Entsendung von Handwerkern nach Deutschland. Auflagen für Firmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes
- ShortId
-
08.3417
- Id
-
20083417
- Updated
-
14.11.2025 07:34
- Language
-
de
- Title
-
Entsendung von Handwerkern nach Deutschland. Auflagen für Firmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes
- AdditionalIndexing
-
15;Klein- und mittleres Unternehmen;Bauauftrag;Deutschland;Verwaltungsformalität;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Wettbewerbsbeschränkung;privates Unternehmen;technisches Handelshemmnis;Bauindustrie;Protektionismus
- 1
-
- L04K07050303, Bauindustrie
- L04K03010105, Deutschland
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
- L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
- L05K0704010211, Protektionismus
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L05K0701030503, Bauauftrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./3.-5. Die neue Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits seit Oktober 2007 in Kraft. Die Schweiz wurde über die gleichzeitige Einführung dieser Richtlinie in den 27 EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 58 der Richtlinie 2005/36/EG, in welchem sie als Beobachterin vertreten ist, informiert. Demgemäss hat Deutschland seine diesbezügliche Gesetzgebung geändert und ihre Anwendung auf Schweizer Unternehmen ausgeweitet, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Die neue Gesetzgebung ist auf zahlreiche, in Anlage A der Handwerksordnung aufgelistete Tätigkeiten des Industriesektors anwendbar, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten unselbstständig oder selbstständig ausgeübt werden.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 18. Juni 2008 für eine Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz ausgesprochen. Sobald sie in Kraft getreten ist - spätestens im Laufe des ersten Halbjahres 2010 -, ist sie auch auf Dienstleistungserbringer aus der EU und demnach auch aus Deutschland anwendbar, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen.</p><p>2.-4. Die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt im Grundsatz das bis anhin in der EU geltende System der Diplomanerkennung. Sie vereinfacht die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen, indem sie ein neues Verfahren bei der Diplomanerkennung vorsieht. Selbst wenn ein Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist (was in Deutschland gemäss der Handwerksordnung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe in der Regel der Fall ist), wird keine Diplomanerkennung mehr verlangt. Die Mitgliedstaaten können von den Dienstleistungserbringern eine vorgängige Meldung verlangen; dies ist in der Tat ein zusätzlicher Aufwand, die Schweizer Unternehmen müssen im Gegenzug jedoch nicht mehr die Berufsqualifikationen ihrer Angestellten nachweisen. Das Wegfallen des zum Teil aufwendigen Diplomanerkennungsverfahrens (Gebühren, Prüfung der Gleichwertigkeit usw.) bringt für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Gegensatz zum Meldeverfahren weniger Aufwand und Gebühren. Die vom Interpellanten erwähnte vorgängige Registrierung durch eine deutsche Handelskammer ist keine neue Auflage, sondern wird bereits seit mehreren Jahren verlangt.</p><p>Gemäss der Richtlinie 2005/36/EG soll das neue, für Dienstleistungserbringer geltende Verfahren weder unverhältnismässige Auflagen und Gebühren mit sich bringen noch die Erbringung der Dienstleistung im EU-Mitgliedstaat behindern oder diese weniger attraktiv machen.</p><p>Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich in Deutschland niederlassen wollen, ändert sich mit der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber dem heutigen System nichts. Die Ausübung eines in Deutschland reglementierten Berufes setzt die Anerkennung des Diploms voraus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schweizer Firmen des Bauhaupt- und des Ausbaugewerbes, welche Aufträge in Deutschland ausführen, müssen seit Kurzem bestimmte neue Auflagen (frisch revidierte EU-/EWR-Handwerksordnung) erfüllen - zusätzlich zu den bereits bestehenden deutschen entsenderechtlichen Bestimmungen. </p><p>Für Schweizer KMU bedeutet das konkret: Vor der Auftragsausführung in Deutschland ist erstens die Prüfung und Registrierung durch eine deutsche Handwerkskammer vornehmen zu lassen. Zweitens ist bei dieser das Formular "Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 8 EU-/EWR-Handwerksverordnung" anzufordern und auszufüllen. Drittens ist als erste Beilage ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine Selbstständigkeits-Erklärung einer Ausgleichskasse mitzuliefern. Und viertens ist als weitere Beilage der Nachweis für eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher erforderlich. Dieser Nachweis muss vorgängig in der Schweiz beim Bundesamt für Technologie (BBT) angefordert werden. Diese Meldung mit all ihren Beilagen ist zusätzlich zur bereits bekannten, bisherigen Entsendemeldung gemäss deutschem Entsendegesetz einzureichen. </p><p>Die Einhaltung dieser für ein Schweizer KMU mit enormen Aufwänden verbundenen Bestimmungen wird durch den deutschen Zoll von Amtes wegen kontrolliert. Zudem fallen bei der Eintragung und auch bei der Beschaffung der geforderten Nachweise zusätzliche Gebühren an, dabei auch jene der deutschen Handwerkskammern. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Hat er Kenntnis von diesen neuen Bestimmungen, und sind die Schweizer Behörden im Vorfeld dieser Erlasse konsultiert worden? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass es sich bei diesen neuen Bestimmungen um schikanöse Vorschriften handelt, die den im Nachbarland wirtschaftlich tätigen Schweizer KMU eigentliche technische Handelshemmnisse und zusätzliche Gebühren auferlegen? </p><p>3. Müssen sich die im Ausland tätigen Schweizer KMU diese zusätzlich - nämlich zusätzlich zu den bereits bestehenden deutschen entsenderechtlichen Bestimmungen - auferlegten Forderungen gefallen lassen? </p><p>4. Teilt er die Vermutung, dass diese zusätzlichen Auflagen weniger in der eigentlichen Sache begründet sind, sondern vielmehr als "taktischer Spielball" im Rahmen mit Verhandlungen in anderen Sachgebieten dienen sollen? </p><p>5. Was gedenkt er zu unternehmen, um Schweizer KMU künftig von diesen schikanösen Massnahmen zu befreien bzw. sie vor solchen zu schützen?</p>
