Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- ShortId
-
08.3448
- Id
-
20083448
- Updated
-
27.07.2023 21:13
- Language
-
de
- Title
-
Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- AdditionalIndexing
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28;15;freie Schlagwörter: Prekarität;Versicherungsleistung;atypische Beschäftigung;Berufliche Vorsorge;Arbeitslosenversicherung;Temporärarbeit
- 1
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- L05K0702030204, atypische Beschäftigung
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Berufliche Vorsorge</p><p>Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurden im Rahmen der 1. BVG-Revision verschiedene Massnahmen geprüft für Personen, die häufig den Arbeitgeber wechseln und deren aufeinanderfolgende Anstellungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Diese Massnahmen wurden aber nicht weiterverfolgt, weil sie überhöhte Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten und die Arbeitgebenden nach sich ziehen und zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würden. Einzig die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge wurde schliesslich realisiert. Zudem hat der Bundesrat im Anschluss an den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden (http://snipurl.com/3re5q) eine Verordnungsänderung (Änderung der BVV2 vom 25. Juni 2008, AS 2008 3551) beschlossen, welche am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Dank dieser Änderung kommt inskünftig eine grössere Anzahl atypischer Arbeitnehmender bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen für den gleichen Arbeitgeber in den Genuss der obligatorischen beruflichen Vorsorge.</p><p>Arbeitnehmende, die gleichzeitig oder nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bereits im geltenden System die Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen, sofern ihr gesamtes Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle zur zweiten Säule liegt. Wenn die freiwillig versicherte Person ihren Arbeitgeber darüber informiert, ist dieser verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.</p><p>Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, den geltenden gesetzlichen Rahmen zu ändern, weil er Vorsorgelösungen ermöglicht, die auf die besondere Situation der in der Motion bezeichneten Arbeitnehmenden zugeschnitten sind. Nach Ansicht des Bundesrates sollten aber die Sozialpartner und die Vorsorgeeinrichtungen besser über die bereits bestehenden Vorsorgemöglichkeiten informieren und insbesondere die Möglichkeit zu Branchenlösungen nutzen, wie sie bereits in gewissen Bereichen der Kultur bestehen. Die Vorsorgestiftung Artes und Comoedia hat zum Beispiel einen Vorsorgeplan entwickelt, der den Bedürfnissen der unregelmässig beschäftigten Personen im Kulturbereich entspricht. Das BSV wird die interessierten Kreise kontaktieren, um Lösungen für den einfacheren Zugang zur freiwilligen Versicherung zu suchen.</p><p>Arbeitslosenversicherung</p><p>Im Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" (http://snipurl.com/seco08) kommt die aus Vertretungen des BSV, des Bundesamtes für Kultur und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) bestehende Arbeitsgruppe unter anderem zum Schluss, dass die Arbeitslosenversicherung den Bedürfnissen von Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeitarbeit, befristete Anstellung und Mehrfachbeschäftigung) hinreichend Rechnung trägt und keiner Änderung bedarf.</p><p>Für die atypischen Arbeitsverhältnisse ist Folgendes von Bedeutung: Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Avig (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Bundesrat berechtigt, die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit für Versicherte festzulegen, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind. Der Bundesrat hat in Artikel 12a Aviv (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er zwei Massnahmen eingeführt hat: Die Anspruchsberechtigung bei solchen befristeten Arbeitsverhältnissen wird erleichtert, indem für die ersten 30 Kalendertage die Beitragszeit verdoppelt wird. Bei der Berechnung des versicherten Lohns wird auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgestellt - je nachdem, welcher Durchschnittslohn höher ausfällt. Damit wird vermieden, dass sich Einkommenseinbrüche, die bei diesen Personengruppen häufig sind, zu stark negativ auswirken.</p><p>Der konkreten Kritik einiger Kulturverbände am Vollzug der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung wurde Rechnung getragen, indem das Seco in einer offiziellen Mitteilung an die Vollzugsstellen darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese Personen über einen Beruf mit intensiver und kostspieliger professioneller Ausbildung verfügen und deshalb die Suche innerhalb des bisherigen Berufes für eine angemessene Zeit zuzulassen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie sie bereits im Arbeitslosenversicherungsrecht definiert sind, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit gegenüber anderen Berufen so weit wie möglich zu schliessen. Es soll dabei insbesondere die freiwillige berufliche Vorsorge auf entsprechende Anstellungsverhältnisse ausgedehnt werden können, und die Voraussetzungen des Arbeitslosenrechts für sukzessive Arbeitszeitreduktionen (Bemessungszeitraum, anrechenbarer Arbeitsausfall) sollen angepasst werden.</p>
- Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Berufliche Vorsorge</p><p>Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurden im Rahmen der 1. BVG-Revision verschiedene Massnahmen geprüft für Personen, die häufig den Arbeitgeber wechseln und deren aufeinanderfolgende Anstellungen die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Diese Massnahmen wurden aber nicht weiterverfolgt, weil sie überhöhte Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten und die Arbeitgebenden nach sich ziehen und zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würden. Einzig die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge wurde schliesslich realisiert. Zudem hat der Bundesrat im Anschluss an den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden (http://snipurl.com/3re5q) eine Verordnungsänderung (Änderung der BVV2 vom 25. Juni 2008, AS 2008 3551) beschlossen, welche am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Dank dieser Änderung kommt inskünftig eine grössere Anzahl atypischer Arbeitnehmender bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen für den gleichen Arbeitgeber in den Genuss der obligatorischen beruflichen Vorsorge.</p><p>Arbeitnehmende, die gleichzeitig oder nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bereits im geltenden System die Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen, sofern ihr gesamtes Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle zur zweiten Säule liegt. Wenn die freiwillig versicherte Person ihren Arbeitgeber darüber informiert, ist dieser verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.</p><p>Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, den geltenden gesetzlichen Rahmen zu ändern, weil er Vorsorgelösungen ermöglicht, die auf die besondere Situation der in der Motion bezeichneten Arbeitnehmenden zugeschnitten sind. Nach Ansicht des Bundesrates sollten aber die Sozialpartner und die Vorsorgeeinrichtungen besser über die bereits bestehenden Vorsorgemöglichkeiten informieren und insbesondere die Möglichkeit zu Branchenlösungen nutzen, wie sie bereits in gewissen Bereichen der Kultur bestehen. Die Vorsorgestiftung Artes und Comoedia hat zum Beispiel einen Vorsorgeplan entwickelt, der den Bedürfnissen der unregelmässig beschäftigten Personen im Kulturbereich entspricht. Das BSV wird die interessierten Kreise kontaktieren, um Lösungen für den einfacheren Zugang zur freiwilligen Versicherung zu suchen.</p><p>Arbeitslosenversicherung</p><p>Im Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" (http://snipurl.com/seco08) kommt die aus Vertretungen des BSV, des Bundesamtes für Kultur und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) bestehende Arbeitsgruppe unter anderem zum Schluss, dass die Arbeitslosenversicherung den Bedürfnissen von Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeitarbeit, befristete Anstellung und Mehrfachbeschäftigung) hinreichend Rechnung trägt und keiner Änderung bedarf.</p><p>Für die atypischen Arbeitsverhältnisse ist Folgendes von Bedeutung: Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Avig (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Bundesrat berechtigt, die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit für Versicherte festzulegen, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind. Der Bundesrat hat in Artikel 12a Aviv (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er zwei Massnahmen eingeführt hat: Die Anspruchsberechtigung bei solchen befristeten Arbeitsverhältnissen wird erleichtert, indem für die ersten 30 Kalendertage die Beitragszeit verdoppelt wird. Bei der Berechnung des versicherten Lohns wird auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgestellt - je nachdem, welcher Durchschnittslohn höher ausfällt. Damit wird vermieden, dass sich Einkommenseinbrüche, die bei diesen Personengruppen häufig sind, zu stark negativ auswirken.</p><p>Der konkreten Kritik einiger Kulturverbände am Vollzug der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung wurde Rechnung getragen, indem das Seco in einer offiziellen Mitteilung an die Vollzugsstellen darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese Personen über einen Beruf mit intensiver und kostspieliger professioneller Ausbildung verfügen und deshalb die Suche innerhalb des bisherigen Berufes für eine angemessene Zeit zuzulassen ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie sie bereits im Arbeitslosenversicherungsrecht definiert sind, bestehende Lücken in der sozialen Sicherheit gegenüber anderen Berufen so weit wie möglich zu schliessen. Es soll dabei insbesondere die freiwillige berufliche Vorsorge auf entsprechende Anstellungsverhältnisse ausgedehnt werden können, und die Voraussetzungen des Arbeitslosenrechts für sukzessive Arbeitszeitreduktionen (Bemessungszeitraum, anrechenbarer Arbeitsausfall) sollen angepasst werden.</p>
- Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
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