Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten

ShortId
08.3450
Id
20083450
Updated
24.06.2025 23:57
Language
de
Title
Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten
AdditionalIndexing
24;32;Steuerabzug;Kostenrechnung;Weiterbildung;berufliche Bildung
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Ein hohes Ausbildungsniveau der Schweizer Bevölkerung ist eine der Grundlagen für den Wohlstand in der Schweiz. Die globale Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft hängt direkt von gut gebildeten Fachleuten ab. Der Staat übernimmt daher schon heute direkt und indirekt bestimmte Ausbildungskosten, so zum Beispiel direkt durch die obligatorische Volksschule oder indirekt durch die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes (geschätzte Mindereinnahmen: 75 Millionen Franken) oder durch den Abzug der Weiterbildungskosten (geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: 25 Millionen Franken).</p><p>2. Zurzeit erarbeitet eine interdepartementale Steuergruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) einen Bericht zur Analyse der Weiterbildung. Dabei ist eine Auslegeordnung vorzunehmen, sind die Erkenntnisse zu gewichten und Leitlinien für die Umsetzung des Weiterbildungsartikels 64a der Bundesverfassung zu entwickeln. Dieser Bericht soll Anfang 2009 vorliegen. Er wird auch eine Auswertung des Pilotprojektes zur Einführung von Bildungsgutscheinen erhalten. Im Rahmen dieser Auslegeordnung wird auch das Kurzgutachten im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Professor Stefan C. Wolter, "Die steuerliche Behandlung der Kosten für die Aus- und Weiterbildung", gewürdigt. Erst diese notwendige Gesamtsicht erlaubt dem Bundesrat, über die besten Instrumente der Weiterbildungspolitik zu entscheiden.</p><p>3. Motionstitel und Ingress des Motionstextes suggerieren, dass heute die Weiter- und Ausbildungskosten steuerlich nicht korrekt behandelt würden, weil diese nicht als Gewinnungskosten anerkannt würden. Gewinnungskosten sind Kosten, welche dem Einkommenserwerb dienen. Ihnen zugehörig sind insbesondere die Berufskosten zur Erzielung von Erwerbseinkommen. Damit Weiterbildungskosten gemäss heutiger gesetzlicher Regelung als Berufskosten bzw. Gewinnungskosten qualifizieren und dadurch steuerlich abziehbar sind, müssen sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen. Bildungskosten, die dieses Kriterium nicht erfüllen und daher keine Gewinnungskosten sind, können im Rahmen des heutigen Artikels 26 DBG folgerichtig nicht abgezogen werden und stellen stattdessen steuerlich nicht abziehbare Ausbildungskosten nach Artikel 34 Buchstabe b DBG dar.</p><p>4. Da Ausbildungskosten keine Gewinnungskosten sind, muss die Frage gestellt werden, welches Ziel mit einem neuen Abzug erreicht werden soll und ob dieses Ziel mit diesem neuen Abzug effektiv und effizient erreicht werden kann. Das Gutachten von Professor Stefan C. Wolter hat aufgezeigt, dass steuerliche Entlastungen schlechter abschneiden als alternative Instrumente wie direkte finanzielle Unterstützungen. Zusätzliche Ausbildungsabzüge führen somit nicht zu einer vermehrten Ausbildung, da der Mitnahmeeffekt sehr hoch sein wird. Abzüge wirken sich ausserdem bei Besserverdienenden höher aus als bei Personen mit einem tiefen Salär, die sich heute durchschnittlich weniger oft weiterbilden als Personen, welche bereits eine gute Ausbildung haben. Zusätzliche flächendeckende staatliche Ausbildungsabzüge würden somit zu zusätzlichen Mindereinnahmen von etwa 50 Millionen Franken (Bund und Kantonen) führen, ohne dass dadurch die Anzahl Ausbildungen zunehmen würde. Die Massnahme ist nicht effektiv und auch nicht effizient und rechtfertigt deshalb keine zusätzlichen Mindereinnahmen.</p><p>5. Der Bundesrat beantragt hinsichtlich der noch ausstehenden Analyse zur Weiterbildung die Ablehnung der Motion. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage betreffend Änderung des DBG und des StHG zu unterbreiten. Zweck der Vorlage ist es, die beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln.</p><p>Die Vorlage soll Folgendes vorsehen:</p><p>1. Beruflich veranlasste und vom Steuerpflichtigen getragene Aus- und Weiterbildungskosten sind abzugsfähig. Beruflich veranlasst sind Bildungskosten, die dem Erhalt oder der Erweiterung der bisher ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Berufsaufstieg) oder die zu einer neuen oder wieder aufgenommenen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit qualifizieren (Umschulung, Wiedereinstieg).</p><p>2. Für den Abzug ist eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen.</p><p>3. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn die betroffene Person durch den Abschluss zum ersten Mal befähigt wird, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, welche es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt fortan selber zu verdienen.</p>
  • Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ein hohes Ausbildungsniveau der Schweizer Bevölkerung ist eine der Grundlagen für den Wohlstand in der Schweiz. Die globale Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft hängt direkt von gut gebildeten Fachleuten ab. Der Staat übernimmt daher schon heute direkt und indirekt bestimmte Ausbildungskosten, so zum Beispiel direkt durch die obligatorische Volksschule oder indirekt durch die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes (geschätzte Mindereinnahmen: 75 Millionen Franken) oder durch den Abzug der Weiterbildungskosten (geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: 25 Millionen Franken).</p><p>2. Zurzeit erarbeitet eine interdepartementale Steuergruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) einen Bericht zur Analyse der Weiterbildung. Dabei ist eine Auslegeordnung vorzunehmen, sind die Erkenntnisse zu gewichten und Leitlinien für die Umsetzung des Weiterbildungsartikels 64a der Bundesverfassung zu entwickeln. Dieser Bericht soll Anfang 2009 vorliegen. Er wird auch eine Auswertung des Pilotprojektes zur Einführung von Bildungsgutscheinen erhalten. Im Rahmen dieser Auslegeordnung wird auch das Kurzgutachten im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Professor Stefan C. Wolter, "Die steuerliche Behandlung der Kosten für die Aus- und Weiterbildung", gewürdigt. Erst diese notwendige Gesamtsicht erlaubt dem Bundesrat, über die besten Instrumente der Weiterbildungspolitik zu entscheiden.</p><p>3. Motionstitel und Ingress des Motionstextes suggerieren, dass heute die Weiter- und Ausbildungskosten steuerlich nicht korrekt behandelt würden, weil diese nicht als Gewinnungskosten anerkannt würden. Gewinnungskosten sind Kosten, welche dem Einkommenserwerb dienen. Ihnen zugehörig sind insbesondere die Berufskosten zur Erzielung von Erwerbseinkommen. Damit Weiterbildungskosten gemäss heutiger gesetzlicher Regelung als Berufskosten bzw. Gewinnungskosten qualifizieren und dadurch steuerlich abziehbar sind, müssen sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen. Bildungskosten, die dieses Kriterium nicht erfüllen und daher keine Gewinnungskosten sind, können im Rahmen des heutigen Artikels 26 DBG folgerichtig nicht abgezogen werden und stellen stattdessen steuerlich nicht abziehbare Ausbildungskosten nach Artikel 34 Buchstabe b DBG dar.</p><p>4. Da Ausbildungskosten keine Gewinnungskosten sind, muss die Frage gestellt werden, welches Ziel mit einem neuen Abzug erreicht werden soll und ob dieses Ziel mit diesem neuen Abzug effektiv und effizient erreicht werden kann. Das Gutachten von Professor Stefan C. Wolter hat aufgezeigt, dass steuerliche Entlastungen schlechter abschneiden als alternative Instrumente wie direkte finanzielle Unterstützungen. Zusätzliche Ausbildungsabzüge führen somit nicht zu einer vermehrten Ausbildung, da der Mitnahmeeffekt sehr hoch sein wird. Abzüge wirken sich ausserdem bei Besserverdienenden höher aus als bei Personen mit einem tiefen Salär, die sich heute durchschnittlich weniger oft weiterbilden als Personen, welche bereits eine gute Ausbildung haben. Zusätzliche flächendeckende staatliche Ausbildungsabzüge würden somit zu zusätzlichen Mindereinnahmen von etwa 50 Millionen Franken (Bund und Kantonen) führen, ohne dass dadurch die Anzahl Ausbildungen zunehmen würde. Die Massnahme ist nicht effektiv und auch nicht effizient und rechtfertigt deshalb keine zusätzlichen Mindereinnahmen.</p><p>5. Der Bundesrat beantragt hinsichtlich der noch ausstehenden Analyse zur Weiterbildung die Ablehnung der Motion. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage betreffend Änderung des DBG und des StHG zu unterbreiten. Zweck der Vorlage ist es, die beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln.</p><p>Die Vorlage soll Folgendes vorsehen:</p><p>1. Beruflich veranlasste und vom Steuerpflichtigen getragene Aus- und Weiterbildungskosten sind abzugsfähig. Beruflich veranlasst sind Bildungskosten, die dem Erhalt oder der Erweiterung der bisher ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Berufsaufstieg) oder die zu einer neuen oder wieder aufgenommenen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit qualifizieren (Umschulung, Wiedereinstieg).</p><p>2. Für den Abzug ist eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen.</p><p>3. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn die betroffene Person durch den Abschluss zum ersten Mal befähigt wird, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, welche es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt fortan selber zu verdienen.</p>
    • Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten

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