- Entsendung von Handwerkern nach Deutschland. Auflagen für Firmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./3.-5. Die neue Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits seit Oktober 2007 in Kraft. Die Schweiz wurde über die gleichzeitige Einführung dieser Richtlinie in den 27 EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 58 der Richtlinie 2005/36/EG, in welchem sie als Beobachterin vertreten ist, informiert. Demgemäss hat Deutschland seine diesbezügliche Gesetzgebung geändert und ihre Anwendung auf Schweizer Unternehmen ausgeweitet, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Die neue Gesetzgebung ist auf zahlreiche, in Anlage A der Handwerksordnung aufgelistete Tätigkeiten des Industriesektors anwendbar, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten unselbstständig oder selbstständig ausgeübt werden.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 18. Juni 2008 für eine Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz ausgesprochen. Sobald sie in Kraft getreten ist - spätestens im Laufe des ersten Halbjahres 2010 -, ist sie auch auf Dienstleistungserbringer aus der EU und demnach auch aus Deutschland anwendbar, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen.</p><p>2.-4. Die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt im Grundsatz das bis anhin in der EU geltende System der Diplomanerkennung. Sie vereinfacht die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen, indem sie ein neues Verfahren bei der Diplomanerkennung vorsieht. Selbst wenn ein Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist (was in Deutschland gemäss der Handwerksordnung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe in der Regel der Fall ist), wird keine Diplomanerkennung mehr verlangt. Die Mitgliedstaaten können von den Dienstleistungserbringern eine vorgängige Meldung verlangen; dies ist in der Tat ein zusätzlicher Aufwand, die Schweizer Unternehmen müssen im Gegenzug jedoch nicht mehr die Berufsqualifikationen ihrer Angestellten nachweisen. Das Wegfallen des zum Teil aufwendigen Diplomanerkennungsverfahrens (Gebühren, Prüfung der Gleichwertigkeit usw.) bringt für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Gegensatz zum Meldeverfahren weniger Aufwand und Gebühren. Die vom Interpellanten erwähnte vorgängige Registrierung durch eine deutsche Handelskammer ist keine neue Auflage, sondern wird bereits seit mehreren Jahren verlangt.</p><p>Gemäss der Richtlinie 2005/36/EG soll das neue, für Dienstleistungserbringer geltende Verfahren weder unverhältnismässige Auflagen und Gebühren mit sich bringen noch die Erbringung der Dienstleistung im EU-Mitgliedstaat behindern oder diese weniger attraktiv machen.</p><p>Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich in Deutschland niederlassen wollen, ändert sich mit der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber dem heutigen System nichts. Die Ausübung eines in Deutschland reglementierten Berufes setzt die Anerkennung des Diploms voraus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schweizer Firmen des Bauhaupt- und des Ausbaugewerbes, welche Aufträge in Deutschland ausführen, müssen seit Kurzem bestimmte neue Auflagen (frisch revidierte EU-/EWR-Handwerksordnung) erfüllen - zusätzlich zu den bereits bestehenden deutschen entsenderechtlichen Bestimmungen. </p><p>Für Schweizer KMU bedeutet das konkret: Vor der Auftragsausführung in Deutschland ist erstens die Prüfung und Registrierung durch eine deutsche Handwerkskammer vornehmen zu lassen. Zweitens ist bei dieser das Formular "Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 8 EU-/EWR-Handwerksverordnung" anzufordern und auszufüllen. Drittens ist als erste Beilage ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine Selbstständigkeits-Erklärung einer Ausgleichskasse mitzuliefern. Und viertens ist als weitere Beilage der Nachweis für eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher erforderlich. Dieser Nachweis muss vorgängig in der Schweiz beim Bundesamt für Technologie (BBT) angefordert werden. Diese Meldung mit all ihren Beilagen ist zusätzlich zur bereits bekannten, bisherigen Entsendemeldung gemäss deutschem Entsendegesetz einzureichen. </p><p>Die Einhaltung dieser für ein Schweizer KMU mit enormen Aufwänden verbundenen Bestimmungen wird durch den deutschen Zoll von Amtes wegen kontrolliert. Zudem fallen bei der Eintragung und auch bei der Beschaffung der geforderten Nachweise zusätzliche Gebühren an, dabei auch jene der deutschen Handwerkskammern. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Hat er Kenntnis von diesen neuen Bestimmungen, und sind die Schweizer Behörden im Vorfeld dieser Erlasse konsultiert worden? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass es sich bei diesen neuen Bestimmungen um schikanöse Vorschriften handelt, die den im Nachbarland wirtschaftlich tätigen Schweizer KMU eigentliche technische Handelshemmnisse und zusätzliche Gebühren auferlegen? </p><p>3. Müssen sich die im Ausland tätigen Schweizer KMU diese zusätzlich - nämlich zusätzlich zu den bereits bestehenden deutschen entsenderechtlichen Bestimmungen - auferlegten Forderungen gefallen lassen? </p><p>4. Teilt er die Vermutung, dass diese zusätzlichen Auflagen weniger in der eigentlichen Sache begründet sind, sondern vielmehr als "taktischer Spielball" im Rahmen mit Verhandlungen in anderen Sachgebieten dienen sollen? </p><p>5. Was gedenkt er zu unternehmen, um Schweizer KMU künftig von diesen schikanösen Massnahmen zu befreien bzw. sie vor solchen zu schützen?</p>
- Entsendung von Handwerkern nach Deutschland. Auflagen für Firmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes
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