Waldwirtschaft und NFA
- ShortId
-
08.3420
- Id
-
20083420
- Updated
-
14.11.2025 06:41
- Language
-
de
- Title
-
Waldwirtschaft und NFA
- AdditionalIndexing
-
55;04;Kompetenzregelung;Waldwirtschaft;Beziehung Bund-Kanton;Finanzausgleich;Umweltrecht;Aufgabenteilung;ländliche Strasse
- 1
-
- L03K140107, Waldwirtschaft
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K06010309, Umweltrecht
- L05K1803010205, ländliche Strasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut Botschaft zum NFA gehört die Waldwirtschaft zur Gruppe der Verbundaufgaben Bund/Kantone. Der Bund beschränkt sich dabei auf eine strategische Rolle und lässt den Kantonen die operative Freiheit bei der Umsetzung von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen. Damit sollten Doppelspurigkeiten verhindert und die knapper gewordenen Mittel effizienter eingesetzt werden. </p><p>Mittlerweile hat jedoch das Bafu in einem 283 Seiten starken Handbuch Regelungen zur Umsetzung des NFA im Umweltbereich zuhanden der zuständigen Behörden herausgegeben. </p><p>Bereits zeigt sich, dass dadurch im Bereich der Walderschliessung im Gebirgswald den Kantonen von der Bundesverwaltung sachlich nicht begründete Einschränkungen und Auflagen gemacht werden. </p><p>Der politisch gewollte Abbau von Doppelspurigkeiten und die transparente Zuordnung von Verantwortlichkeiten laufen dadurch Gefahr, durch die Bundesverwaltung ausgehebelt zu werden.</p>
- <p>Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist eines der bedeutendsten Reformprojekte der öffentlichen Verwaltung in den letzten Jahren. Die Umsetzung dieser Reform im Umweltbereich ist besonders anspruchsvoll, weil trotz Aufgabenentflechtung zahlreiche Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen bestehen bleiben. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen ist deshalb sehr wichtig. Mit der NFA stellen Programmvereinbarungen und Globalbudgets Wirkungen und Leistungen ins Zentrum der strategischen Führung durch den Bund. Damit wird der operative Handlungsspielraum der Kantone, das heisst die Art und Weise, wie sie die vereinbarten Ziele erreichen wollen, vergrössert.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat die Umsetzung der NFA in Arbeitsgruppen mit den Kantonen sorgfältig vorbereit und eine Dokumentation verfasst, um das neue Finanzierungssystem zu erläutern. Das sogenannte Handbuch NFA sorgt für die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz des neuen Finanzierungssystems. Auf den ersten Blick mag es umfangreich erscheinen. Bei genauer Betrachtung wird hingegen ersichtlich, dass darin das neue System, die eigentliche Programmvereinbarung (Mustervereinbarung) sowie die vom Bund nachgefragten Leistungen und das Controlling erläutert werden. Insgesamt konkretisiert das Handbuch NFA neun Mehrjahresprogramme. Nur gerade drei davon betreffen direkt die Waldpolitik. Mit der Neuregelung von drei Wald-Programmvereinbarungen werden insgesamt zwölf Kreisschreiben des Bundes abgelöst.</p><p>Das neue System wurde positiv aufgenommen. Nach der gegenseitigen Unterschrift werden rückwirkend per 1. Januar 2008 für die neuen Programme insgesamt 223 Vereinbarungen in Kraft treten. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Erfahrungen aus der ersten Periode 2008-2011 werden ausgewertet werden, um den neuen Subventionsmechanismus weiter zu optimieren. Der Bundesrat wird die allenfalls notwendigen Anpassungen zum gegebenen Zeitpunkt vornehmen.