Aushöhlung der flankierenden Massnahmen durch die Europäische Kommission?
- ShortId
-
08.3416
- Id
-
20083416
- Updated
-
28.07.2023 12:55
- Language
-
de
- Title
-
Aushöhlung der flankierenden Massnahmen durch die Europäische Kommission?
- AdditionalIndexing
-
10;15;Arbeitnehmerschutz;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Beziehungen Schweiz-EU;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- 1
-
- L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Die Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sieht in Artikel 8a vor, dass ausländische Arbeitgeber Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten schulden, welche ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt.</p><p>Anlässlich der jährlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses Freizügigkeitsabkommen (FZA) vom 25. Juni 2008 hat die zuständige EU-Kommission rechtliche Vorbehalte an der Konformität dieser Regelung mit dem FZA vorgebracht. Die Schweiz erachtet die Erhebung solcher Beiträge von ausländischen Entsendebetrieben jedoch als FZA-konform, weil der Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Dienstleistungserbringer mit inländischen gewahrt bleibt beziehungsweise zur Verfolgung der Zielsetzung des sozialen Schutzes nicht unverhältnismässig stark verletzt wird. Diese Beiträge werden zur Finanzierung der Kontrollen zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verwendet, mit welchen der Gefahr des Sozialdumpings entgegengewirkt werden soll. Der Verwendungszweck dieser Beiträge liegt damit im Interesse der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.</p><p>3. Der Bundesrat hat sich stets für wirksame Massnahmen eingesetzt, welche den Schutz der inländischen und entsandten Arbeitnehmer vor Lohnunterbietung bezwecken, und wird dies auch weiterhin tun. Es besteht aber Handlungsbedarf bezüglich der Verbesserung des Vollzugs. Zu Recht wird denn auch von ausländischer Seite zuweilen kritisiert, dass die Bestimmungen in den Kantonen häufig unterschiedlich ausgelegt werden, was dazu führt, dass ausländische Unternehmungen nicht immer wissen, welche Regeln gelten. Auch ist es für sie häufig schwierig, sich über die geltenden Mindestlöhne zu informieren. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führt mit den Kantonen, den Sozialpartnern und den betroffenen ausländischen Grenzregionen Gespräche zur Verbesserung der Situation. Es hat in diesem Frühling zusätzlich die Arbeiten zum Aufbau einer Internetplattform aufgenommen, um die für alle Unternehmungen verbindlichen Regeln einfach zugänglich zu machen.</p><p>4. Der Bundesrat sieht die flankierenden Massnahmen durch die aktuellen Gespräche mit der EU-Kommission nicht grundsätzlich infrage gestellt. Das FZA enthält in Artikel 22 Absatz 2 Anhang I einen Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Entsendebereich. Diese Bestimmung nimmt auch Bezug auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmenden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, welche im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz) umgesetzt ist.</p><p>In seiner Botschaft vom 14. März 2008 zur Weiterführung des FZA und dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien (BBl 2008 2135) hat der Bundesrat zudem auf die von ihm geplanten Verbesserungen des Vollzugsystems des Entsendegesetzes hingewiesen, insbesondere auf die Erhöhung der Anzahl arbeitsmarktlicher Kontrollen um 20 Prozent ab dem Jahr 2010, die Schliessung von gewissen Lücken im Informationsfluss zwischen den Vollzugsorganen und die Verbesserung des Informationsangebots über die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Schweiz mit diesen Massnahmen gut auf die schrittweise Öffnung der Arbeitsmärkte gegenüber den neuen Mitgliedstaaten der EU vorbereitet ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 8a der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV, SR 823.201) regelt die Entrichtung von Kontroll- und Vollzugskostenbeiträgen im Rahmen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen. </p><p>Offenbar haben mehrere deutsche Handwerksorganisationen beim Gemischten Ausschuss Schweiz-EU Druck gegen den Vollzug der vorgenannten Bestimmung aufgesetzt. Dem Vernehmen nach prüft in der Folge nun die Europäische Kommission zurzeit die Frage der Vereinbarkeit einzelner flankierender Massnahmen (gemäss der schweizerischen Gesetzgebung) mit den bilateralen Verträgen und der Entsenderichtlinie. </p><p>Sie soll dabei in Bezug darauf, dass ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten schulden, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag auferlegt, zu dem Ergebnis gekommen sein, dass diese Regelung gegen das Freizügigkeitsabkommen und die Entsenderichtlinie verstosse. Dazu soll demnächst eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der EU-Kommission erfolgen. </p><p>Unabhängig von dieser Prüfung durch die EU-Kommission bzw. dem Resultat dieser Prüfung empfehlen dieselben Handwerksorganisationen ferner ihren Mitgliedern, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, eine gerichtliche Klärung dieser Grundsatzfrage anzustreben. </p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der aktuellen Bearbeitung dieses Themas im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU? </p><p>2. Falls ja, welche konkreten Kenntnisse liegen ihm vor, und wie hat er sich bis anhin in die Bearbeitung des Themas in diesem Kreis eingebracht? </p><p>3. Ist er bereit, falls die EU-Kommission zum Schluss gelangen sollte, dass die Vereinbarkeit einzelner flankierender Massnahmen (gemäss der schweizerischen Gesetzgebung) mit den bilateralen Verträgen und der Entsenderichtlinie, unter anderem auch der Bestimmungen nach Artikel 8a EntsV, nicht gegeben sei, sich mit allen Mitteln dafür einzusetzen, dass die in Kraft stehenden flankierenden Massnahmen nicht aufgeweicht, sondern weiterhin konsequent durchgesetzt werden sollen? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass sich eine durch die aktuellen Aktivitäten der EU-Kommission möglicherweise drohende Aushöhlung der flankierenden Massnahmen äusserst problematisch auf eine eventuelle Volksabstimmung zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien auswirken könnte?</p>
