Energieausweis den Mietenden zugänglich machen

ShortId
08.3411
Id
20083411
Updated
14.11.2025 06:43
Language
de
Title
Energieausweis den Mietenden zugänglich machen
AdditionalIndexing
2846;66;Heizkosten;Energieverbrauch;Transparenz;Mieter/in;Wohnung;Mietvertrag;Gebäude;Auskunftspflicht
1
  • L05K0102010404, Mieter/in
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L03K010201, Wohnung
  • L05K1701010602, Energieverbrauch
  • L05K1201020101, Auskunftspflicht
  • L05K0102010401, Heizkosten
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0102010405, Mietvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Energieausweis für Gebäude soll eingeführt werden. Dessen rechtliche Verankerung ist aber noch nicht geregelt. </p><p>Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Energieausweises zum Beispiel im Energiegesetz reduziert den Energieausweis auf ein Instrument zur Aufklärung der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer über die Einstufung ihrer Gebäude und zur Orientierung über die naheliegendsten Erneuerungsmassnahmen. Nicht geregelt ist damit jedoch das Recht von Mietenden, den Energieausweis einzusehen. Wird der Energieausweis nur im Energiegesetz verankert, so muss jemand, der eine neue Wohnung anmietet oder bereits eine Wohnung gemietet hat, in der Praxis selber das Vorlegen des Energieausweises einfordern. Das muss aber vermieden werden, denn dadurch würde sich diese Person beim Vermieter Nachteile einhandeln. Deshalb muss nach Wegen gesucht werden, dass der Energieausweis vor Vertragsabschluss zwingend vorgelegt werden muss.</p><p>Es ist zu befürchten, dass ohne verbindliche privatrechtliche Regelung der Energieausweis nicht genügend Transparenz für die Mietenden besonders im Moment der Anmiete schafft. Dies ist aber heute aus drei Gründen sehr wichtig: </p><p>- Zum einen führen die stark gestiegenen Heizkosten zu hohen Nachforderungen bei den Nebenkosten; </p><p>- zum anderen müssen die Akonto-Zahlungen bei den Nebenkosten weiterhin nicht nach den tatsächlichen Kosten angesetzt werden - was sehr unbefriedigend ist. Der Energieausweis bietet sich hier als Instrument zur Schaffung von Markttransparenz geradezu an; </p><p>- und drittens erzielt der Energieausweis nicht seine volle Wirkung, wenn er nicht auch zur Sensibilisierung der Mietenden dient.</p><p>Denkbar ist zum Beispiel eine Regelung, wonach der Energieausweis - wo bestehend - integrierender Bestandteil des Mietvertrages sein muss, oder eine Verknüpfung mit den Heizkosten, die nur weiterverrechnet werden dürfen, wenn der Energieausweis bei der Anmiete vorgelegt wurde.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, in welcher Form gewährleistet werden kann, dass den Mietenden der Energieausweis für Gebäude bei der Anmiete vorgelegt wird, und welche Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen sind, wenn dies nicht geschieht.</p>
  • Energieausweis den Mietenden zugänglich machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Energieausweis für Gebäude soll eingeführt werden. Dessen rechtliche Verankerung ist aber noch nicht geregelt. </p><p>Eine öffentlich-rechtliche Verankerung des Energieausweises zum Beispiel im Energiegesetz reduziert den Energieausweis auf ein Instrument zur Aufklärung der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer über die Einstufung ihrer Gebäude und zur Orientierung über die naheliegendsten Erneuerungsmassnahmen. Nicht geregelt ist damit jedoch das Recht von Mietenden, den Energieausweis einzusehen. Wird der Energieausweis nur im Energiegesetz verankert, so muss jemand, der eine neue Wohnung anmietet oder bereits eine Wohnung gemietet hat, in der Praxis selber das Vorlegen des Energieausweises einfordern. Das muss aber vermieden werden, denn dadurch würde sich diese Person beim Vermieter Nachteile einhandeln. Deshalb muss nach Wegen gesucht werden, dass der Energieausweis vor Vertragsabschluss zwingend vorgelegt werden muss.</p><p>Es ist zu befürchten, dass ohne verbindliche privatrechtliche Regelung der Energieausweis nicht genügend Transparenz für die Mietenden besonders im Moment der Anmiete schafft. Dies ist aber heute aus drei Gründen sehr wichtig: </p><p>- Zum einen führen die stark gestiegenen Heizkosten zu hohen Nachforderungen bei den Nebenkosten; </p><p>- zum anderen müssen die Akonto-Zahlungen bei den Nebenkosten weiterhin nicht nach den tatsächlichen Kosten angesetzt werden - was sehr unbefriedigend ist. Der Energieausweis bietet sich hier als Instrument zur Schaffung von Markttransparenz geradezu an; </p><p>- und drittens erzielt der Energieausweis nicht seine volle Wirkung, wenn er nicht auch zur Sensibilisierung der Mietenden dient.</p><p>Denkbar ist zum Beispiel eine Regelung, wonach der Energieausweis - wo bestehend - integrierender Bestandteil des Mietvertrages sein muss, oder eine Verknüpfung mit den Heizkosten, die nur weiterverrechnet werden dürfen, wenn der Energieausweis bei der Anmiete vorgelegt wurde.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, in welcher Form gewährleistet werden kann, dass den Mietenden der Energieausweis für Gebäude bei der Anmiete vorgelegt wird, und welche Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen sind, wenn dies nicht geschieht.</p>
    • Energieausweis den Mietenden zugänglich machen

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