</p><p>Die in der vorliegenden Motion monierten Einschränkungen und Auflagen bezüglich der Erschliessung des Gebirgswaldes stehen nicht im Zusammenhang mit der NFA, sondern gehen auf den Parlamentsbeschluss zum Entlastungsprogramm der Bundesfinanzen (EP03) zurück, in dem im Waldbereich beträchtliche Kürzungen vorgenommen wurden. Als Konsequenz daraus wurde das Waldgesetz dahingehend angepasst, dass gewisse Massnahmen wie Erschliessungen vom Bund nur noch im Schutzwald unterstützt werden. Der in der Motion erwähnte Gebirgswald ist nicht identisch mit dem eigentlichen Schutzwald. Gemäss Definition handelt es sich überall dort um Schutzwald, wo Wald Menschenleben und wichtige Sachwerte (erhebliches Schadenpotenzial) vor einer Naturgefahr schützt. Gebirgswald ist dagegen auf einen geografischen Raum ab einer gewissen Höhenlage begrenzt. Im Rahmen des NFA-Programmes Schutzwald kann unabhängig von der Höhenlage die Erschliessung von Wäldern, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, weiterhin finanziell unterstützt werden. Die dazu notwendigen Verfahren sind komplett kantonalisiert worden. Das Handbuch NFA regelt nur noch den Bedarfsnachweis und verweist auf die Einhaltung der kantonalen Genehmigungsverfahren. </p><p>Die Kantone können auch ausserhalb des Schutzwaldes die Walderschliessung fördern, falls sie über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und finanziellen Mittel verfügen. Der Bundesrat hat bereits in der Beantwortung der Interpellation de Buman 07.3903 ausgeführt, dass er im Hinblick auf die nächste NFA-Programmperiode 2012-2015 prüfen wird, ob und in welcher Form zusätzliche Erschliessungsbedürfnisse vorhanden sind und ob der Bund daraus einen Handlungsbedarf ableiten muss. In diesem Sinne wird auch die zeitgleich eingereichte Motion von Siebenthal 08.3431 beantwortet.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Anliegen vorliegender Motion im Bereich der NFA-Umsetzung bereits erfüllt sind, im Bereich der Erschliessung des Gebirgswaldes weitgehend abgedeckt sind und für die noch offenen Fragen bereits vertiefte Abklärungen veranlasst worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwaltungsweisungen des Bafu zum NFA im Umweltbereich hinsichtlich deren Umfang und Einschränkung der Vollzugs- und Handlungsfreiheit der Kantone im Bereich der Waldpolitik so zu ändern, dass die Kantone über einen grösstmöglichen Handlungsspielraum verfügen, der eine optimale Anpassung ihrer Waldpolitik und des entsprechenden Mitteleinsatzes an die lokalen Verhältnisse ermöglicht.</p>
- Waldwirtschaft und NFA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Laut Botschaft zum NFA gehört die Waldwirtschaft zur Gruppe der Verbundaufgaben Bund/Kantone. Der Bund beschränkt sich dabei auf eine strategische Rolle und lässt den Kantonen die operative Freiheit bei der Umsetzung von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen. Damit sollten Doppelspurigkeiten verhindert und die knapper gewordenen Mittel effizienter eingesetzt werden. </p><p>Mittlerweile hat jedoch das Bafu in einem 283 Seiten starken Handbuch Regelungen zur Umsetzung des NFA im Umweltbereich zuhanden der zuständigen Behörden herausgegeben. </p><p>Bereits zeigt sich, dass dadurch im Bereich der Walderschliessung im Gebirgswald den Kantonen von der Bundesverwaltung sachlich nicht begründete Einschränkungen und Auflagen gemacht werden. </p><p>Der politisch gewollte Abbau von Doppelspurigkeiten und die transparente Zuordnung von Verantwortlichkeiten laufen dadurch Gefahr, durch die Bundesverwaltung ausgehebelt zu werden.</p>
- <p>Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist eines der bedeutendsten Reformprojekte der öffentlichen Verwaltung in den letzten Jahren. Die Umsetzung dieser Reform im Umweltbereich ist besonders anspruchsvoll, weil trotz Aufgabenentflechtung zahlreiche Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen bestehen bleiben. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen ist deshalb sehr wichtig. Mit der NFA stellen Programmvereinbarungen und Globalbudgets Wirkungen und Leistungen ins Zentrum der strategischen Führung durch den Bund. Damit wird der operative Handlungsspielraum der Kantone, das heisst die Art und Weise, wie sie die vereinbarten Ziele erreichen wollen, vergrössert.