Befristetes Verbot der Sterbehilfe

ShortId
08.3427
Id
20083427
Updated
27.07.2023 19:54
Language
de
Title
Befristetes Verbot der Sterbehilfe
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;Vereinigung;strafbare Handlung;Gesetz
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die von Sterbehilfeorganisationen angebotenen Dienste in der Schweiz haben ein Ausmass und eine fragwürdige Qualität erreicht, welche nicht mehr hingenommen werden können. </p><p>Nach einem neueren Presseartikel mit dem Titel "Todes-Service jetzt auch für Gesunde" und dem entsprechenden Kommentar "kerngesund, aber lebensmüde" will ein Sterbehilfeanbieter auf dem Prozessweg erreichen, dass seine Organisation jeden vergiften darf, der dies wünscht. </p><p>Seit Jahren werden zum Thema Sterbehilfe Vorstösse auf Kantons- und Bundesebene eingereicht, bisher ohne Erfolg und Wirkung. </p><p>Generell ist eine grosse Besorgnis im Bereich Sterbehilfetätigkeiten in unserem Land spürbar. </p><p>Es ist auch unverständlich, dass Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz Dienste anbieten können, die in anderen Ländern verboten sind. Diese Form von Tourismus brauchen wir in unserem Land nicht. </p><p>Deshalb sind alle Aktivitäten aller Sterbehilfeorganisationen unverzüglich zu verbieten, bis eine angemessene gesetzliche Regelung in Kraft ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist in seinen beiden Berichten über die Sterbehilfe von 2006 und 2007 zum Schluss gekommen, dass durch die konsequente Anwendung des geltenden Rechts Missbräuche in der organisierten Suizidhilfe verhindert werden können. Den Erlass einer umfassenden Aufsichtsgesetzgebung hat er darum abgelehnt. Aufgrund der jüngsten Entwicklung hat er aber am 2. Juli 2008 das EJPD beauftragt, in einem Bericht bis Anfang 2009 in Zusammenarbeit mit dem EDI vertieft abzuklären, ob für die organisierte Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Zu prüfen sind etwa ein Minimalstandard von Sorgfalts- und Beratungspflichten, Dokumentationspflichten, Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung von Suizidbegleitern, die Pflicht zur finanziellen Transparenz unabhängig von der Organisationsform sowie die Festlegung ethischer Schranken wie beispielsweise den Ausschluss von Suizidhilfe für Gesunde.</p><p>Die Motion verlangt zu Recht kein generelles Verbot von Suizidhilfeorganisationen als solchen, welches vor dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, die Artikel 23 BV garantiert, nicht standhalten würde. Aber auch ein befristetes Verbot für sämtliche Dienstleistungen und Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen, wie es die Motion verlangt, empfiehlt sich nicht. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten die Aktivitäten dieser Organisationen mit einem dringlichen befristeten Bundesgesetz im Sinne von Artikel 165 BV unter Strafe gestellt werden. Ein solches Verbot ist aber nach Ansicht des Bundesrates mit dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar. Zudem wäre es auch nicht zielführend, da es die Suizidhilfe durch Einzelpersonen nicht ausschliessen würde, sodass das Verbot leicht umgangen werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bundesbeschluss vorzulegen, der sämtliche Dienstleistungen und Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz verbietet. Dieses Verbot gilt so lange, bis eine die Sterbehilfetätigkeiten regelnde Gesetzgebung in Kraft ist.</p>
  • Befristetes Verbot der Sterbehilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die von Sterbehilfeorganisationen angebotenen Dienste in der Schweiz haben ein Ausmass und eine fragwürdige Qualität erreicht, welche nicht mehr hingenommen werden können. </p><p>Nach einem neueren Presseartikel mit dem Titel "Todes-Service jetzt auch für Gesunde" und dem entsprechenden Kommentar "kerngesund, aber lebensmüde" will ein Sterbehilfeanbieter auf dem Prozessweg erreichen, dass seine Organisation jeden vergiften darf, der dies wünscht. </p><p>Seit Jahren werden zum Thema Sterbehilfe Vorstösse auf Kantons- und Bundesebene eingereicht, bisher ohne Erfolg und Wirkung. </p><p>Generell ist eine grosse Besorgnis im Bereich Sterbehilfetätigkeiten in unserem Land spürbar. </p><p>Es ist auch unverständlich, dass Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz Dienste anbieten können, die in anderen Ländern verboten sind. Diese Form von Tourismus brauchen wir in unserem Land nicht. </p><p>Deshalb sind alle Aktivitäten aller Sterbehilfeorganisationen unverzüglich zu verbieten, bis eine angemessene gesetzliche Regelung in Kraft ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist in seinen beiden Berichten über die Sterbehilfe von 2006 und 2007 zum Schluss gekommen, dass durch die konsequente Anwendung des geltenden Rechts Missbräuche in der organisierten Suizidhilfe verhindert werden können. Den Erlass einer umfassenden Aufsichtsgesetzgebung hat er darum abgelehnt. Aufgrund der jüngsten Entwicklung hat er aber am 2. Juli 2008 das EJPD beauftragt, in einem Bericht bis Anfang 2009 in Zusammenarbeit mit dem EDI vertieft abzuklären, ob für die organisierte Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Zu prüfen sind etwa ein Minimalstandard von Sorgfalts- und Beratungspflichten, Dokumentationspflichten, Qualitätssicherung bei der Auswahl und Ausbildung von Suizidbegleitern, die Pflicht zur finanziellen Transparenz unabhängig von der Organisationsform sowie die Festlegung ethischer Schranken wie beispielsweise den Ausschluss von Suizidhilfe für Gesunde.</p><p>Die Motion verlangt zu Recht kein generelles Verbot von Suizidhilfeorganisationen als solchen, welches vor dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, die Artikel 23 BV garantiert, nicht standhalten würde. Aber auch ein befristetes Verbot für sämtliche Dienstleistungen und Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen, wie es die Motion verlangt, empfiehlt sich nicht. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten die Aktivitäten dieser Organisationen mit einem dringlichen befristeten Bundesgesetz im Sinne von Artikel 165 BV unter Strafe gestellt werden. Ein solches Verbot ist aber nach Ansicht des Bundesrates mit dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar. Zudem wäre es auch nicht zielführend, da es die Suizidhilfe durch Einzelpersonen nicht ausschliessen würde, sodass das Verbot leicht umgangen werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bundesbeschluss vorzulegen, der sämtliche Dienstleistungen und Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz verbietet. Dieses Verbot gilt so lange, bis eine die Sterbehilfetätigkeiten regelnde Gesetzgebung in Kraft ist.</p>
    • Befristetes Verbot der Sterbehilfe

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