- Aushöhlung der flankierenden Massnahmen durch die Europäische Kommission?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Die Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sieht in Artikel 8a vor, dass ausländische Arbeitgeber Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten schulden, welche ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt.</p><p>Anlässlich der jährlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses Freizügigkeitsabkommen (FZA) vom 25. Juni 2008 hat die zuständige EU-Kommission rechtliche Vorbehalte an der Konformität dieser Regelung mit dem FZA vorgebracht. Die Schweiz erachtet die Erhebung solcher Beiträge von ausländischen Entsendebetrieben jedoch als FZA-konform, weil der Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Dienstleistungserbringer mit inländischen gewahrt bleibt beziehungsweise zur Verfolgung der Zielsetzung des sozialen Schutzes nicht unverhältnismässig stark verletzt wird. Diese Beiträge werden zur Finanzierung der Kontrollen zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verwendet, mit welchen der Gefahr des Sozialdumpings entgegengewirkt werden soll. Der Verwendungszweck dieser Beiträge liegt damit im Interesse der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.</p><p>3. Der Bundesrat hat sich stets für wirksame Massnahmen eingesetzt, welche den Schutz der inländischen und entsandten Arbeitnehmer vor Lohnunterbietung bezwecken, und wird dies auch weiterhin tun. Es besteht aber Handlungsbedarf bezüglich der Verbesserung des Vollzugs. Zu Recht wird denn auch von ausländischer Seite zuweilen kritisiert, dass die Bestimmungen in den Kantonen häufig unterschiedlich ausgelegt werden, was dazu führt, dass ausländische Unternehmungen nicht immer wissen, welche Regeln gelten. Auch ist es für sie häufig schwierig, sich über die geltenden Mindestlöhne zu informieren. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führt mit den Kantonen, den Sozialpartnern und den betroffenen ausländischen Grenzregionen Gespräche zur Verbesserung der Situation. Es hat in diesem Frühling zusätzlich die Arbeiten zum Aufbau einer Internetplattform aufgenommen, um die für alle Unternehmungen verbindlichen Regeln einfach zugänglich zu machen.</p><p>4. Der Bundesrat sieht die flankierenden Massnahmen durch die aktuellen Gespräche mit der EU-Kommission nicht grundsätzlich infrage gestellt. Das FZA enthält in Artikel 22 Absatz 2 Anhang I einen Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Entsendebereich. Diese Bestimmung nimmt auch Bezug auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmenden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, welche im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz) umgesetzt ist.</p><p>In seiner Botschaft vom 14. März 2008 zur Weiterführung des FZA und dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien (BBl 2008 2135) hat der Bundesrat zudem auf die von ihm geplanten Verbesserungen des Vollzugsystems des Entsendegesetzes hingewiesen, insbesondere auf die Erhöhung der Anzahl arbeitsmarktlicher Kontrollen um 20 Prozent ab dem Jahr 2010, die Schliessung von gewissen Lücken im Informationsfluss zwischen den Vollzugsorganen und die Verbesserung des Informationsangebots über die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Schweiz mit diesen Massnahmen gut auf die schrittweise Öffnung der Arbeitsmärkte gegenüber den neuen Mitgliedstaaten der EU vorbereitet ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 8a der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV, SR 823.201) regelt die Entrichtung von Kontroll- und Vollzugskostenbeiträgen im Rahmen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen. </p><p>Offenbar haben mehrere deutsche Handwerksorganisationen beim Gemischten Ausschuss Schweiz-EU Druck gegen den Vollzug der vorgenannten Bestimmung aufgesetzt. Dem Vernehmen nach prüft in der Folge nun die Europäische Kommission zurzeit die Frage der Vereinbarkeit einzelner flankierender Massnahmen (gemäss der schweizerischen Gesetzgebung) mit den bilateralen Verträgen und der Entsenderichtlinie. </p><p>Sie soll dabei in Bezug darauf, dass ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten schulden, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag auferlegt, zu dem Ergebnis gekommen sein, dass diese Regelung gegen das Freizügigkeitsabkommen und die Entsenderichtlinie verstosse. Dazu soll demnächst eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der EU-Kommission erfolgen. </p><p>Unabhängig von dieser Prüfung durch die EU-Kommission bzw. dem Resultat dieser Prüfung empfehlen dieselben Handwerksorganisationen ferner ihren Mitgliedern, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, eine gerichtliche Klärung dieser Grundsatzfrage anzustreben. </p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der aktuellen Bearbeitung dieses Themas im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU? </p><p>2. Falls ja, welche konkreten Kenntnisse liegen ihm vor, und wie hat er sich bis anhin in die Bearbeitung des Themas in diesem Kreis eingebracht? </p><p>3. Ist er bereit, falls die EU-Kommission zum Schluss gelangen sollte, dass die Vereinbarkeit einzelner flankierender Massnahmen (gemäss der schweizerischen Gesetzgebung) mit den bilateralen Verträgen und der Entsenderichtlinie, unter anderem auch der Bestimmungen nach Artikel 8a EntsV, nicht gegeben sei, sich mit allen Mitteln dafür einzusetzen, dass die in Kraft stehenden flankierenden Massnahmen nicht aufgeweicht, sondern weiterhin konsequent durchgesetzt werden sollen? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass sich eine durch die aktuellen Aktivitäten der EU-Kommission möglicherweise drohende Aushöhlung der flankierenden Massnahmen äusserst problematisch auf eine eventuelle Volksabstimmung zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien auswirken könnte?</p>
- Aushöhlung der flankierenden Massnahmen durch die Europäische Kommission?
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