Klarstellung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen

ShortId
08.3402
Id
20083402
Updated
27.07.2023 20:11
Language
de
Title
Klarstellung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen
AdditionalIndexing
08;09;Nichtverbreitung von Kernwaffen;diplomatische Beziehungen;Nuklearmacht;Naher und Mittlerer Osten
1
  • L05K0401010105, Nichtverbreitung von Kernwaffen
  • L06K040101010502, Nuklearmacht
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L03K030301, Naher und Mittlerer Osten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist offen für die Idee, dass Staaten, die auf Kernwaffen verzichtet haben, von den Kernwaffenstaaten negative Sicherheitsgarantien erhalten sollten, d. h. juristisch bindende Zusagen, die die Kernwaffenstaaten dazu verpflichten, gegen Staaten der betreffenden Zone keine Kernwaffen einzusetzen und nicht mit dem Einsatz solcher Waffen zu drohen. Deshalb unterstützt die Schweiz die Aufnahme von Diskussionen über solche Sicherheitsgarantien im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz oder der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). </p><p>Generell unterstützt die Schweiz Bemühungen zur Erhöhung der Sicherheit von Staaten, die auf Kernwaffen verzichtet haben. So unterstützt die Schweiz aktiv verschiedene Initiativen im Bereich der Nuklearabrüstung, sei dies nun im Bereich des sogenannten De-Alertings (Herabsetzung des Grades der Einsatzbereitschaft dieser Waffen) oder der Verringerung der Rolle nichtstrategischer Waffen. Im Rahmen der Uno-Generalversammlung und der IAEO-Generalkonferenz unterstützt sie auch die Schaffung von kernwaffenfreien Zonen, insbesondere im Nahen Osten. Auch ermutigt sie alle Staaten dieser Region, dem NVV beizutreten. </p><p>Dagegen ist der Bundesrat der Auffassung, dass Drohungen mit der Möglichkeit eines Austritts der Schweiz aus dem NVV kein geeignetes Mittel zur Erreichung ihrer Ziele ist. Eine solche Drohung würde dieses für die internationale Sicherheit und die Sicherheit der Schweiz wesentliche Instrument nur schwächen. Und die Drohung eines Austritts aus dem NVV würde nicht nur den Vertrag schwächen, sondern hätte auch Folgen für die Schweiz. Eine Nichtbefolgung der Drohung würde die Glaubwürdigkeit der Schweiz auf internationaler Ebene untergraben. Bei einem Austritt aus dem NVV würden wahrscheinlich der Zugang der Schweiz zu Nukleartechnologie und Know-how sowie die Versorgungssicherheit mit Brennstoffelementen für die Atomkraftwerke infrage gestellt. </p><p>Was die guten Dienste der Schweiz betrifft, so sind ihr Know-how und die Bereitschaft, solche Dienste zu leisten, wohlbekannt und werden geschätzt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Schweiz, in diesem Bereich einen konstruktiven Beitrag zu leisten, in keinem Zusammenhang zur Beteiligung der Schweiz am NVV steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber den Nuklearwaffenstaaten und den Konfliktparteien im Nahen Osten unverzüglich, unmissverständlich und mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen, unter welchen Bedingungen die Schweiz dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen (NPT) beigetreten ist und und dass sie sich allenfalls genötigt sehen könnte, sich daraus zurückzuziehen (www.solami.com/NPT.htm). Es gilt an die Rechte und Pflichten zu erinnern, welche den Vertragspartnern weiterhin obliegen, wobei besonders auf die Sicherheitsrats-Resolution 255 vom 19. Juni 1968 hinzuweisen ist, welche gemäss bundesrätlicher NPT-Botschaft ans Parlament vom 30. Oktober 1974 "eine Garantieerklärung gegen atomare Drohungen oder Angriffe der Kernwaffenmächte gegen Nichtkernwaffenstaaten enthält. Dieser Entschliessung waren entsprechende Garantieerklärungen der USA, der UdSSR und Grossbritanniens vorausgegangen (17. Juni 1968"; BBl 1974 II 1038). Und es gilt an das Interesse der Weltgemeinschaft an auch in Zukunft verlässlich verfügbaren guten Diensten der Schweiz zu erinnern, welche von der Schweizer Diplomatie und Wirtschaft eine strikt neutrale Haltung und auch in wirtschaftlichen Belangen die unabdingbare Aufrechterhaltung des Courant normal erfordern (z. B. zur wirksamen Vertretung der amerikanischen Interessen in Iran seit der Besetzung der US-Botschaft in Teheran, zur allfälligen Organisation einer Nachfolgekonferenz der 1968er Genfer Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten sowie zur Verwirklichung vertrauensfördernder Massnahmen auch und besonders im Nuklearsektor).</p>