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat die Umsetzung der NFA in Arbeitsgruppen mit den Kantonen sorgfältig vorbereit und eine Dokumentation verfasst, um das neue Finanzierungssystem zu erläutern. Das sogenannte Handbuch NFA sorgt für die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz des neuen Finanzierungssystems. Auf den ersten Blick mag es umfangreich erscheinen. Bei genauer Betrachtung wird hingegen ersichtlich, dass darin das neue System, die eigentliche Programmvereinbarung (Mustervereinbarung) sowie die vom Bund nachgefragten Leistungen und das Controlling erläutert werden. Insgesamt konkretisiert das Handbuch NFA neun Mehrjahresprogramme. Nur gerade drei davon betreffen direkt die Waldpolitik. Mit der Neuregelung von drei Wald-Programmvereinbarungen werden insgesamt zwölf Kreisschreiben des Bundes abgelöst.</p><p>Das neue System wurde positiv aufgenommen. Nach der gegenseitigen Unterschrift werden rückwirkend per 1. Januar 2008 für die neuen Programme insgesamt 223 Vereinbarungen in Kraft treten. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Erfahrungen aus der ersten Periode 2008-2011 werden ausgewertet werden, um den neuen Subventionsmechanismus weiter zu optimieren. Der Bundesrat wird die allenfalls notwendigen Anpassungen zum gegebenen Zeitpunkt vornehmen.</p><p>Die in der vorliegenden Motion monierten Einschränkungen und Auflagen bezüglich der Erschliessung des Gebirgswaldes stehen nicht im Zusammenhang mit der NFA, sondern gehen auf den Parlamentsbeschluss zum Entlastungsprogramm der Bundesfinanzen (EP03) zurück, in dem im Waldbereich beträchtliche Kürzungen vorgenommen wurden. Als Konsequenz daraus wurde das Waldgesetz dahingehend angepasst, dass gewisse Massnahmen wie Erschliessungen vom Bund nur noch im Schutzwald unterstützt werden. Der in der Motion erwähnte Gebirgswald ist nicht identisch mit dem eigentlichen Schutzwald. Gemäss Definition handelt es sich überall dort um Schutzwald, wo Wald Menschenleben und wichtige Sachwerte (erhebliches Schadenpotenzial) vor einer Naturgefahr schützt. Gebirgswald ist dagegen auf einen geografischen Raum ab einer gewissen Höhenlage begrenzt. Im Rahmen des NFA-Programmes Schutzwald kann unabhängig von der Höhenlage die Erschliessung von Wäldern, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, weiterhin finanziell unterstützt werden. Die dazu notwendigen Verfahren sind komplett kantonalisiert worden. Das Handbuch NFA regelt nur noch den Bedarfsnachweis und verweist auf die Einhaltung der kantonalen Genehmigungsverfahren. </p><p>Die Kantone können auch ausserhalb des Schutzwaldes die Walderschliessung fördern, falls sie über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und finanziellen Mittel verfügen. Der Bundesrat hat bereits in der Beantwortung der Interpellation de Buman 07.3903 ausgeführt, dass er im Hinblick auf die nächste NFA-Programmperiode 2012-2015 prüfen wird, ob und in welcher Form zusätzliche Erschliessungsbedürfnisse vorhanden sind und ob der Bund daraus einen Handlungsbedarf ableiten muss. In diesem Sinne wird auch die zeitgleich eingereichte Motion von Siebenthal 08.3431 beantwortet.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Anliegen vorliegender Motion im Bereich der NFA-Umsetzung bereits erfüllt sind, im Bereich der Erschliessung des Gebirgswaldes weitgehend abgedeckt sind und für die noch offenen Fragen bereits vertiefte Abklärungen veranlasst worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwaltungsweisungen des Bafu zum NFA im Umweltbereich hinsichtlich deren Umfang und Einschränkung der Vollzugs- und Handlungsfreiheit der Kantone im Bereich der Waldpolitik so zu ändern, dass die Kantone über einen grösstmöglichen Handlungsspielraum verfügen, der eine optimale Anpassung ihrer Waldpolitik und des entsprechenden Mitteleinsatzes an die lokalen Verhältnisse ermöglicht.</p>
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