Kostenwahrheit im EDA

ShortId
08.3434
Id
20083434
Updated
28.07.2023 08:39
Language
de
Title
Kostenwahrheit im EDA
AdditionalIndexing
04;Bundesangestellte;Spesen;Kostenwahrheit;Transparenz;EDA;Lohn;diplomatischer Dienst
1
  • L03K080409, EDA
  • L06K100201020105, diplomatischer Dienst
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702010107, Spesen
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
  • L06K080601030103, Bundesangestellte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kostenwahrheit für die Auslandbediensteten soll im Zuge des neuen Rechnungslegungsmodells, das eine "true and fair" Rechnungslegung verlangt, hergestellt werden. Der Ersatz von Spesenzuschüssen durch Lohnanteile soll auch in der Altersvorsorge zugunsten der Auslandbediensteten berücksichtigt werden.</p>
  • <p>1. Beim Lohnabzug aufgrund der teilweisen Steuerfreiheit des Auslandpersonals handelt es sich um einen Minderaufwand des EDA, der in der Erfolgsrechnung (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) ausgewiesen wird. Im Übrigen werden die einzelnen Zulagenkomponenten in der Zusatzdokumentation des EDA zur Rechnung 2007 offen und detailliert ausgewiesen (vgl. S. 47). Diese wird den parlamentarischen Kommissionen zugänglich gemacht. Das Prinzip der "true and fair view" oder auch "fair presentation" wird eingehalten.</p><p>2. Generell ist für die Genehmigung eines Spesenreglementes die Steuerverwaltung des Sitzkantons eines Unternehmens/Konzerns zuständig. Für die "Unternehmung Bund" ist dies die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Unter der Federführung des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) als Koordinationsstelle deklarierten die einzelnen Organisationen der Bundesverwaltung ihre Spesenvergütungen. Das Spesenreglement der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 19. Dezember 2006 genehmigt.</p><p>3. Die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2001 aufgeführten Komponenten der Auslandzulagen unterliegen der AHV-Pflicht. Die Auslandleistungen sind hingegen nicht bei Publica versichert (Artikel 88a Absatz 1 BPV).</p><p>4. Würden die Auslandleistungen in den Grundlohn integriert, wie die Motionäre dies vorschlagen, müssten sie bei einem Einsatz in der Schweiz wieder entflochten werden. Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Leistungen werden am Einsatzort Schweiz nicht mehr bezahlt.</p><p>Das gültige Zulagensystem erfüllt eine auf den Einsatzort, die Funktion und die Familiensituation zugeschnittene Zulagenanpassung. Die bestehende Aufteilung zwischen Lohn und Zulagen ist transparent und zielführend. Die Anliegen der Motionäre werden mit dem heutigen Zulagensystem bereits umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Gehalts- und Spesenreglemente für Bundesbedienstete im Ausland sind derart anzupassen, dass in der Staatsrechnung die Bruttoerträge der Personalkosten, d. h. ohne Abzüge für die Steuerbefreiung, ausgewiesen werden. Die zu einem ungewohnt hohen Ausmass in Form von Spesen bezogenen Gehaltsanteile sind als Gehaltsanteile auszuweisen bzw. durch normale Löhne zu ersetzen. Für Auslandbedienstete dürfen keine Spezialregelungen mit den Kantonen abgeschlossen werden, die diese gegenüber den Lohnausweisen der Schweizer Steuerzahler begünstigen.</p>
  • Kostenwahrheit im EDA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kostenwahrheit für die Auslandbediensteten soll im Zuge des neuen Rechnungslegungsmodells, das eine "true and fair" Rechnungslegung verlangt, hergestellt werden. Der Ersatz von Spesenzuschüssen durch Lohnanteile soll auch in der Altersvorsorge zugunsten der Auslandbediensteten berücksichtigt werden.</p>
    • <p>1. Beim Lohnabzug aufgrund der teilweisen Steuerfreiheit des Auslandpersonals handelt es sich um einen Minderaufwand des EDA, der in der Erfolgsrechnung (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) ausgewiesen wird. Im Übrigen werden die einzelnen Zulagenkomponenten in der Zusatzdokumentation des EDA zur Rechnung 2007 offen und detailliert ausgewiesen (vgl. S. 47). Diese wird den parlamentarischen Kommissionen zugänglich gemacht. Das Prinzip der "true and fair view" oder auch "fair presentation" wird eingehalten.</p><p>2. Generell ist für die Genehmigung eines Spesenreglementes die Steuerverwaltung des Sitzkantons eines Unternehmens/Konzerns zuständig. Für die "Unternehmung Bund" ist dies die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Unter der Federführung des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) als Koordinationsstelle deklarierten die einzelnen Organisationen der Bundesverwaltung ihre Spesenvergütungen. Das Spesenreglement der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 19. Dezember 2006 genehmigt.</p><p>3. Die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2001 aufgeführten Komponenten der Auslandzulagen unterliegen der AHV-Pflicht. Die Auslandleistungen sind hingegen nicht bei Publica versichert (Artikel 88a Absatz 1 BPV).</p><p>4. Würden die Auslandleistungen in den Grundlohn integriert, wie die Motionäre dies vorschlagen, müssten sie bei einem Einsatz in der Schweiz wieder entflochten werden. Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Leistungen werden am Einsatzort Schweiz nicht mehr bezahlt.</p><p>Das gültige Zulagensystem erfüllt eine auf den Einsatzort, die Funktion und die Familiensituation zugeschnittene Zulagenanpassung. Die bestehende Aufteilung zwischen Lohn und Zulagen ist transparent und zielführend. Die Anliegen der Motionäre werden mit dem heutigen Zulagensystem bereits umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Gehalts- und Spesenreglemente für Bundesbedienstete im Ausland sind derart anzupassen, dass in der Staatsrechnung die Bruttoerträge der Personalkosten, d. h. ohne Abzüge für die Steuerbefreiung, ausgewiesen werden. Die zu einem ungewohnt hohen Ausmass in Form von Spesen bezogenen Gehaltsanteile sind als Gehaltsanteile auszuweisen bzw. durch normale Löhne zu ersetzen. Für Auslandbedienstete dürfen keine Spezialregelungen mit den Kantonen abgeschlossen werden, die diese gegenüber den Lohnausweisen der Schweizer Steuerzahler begünstigen.</p>
    • Kostenwahrheit im EDA

Back to List