Lehrvertragsabschluss für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils

ShortId
08.3430
Id
20083430
Updated
28.07.2023 09:03
Language
de
Title
Lehrvertragsabschluss für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils
AdditionalIndexing
32;55;Landwirt/in;Ausbildung am Arbeitsplatz;Lehre;Arbeitsvertrag
1
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K1401050601, Landwirt/in
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der landwirtschaftlichen Berufslehre ist der Austausch von Lernenden über die Sprach- und Kantonsgrenzen erschwert, wenn alle drei Lehrverträge für die drei Bildungsteile (3 Ausbildungsteile) zu Beginn der Ausbildung vorgelegt werden müssen. </p><p>In Kantonen mit dem Angebot einer 2-jährigen Grundbildung (Attest) entstehen weitere Probleme mit den Lernenden, welche im 1. Regelausbildungsjahr in die 2-jährige Grundbildung versetzt werden. Bestehende Regellehrverträge für das 2. und 3. Ausbildungsjahr haben keine Gültigkeit mehr, und der Lernende muss für das 2. Ausbildungsjahr (Attest) eine neue Lehrstelle suchen. Gleichzeitig müssen die Berufsbildner ihre Regelverträge annullieren und sich wiederum um einen neuen Lernenden bemühen.</p>
  • <p>Der Lehrvertrag bildet die vertragliche Grundlage für das privatrechtlich geregelte Lehrverhältnis. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber verpflichtet sich darin, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss zu bilden. Die lernende Person ihrerseits verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu leisten.</p><p>Artikel 14 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) hält fest, dass der Lehrvertrag am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen wird. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Namentlich in der Landwirtschaft haben Teillehrverträge Tradition, da einzelne Ausbildungsjahre in verschiedenen Sprachregionen absolviert werden. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 BBG ist der Abschluss von Teillehrverträgen jedoch auch in anderen Branchen möglich.</p><p>In der parlamentarischen Beratung wurde befürchtet, die allzu freie Handhabung von Teillehrverträgen gefährde den geordneten Ausbildungsverlauf. Insbesondere schulisch schwache Lernende sollten nicht unter Druck gesetzt werden können, indem vorerst nur für das erste Jahr ein Vertrag abgeschlossen würde. Dieses Risiko besteht auch bei konjunkturellen Schwankungen oder in Branchen, die grossen strukturellen Veränderungen unterworfen sind. Artikel 8 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung trägt diesen Befürchtungen Rechnung. Zum Schutz der lernenden Person soll die gesamte berufliche Grundbildung von Beginn weg gesichert sein, auch bei Teillehrverträgen.</p><p>Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten auch für die zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Bildungsangebot auf der Sekundarstufe II, das zu einem vollwertigen Beruf führt. Die gegenseitige Durchlässigkeit zwischen der zweijährigen Grundbildung sowie der drei- und vierjährigen Grundbildung ist möglich. Da mit einem Wechsel ein neues Lehrverhältnis begründet wird, ist ein neuer Lehrvertrag abzuschliessen.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat es als Auftrag verstehen, eine Änderung von Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG zu prüfen. Dabei müsste geklärt werden, ob im Falle von Teillehrverträgen Ausnahmen vom Erfordernis des Vorliegens zu Ausbildungsbeginn möglich sein sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob bei den Ausbildungen für Berufe mit verschiedenen Ausbildungsbetrieben (z. B. Landwirtschaft) wirklich alle Lehrverträge zu Beginn der Ausbildung vorhanden sein müssen oder ob eine Ausnahmeregelung möglich ist, die die Lehrvertragsgenehmigung für die jeweiligen Bildungsteile einzeln gestattet. Zu überprüfen sind:</p><p>- Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und</p><p>- Artikel 8 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung (BBV).</p>
  • Lehrvertragsabschluss für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der landwirtschaftlichen Berufslehre ist der Austausch von Lernenden über die Sprach- und Kantonsgrenzen erschwert, wenn alle drei Lehrverträge für die drei Bildungsteile (3 Ausbildungsteile) zu Beginn der Ausbildung vorgelegt werden müssen. </p><p>In Kantonen mit dem Angebot einer 2-jährigen Grundbildung (Attest) entstehen weitere Probleme mit den Lernenden, welche im 1. Regelausbildungsjahr in die 2-jährige Grundbildung versetzt werden. Bestehende Regellehrverträge für das 2. und 3. Ausbildungsjahr haben keine Gültigkeit mehr, und der Lernende muss für das 2. Ausbildungsjahr (Attest) eine neue Lehrstelle suchen. Gleichzeitig müssen die Berufsbildner ihre Regelverträge annullieren und sich wiederum um einen neuen Lernenden bemühen.</p>
    • <p>Der Lehrvertrag bildet die vertragliche Grundlage für das privatrechtlich geregelte Lehrverhältnis. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber verpflichtet sich darin, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss zu bilden. Die lernende Person ihrerseits verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu leisten.</p><p>Artikel 14 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) hält fest, dass der Lehrvertrag am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen wird. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Namentlich in der Landwirtschaft haben Teillehrverträge Tradition, da einzelne Ausbildungsjahre in verschiedenen Sprachregionen absolviert werden. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 BBG ist der Abschluss von Teillehrverträgen jedoch auch in anderen Branchen möglich.</p><p>In der parlamentarischen Beratung wurde befürchtet, die allzu freie Handhabung von Teillehrverträgen gefährde den geordneten Ausbildungsverlauf. Insbesondere schulisch schwache Lernende sollten nicht unter Druck gesetzt werden können, indem vorerst nur für das erste Jahr ein Vertrag abgeschlossen würde. Dieses Risiko besteht auch bei konjunkturellen Schwankungen oder in Branchen, die grossen strukturellen Veränderungen unterworfen sind. Artikel 8 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung trägt diesen Befürchtungen Rechnung. Zum Schutz der lernenden Person soll die gesamte berufliche Grundbildung von Beginn weg gesichert sein, auch bei Teillehrverträgen.</p><p>Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten auch für die zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Bildungsangebot auf der Sekundarstufe II, das zu einem vollwertigen Beruf führt. Die gegenseitige Durchlässigkeit zwischen der zweijährigen Grundbildung sowie der drei- und vierjährigen Grundbildung ist möglich. Da mit einem Wechsel ein neues Lehrverhältnis begründet wird, ist ein neuer Lehrvertrag abzuschliessen.</p><p>Sollte der vorliegende Vorstoss dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat es als Auftrag verstehen, eine Änderung von Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG zu prüfen. Dabei müsste geklärt werden, ob im Falle von Teillehrverträgen Ausnahmen vom Erfordernis des Vorliegens zu Ausbildungsbeginn möglich sein sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob bei den Ausbildungen für Berufe mit verschiedenen Ausbildungsbetrieben (z. B. Landwirtschaft) wirklich alle Lehrverträge zu Beginn der Ausbildung vorhanden sein müssen oder ob eine Ausnahmeregelung möglich ist, die die Lehrvertragsgenehmigung für die jeweiligen Bildungsteile einzeln gestattet. Zu überprüfen sind:</p><p>- Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und</p><p>- Artikel 8 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung (BBV).</p>
    • Lehrvertragsabschluss für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils

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