesetz als maximaler Zuschlag auf dem Endverkaufspreis des Stromes - kann das gesamte Potenzial der erneuerbaren Energien dank verlässlichen Investitions-Rahmenbedingungen durch die Marktakteure erschlossen werden.</p>
- <p>Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung hat das Parlament die Voraussetzungen schaffen wollen, das ebenfalls im Energiegesetz festgelegte Ziel von 5400 GWh zusätzlichem Strom aus erneuerbaren Energien im Jahr 2030 zu erreichen.</p><p>Bereits die Anmeldungen der ersten zwei Monate waren unerwartet zahlreich. Deren Auswertung war Mitte Juli 2008 noch nicht abgeschlossen; zusammen mit den seither hinzugekommenen Anmeldungen steht zu erwarten, dass die vom Parlament gesetzte Limite der Konsumentenbelastung erstens früher als gedacht erreicht werden dürfte und zweitens das gesetzte quantitative Ziel verfehlt werden wird.</p><p>Das vom Motionär angestrebte Ziel einer unbeschränkten Zulassung aller Gesuche dürfte zwar zielkonform sein, die Kostenfolgen für die Endkonsumenten sind jedoch nicht absehbar. Gerade deshalb hat das Parlament im Gesetz im März 2007 entsprechende Kostenbeschränkungen festgehalten.</p><p>Kurzfristig soll von dieser Vorgabe nicht abgewichen werden, umso mehr, als von den vielen Anmeldungen nicht direkt auf die tatsächlich produzierte Menge an erneuerbarer Energie geschlossen werden kann. Hier muss sich ab Januar 2009 in der Praxis zeigen, wie sich die Situation entwickelt.</p><p>Der Bundesrat lehnt deshalb kurzfristige Gesetzesänderungen ab. Er wird jedoch die Situation aufgrund einer detaillierten Auswertung aller das System voraussichtlich beanspruchenden Projekte gründlich analysieren und dem Parlament zu gegebener Zeit darüber Bericht erstatten und den allfällig sich daraus ergebenden Handlungsbedarf darlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Energiegesetz ist in Artikel 15b Absatz 4 so zu revidieren, dass das ganze wirtschaftliche Potenzial der erneuerbaren Energien erschlossen werden kann. Es ist allen wirtschaftlichen Investitionsvorhaben die gesetzliche Investitionssicherheit zu gewähren. Die gesetzliche Mengenbegrenzung beim Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion ist aufzuheben.</p>
- Investitionssicherheit für erneuerbare Energien. Stopp der Mengenbegrenzung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 15b Absatz 4 des EnG tritt in der Schweiz nur eine mengenbegrenzte Investitionssicherheit für die Produkion von Strom aus neuen erneuerbaren Energien in Kraft. Das grosse Potenzial im konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien ist gedeckelt, und die Schweiz verbaut sich damit den Weg zu einer Spitzenposition in den Energietechnologien des 21. Jahrhunderts. Dies ist wettbewerbs- und umweltpolitisch äusserst fraglich und schwächt langfristig den Werkplatz Schweiz, weil mit der Mengenbegrenzung zu geringe Innovations- und Investitionsanreize gesetzt werden. Nur mit der Aufhebung der Mengenbegrenzung - dargestellt im Gesetz als maximaler Zuschlag auf dem Endverkaufspreis des Stromes - kann das gesamte Potenzial der erneuerbaren Energien dank verlässlichen Investitions-Rahmenbedingungen durch die Marktakteure erschlossen werden.</p>
- <p>Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung hat das Parlament die Voraussetzungen schaffen wollen, das ebenfalls im Energiegesetz festgelegte Ziel von 5400 GWh zusätzlichem Strom aus erneuerbaren Energien im Jahr 2030 zu erreichen.</p><p>Bereits die Anmeldungen der ersten zwei Monate waren unerwartet zahlreich. Deren Auswertung war Mitte Juli 2008 noch nicht abgeschlossen; zusammen mit den seither hinzugekommenen Anmeldungen steht zu erwarten, dass die vom Parlament gesetzte Limite der Konsumentenbelastung erstens früher als gedacht erreicht werden dürfte und zweitens das gesetzte quantitative Ziel verfehlt werden wird.</p><p>Das vom Motionär angestrebte Ziel einer unbeschränkten Zulassung aller Gesuche dürfte zwar zielkonform sein, die Kostenfolgen für die Endkonsumenten sind jedoch nicht absehbar. Gerade deshalb hat das Parlament im Gesetz im März 2007 entsprechende Kostenbeschränkungen festgehalten.</p><p>Kurzfristig soll von dieser Vorgabe nicht abgewichen werden, umso mehr, als von den vielen Anmeldungen nicht direkt auf die tatsächlich produzierte Menge an erneuerbarer Energie geschlossen werden kann. Hier muss sich ab Januar 2009 in der Praxis zeigen, wie sich die Situation entwickelt.</p><p>Der Bundesrat lehnt deshalb kurzfristige Gesetzesänderungen ab. Er wird jedoch die Situation aufgrund einer detaillierten Auswertung aller das System voraussichtlich beanspruchenden Projekte gründlich analysieren und dem Parlament zu gegebener Zeit darüber Bericht erstatten und den allfällig sich daraus ergebenden Handlungsbedarf darlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Energiegesetz ist in Artikel 15b Absatz 4 so zu revidieren, dass das ganze wirtschaftliche Potenzial der erneuerbaren Energien erschlossen werden kann. Es ist allen wirtschaftlichen Investitionsvorhaben die gesetzliche Investitionssicherheit zu gewähren. Die gesetzliche Mengenbegrenzung beim Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion ist aufzuheben.</p>
- Investitionssicherheit für erneuerbare Energien. Stopp der Mengenbegrenzung
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