Neuverteilung der Bundesmittel für Prävention
- ShortId
-
08.3409
- Id
-
20083409
- Updated
-
27.07.2023 20:27
- Language
-
de
- Title
-
Neuverteilung der Bundesmittel für Prävention
- AdditionalIndexing
-
2841;Aufgabenüberprüfung;Prävention;Haushaltsausgabe;Freitod
- 1
-
- L05K0105050702, Prävention
- L04K01010206, Freitod
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- L05K0802030201, Aufgabenüberprüfung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Vorbereitung einer neuen Gesetzgebung ist vorgesehen, Präventionsanstrengungen besser auf die brennenden gesellschaftlichen Probleme auszurichten. Dabei ist Verhältnismässigkeit angesagt, was zu einer Neuverteilung der Mittel führen kann. Eine Evaluation und neue Fokussierung scheint nötig. </p><p>Wäre im Verhältnis zu den Todesfällen Suizidprävention nicht ebenso angemessen wie die Warnung vor Aids oder dem Drogenelend? Aufgrund des Auftrags an das BAG vom Mai 2005 dürften die wissenschaftlichen Datengrundlagen vorliegen. Nun gilt es, die spezialgesetzlichen Voraussetzungen für eine variable, den aktuellen Relationen entsprechende Prävention seitens des Bundes zu schaffen.</p>
- <p>Der heutigen Präventions- und Gesundheitsförderungslandschaft fehlt eine Gesamtstrategie. Deshalb sieht der Vorentwurf zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz), welcher vom Bundesrat am 25. Juni 2008 in die Vernehmlassung gegeben wurde, zwei neue strategische Steuerungsinstrumente vor: die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung zur Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen und Privaten (alle 8 Jahre) sowie die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung zur Prioritätensetzung auf Bundesebene (alle 4 Jahre). Bei der Formulierung der nationalen Ziele sind insbesondere die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung, internationale Empfehlungen und Richtlinien, der aktuelle Stand der Wissenschaft und der Bedarf unterschiedlicher Personengruppen zu berücksichtigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Zukunft die aus gesundheitspolitischer, aber auch gesellschaftlicher Sicht richtigen Prioritäten gesetzt werden.</p><p>Da der Geltungsbereich des Vorentwurfs zudem alle in Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 118 der Bundesverfassung erwähnten Krankheiten umfasst, stellt der Vorentwurf des Präventionsgesetzes auch die heute fehlende gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren psychischen und physischen Krankheiten dar, sofern diese stark verbreitet oder bösartig sind. Als Konsequenz könnte das zukünftige Gesetz auch als Grundlage für Massnahmen der Suizidprävention beigezogen werden, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen auf eine Prävention der zugrunde liegenden psychischen oder physischen Krankheit abzielen. Im Gegensatz dazu können Massnahmen der Suizidprävention, die auf eine Veränderung von Lebensbedingungen oder den Zugang zu tödlichen Mitteln ausgerichtet sind, auch weiterhin nur über eine allfällige Änderung der entsprechenden Bundesgesetze erreicht werden.</p><p>Damit sind auf Basis des Vorentwurfs zum Präventionsgesetz die Voraussetzungen für Massnahmen im Bereich der Prävention von krankheitsbedingten Suiziden wie auch für eine längerfristige Neuverteilung der Mittel im Präventionsbereich gegeben. Da den Ergebnissen der obenerwähnten Steuerungsprozesse nicht vorgegriffen werden soll, kann indessen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber gemacht werden, welche Präventionsanliegen in Zukunft prioritär bearbeitet werden sollen. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des vorgesehenen Präventionsgesetzes die Mittel neu zu verteilen. Insbesondere ist die Grundlage zu schaffen, dass künftig mehr Mittel für die Suizidprävention zur Verfügung stehen.</p>
- Neuverteilung der Bundesmittel für Prävention
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Vorbereitung einer neuen Gesetzgebung ist vorgesehen, Präventionsanstrengungen besser auf die brennenden gesellschaftlichen Probleme auszurichten. Dabei ist Verhältnismässigkeit angesagt, was zu einer Neuverteilung der Mittel führen kann. Eine Evaluation und neue Fokussierung scheint nötig. </p><p>Wäre im Verhältnis zu den Todesfällen Suizidprävention nicht ebenso angemessen wie die Warnung vor Aids oder dem Drogenelend? Aufgrund des Auftrags an das BAG vom Mai 2005 dürften die wissenschaftlichen Datengrundlagen vorliegen. Nun gilt es, die spezialgesetzlichen Voraussetzungen für eine variable, den aktuellen Relationen entsprechende Prävention seitens des Bundes zu schaffen.</p>
- <p>Der heutigen Präventions- und Gesundheitsförderungslandschaft fehlt eine Gesamtstrategie. Deshalb sieht der Vorentwurf zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz), welcher vom Bundesrat am 25. Juni 2008 in die Vernehmlassung gegeben wurde, zwei neue strategische Steuerungsinstrumente vor: die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung zur Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen und Privaten (alle 8 Jahre) sowie die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung zur Prioritätensetzung auf Bundesebene (alle 4 Jahre). Bei der Formulierung der nationalen Ziele sind insbesondere die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung, internationale Empfehlungen und Richtlinien, der aktuelle Stand der Wissenschaft und der Bedarf unterschiedlicher Personengruppen zu berücksichtigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Zukunft die aus gesundheitspolitischer, aber auch gesellschaftlicher Sicht richtigen Prioritäten gesetzt werden.</p><p>Da der Geltungsbereich des Vorentwurfs zudem alle in Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 118 der Bundesverfassung erwähnten Krankheiten umfasst, stellt der Vorentwurf des Präventionsgesetzes auch die heute fehlende gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren psychischen und physischen Krankheiten dar, sofern diese stark verbreitet oder bösartig sind. Als Konsequenz könnte das zukünftige Gesetz auch als Grundlage für Massnahmen der Suizidprävention beigezogen werden, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen auf eine Prävention der zugrunde liegenden psychischen oder physischen Krankheit abzielen. Im Gegensatz dazu können Massnahmen der Suizidprävention, die auf eine Veränderung von Lebensbedingungen oder den Zugang zu tödlichen Mitteln ausgerichtet sind, auch weiterhin nur über eine allfällige Änderung der entsprechenden Bundesgesetze erreicht werden.</p><p>Damit sind auf Basis des Vorentwurfs zum Präventionsgesetz die Voraussetzungen für Massnahmen im Bereich der Prävention von krankheitsbedingten Suiziden wie auch für eine längerfristige Neuverteilung der Mittel im Präventionsbereich gegeben. Da den Ergebnissen der obenerwähnten Steuerungsprozesse nicht vorgegriffen werden soll, kann indessen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber gemacht werden, welche Präventionsanliegen in Zukunft prioritär bearbeitet werden sollen. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des vorgesehenen Präventionsgesetzes die Mittel neu zu verteilen. Insbesondere ist die Grundlage zu schaffen, dass künftig mehr Mittel für die Suizidprävention zur Verfügung stehen.</p>
- Neuverteilung der Bundesmittel für Prävention
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