  • Klarstellung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist offen für die Idee, dass Staaten, die auf Kernwaffen verzichtet haben, von den Kernwaffenstaaten negative Sicherheitsgarantien erhalten sollten, d. h. juristisch bindende Zusagen, die die Kernwaffenstaaten dazu verpflichten, gegen Staaten der betreffenden Zone keine Kernwaffen einzusetzen und nicht mit dem Einsatz solcher Waffen zu drohen. Deshalb unterstützt die Schweiz die Aufnahme von Diskussionen über solche Sicherheitsgarantien im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz oder der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). </p><p>Generell unterstützt die Schweiz Bemühungen zur Erhöhung der Sicherheit von Staaten, die auf Kernwaffen verzichtet haben. So unterstützt die Schweiz aktiv verschiedene Initiativen im Bereich der Nuklearabrüstung, sei dies nun im Bereich des sogenannten De-Alertings (Herabsetzung des Grades der Einsatzbereitschaft dieser Waffen) oder der Verringerung der Rolle nichtstrategischer Waffen. Im Rahmen der Uno-Generalversammlung und der IAEO-Generalkonferenz unterstützt sie auch die Schaffung von kernwaffenfreien Zonen, insbesondere im Nahen Osten. Auch ermutigt sie alle Staaten dieser Region, dem NVV beizutreten. </p><p>Dagegen ist der Bundesrat der Auffassung, dass Drohungen mit der Möglichkeit eines Austritts der Schweiz aus dem NVV kein geeignetes Mittel zur Erreichung ihrer Ziele ist. Eine solche Drohung würde dieses für die internationale Sicherheit und die Sicherheit der Schweiz wesentliche Instrument nur schwächen. Und die Drohung eines Austritts aus dem NVV würde nicht nur den Vertrag schwächen, sondern hätte auch Folgen für die Schweiz. Eine Nichtbefolgung der Drohung würde die Glaubwürdigkeit der Schweiz auf internationaler Ebene untergraben. Bei einem Austritt aus dem NVV würden wahrscheinlich der Zugang der Schweiz zu Nukleartechnologie und Know-how sowie die Versorgungssicherheit mit Brennstoffelementen für die Atomkraftwerke infrage gestellt. </p><p>Was die guten Dienste der Schweiz betrifft, so sind ihr Know-how und die Bereitschaft, solche Dienste zu leisten, wohlbekannt und werden geschätzt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Schweiz, in diesem Bereich einen konstruktiven Beitrag zu leisten, in keinem Zusammenhang zur Beteiligung der Schweiz am NVV steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber den Nuklearwaffenstaaten und den Konfliktparteien im Nahen Osten unverzüglich, unmissverständlich und mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen, unter welchen Bedingungen die Schweiz dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen (NPT) beigetreten ist und und dass sie sich allenfalls genötigt sehen könnte, sich daraus zurückzuziehen (www.solami.com/NPT.htm). Es gilt an die Rechte und Pflichten zu erinnern, welche den Vertragspartnern weiterhin obliegen, wobei besonders auf die Sicherheitsrats-Resolution 255 vom 19. Juni 1968 hinzuweisen ist, welche gemäss bundesrätlicher NPT-Botschaft ans Parlament vom 30. Oktober 1974 "eine Garantieerklärung gegen atomare Drohungen oder Angriffe der Kernwaffenmächte gegen Nichtkernwaffenstaaten enthält. Dieser Entschliessung waren entsprechende Garantieerklärungen der USA, der UdSSR und Grossbritanniens vorausgegangen (17. Juni 1968"; BBl 1974 II 1038). Und es gilt an das Interesse der Weltgemeinschaft an auch in Zukunft verlässlich verfügbaren guten Diensten der Schweiz zu erinnern, welche von der Schweizer Diplomatie und Wirtschaft eine strikt neutrale Haltung und auch in wirtschaftlichen Belangen die unabdingbare Aufrechterhaltung des Courant normal erfordern (z. B. zur wirksamen Vertretung der amerikanischen Interessen in Iran seit der Besetzung der US-Botschaft in Teheran, zur allfälligen Organisation einer Nachfolgekonferenz der 1968er Genfer Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten sowie zur Verwirklichung vertrauensfördernder Massnahmen auch und besonders im Nuklearsektor).</p>
    • Klarstellung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen

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