Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation

ShortId
08.3401
Id
20083401
Updated
24.06.2025 23:58
Language
de
Title
Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation
AdditionalIndexing
12;Unterzeichnung eines Abkommens;sexuelle Gewalt;Menschenhandel;Europäische Konvention;Prostitution;Opferhilfe;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L06K050102010303, Menschenhandel
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01010211, Prostitution
  • L05K0501020501, Opferhilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels wurde im Mai 2005 verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Sie wurde inzwischen von 38 der 47 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 17 Staaten ratifiziert. Dazu gehören Deutschland (unterzeichnet), Frankreich (unterzeichnet und ratifiziert), Italien (unterzeichnet), Österreich (unterzeichnet und ratifiziert), Grossbritannien (unterzeichnet). Nicht dazu gehört die Schweiz. </p><p>Unter Menschenhandel versteht man Handlungen, bei denen Frauen, Männer oder Kinder in ein Ausbeutungsverhältnis vermittelt werden und ihnen die Selbstbestimmung verwehrt wird. Der Menschenhandel umfasst neben der Vermittlung auch das Anbieten, die Beschaffung, den Verkauf oder die Übernahme solcher Personen. Das Ausbeutungsverhältnis kann insbesondere die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Nötigung zu Straftaten oder den Organhandel umfassen. Auch in der Schweiz sind Menschen - vor allem Frauen - von Menschenhandel betroffen. </p><p>Die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels hat zum Ziel, Menschenhandel national und international zu bekämpfen und zu verhindern. Die Konvention basiert auf den Menschenrechten und stellt den Opferschutz in den Mittelpunkt. Der Opferschutz, so die Konvention, darf dabei nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen in einem Strafverfahren aussagen. Neben den Direktbetroffenen müssen auch Zeuginnen, Informantinnen sowie deren Angehörige vor Rache oder Einschüchterung geschützt werden. Die Konvention verlangt von den Vertragsstaaten weiter, dass sie die zuständigen Behörden mit geschultem Personal ausstatten, damit Opfer von Menschenhandel als solche identifiziert und geschützt werden. Ein weiteres Abseitsstehen der Schweiz lässt sich nicht begründen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 30. Mai 2008 auf die Interpellation Aubert (08.3031) bereits angekündigt, dass der Entscheid für die Unterzeichnung der Konvention für den Sommer 2008 geplant ist. Er hat nun an seiner Sitzung vom 2. Juli 2008 die Unterzeichnung der Europaratskonvention gegen Menschenhandel beschlossen. </p><p>Wie in der Interpellation Aubert erwähnt, steht die schweizerische Rechtsordnung mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Rechtlicher Umsetzungsbedarf besteht hingegen beim ausserprozessualen Zeugenschutz. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde deshalb vom Bundesrat beauftragt, einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf zur gesetzlichen Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes unter Einbezug der Kantone zu erarbeiten. Dieser wird dann gleichzeitig mit der Konvention in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorarbeiten wurden innerhalb des EJPD bereits an die Hand genommen. Die Ratifizierung erfolgt nach Abschluss der nötigen innerstaatlichen Umsetzung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zu unterzeichnen und umgehend die Ratifizierung und die nötigen Umsetzungsmassnahmen einzuleiten. Die Konvention wurde vom Europarat am 16. Mai 2005 verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten.</p>
  • Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels wurde im Mai 2005 verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Sie wurde inzwischen von 38 der 47 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 17 Staaten ratifiziert. Dazu gehören Deutschland (unterzeichnet), Frankreich (unterzeichnet und ratifiziert), Italien (unterzeichnet), Österreich (unterzeichnet und ratifiziert), Grossbritannien (unterzeichnet). Nicht dazu gehört die Schweiz. </p><p>Unter Menschenhandel versteht man Handlungen, bei denen Frauen, Männer oder Kinder in ein Ausbeutungsverhältnis vermittelt werden und ihnen die Selbstbestimmung verwehrt wird. Der Menschenhandel umfasst neben der Vermittlung auch das Anbieten, die Beschaffung, den Verkauf oder die Übernahme solcher Personen. Das Ausbeutungsverhältnis kann insbesondere die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Nötigung zu Straftaten oder den Organhandel umfassen. Auch in der Schweiz sind Menschen - vor allem Frauen - von Menschenhandel betroffen. </p><p>Die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels hat zum Ziel, Menschenhandel national und international zu bekämpfen und zu verhindern. Die Konvention basiert auf den Menschenrechten und stellt den Opferschutz in den Mittelpunkt. Der Opferschutz, so die Konvention, darf dabei nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen in einem Strafverfahren aussagen. Neben den Direktbetroffenen müssen auch Zeuginnen, Informantinnen sowie deren Angehörige vor Rache oder Einschüchterung geschützt werden. Die Konvention verlangt von den Vertragsstaaten weiter, dass sie die zuständigen Behörden mit geschultem Personal ausstatten, damit Opfer von Menschenhandel als solche identifiziert und geschützt werden. Ein weiteres Abseitsstehen der Schweiz lässt sich nicht begründen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 30. Mai 2008 auf die Interpellation Aubert (08.3031) bereits angekündigt, dass der Entscheid für die Unterzeichnung der Konvention für den Sommer 2008 geplant ist. Er hat nun an seiner Sitzung vom 2. Juli 2008 die Unterzeichnung der Europaratskonvention gegen Menschenhandel beschlossen. </p><p>Wie in der Interpellation Aubert erwähnt, steht die schweizerische Rechtsordnung mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Rechtlicher Umsetzungsbedarf besteht hingegen beim ausserprozessualen Zeugenschutz. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wurde deshalb vom Bundesrat beauftragt, einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf zur gesetzlichen Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes unter Einbezug der Kantone zu erarbeiten. Dieser wird dann gleichzeitig mit der Konvention in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorarbeiten wurden innerhalb des EJPD bereits an die Hand genommen. Die Ratifizierung erfolgt nach Abschluss der nötigen innerstaatlichen Umsetzung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zu unterzeichnen und umgehend die Ratifizierung und die nötigen Umsetzungsmassnahmen einzuleiten. Die Konvention wurde vom Europarat am 16. Mai 2005 verabschiedet. Sie ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten.</p>
    • Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels. Unterzeichnung und Ratifikation

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