Stalking

ShortId
08.3495
Id
20083495
Updated
28.07.2023 10:32
Language
de
Title
Stalking
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;strafbare Handlung;Lebensqualität
1
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0109040202, Lebensqualität
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Stalking ist zu einem ernstzunehmenden Problem geworden. Insbesondere die fast täglich fortschreitende Entwicklung im Kommunikationsbereich ermöglicht eine besonders perfide Möglichkeit, das Opfer zu belästigen. Die Folgen können schwerwiegend sein. Die Opfer leiden an körperlichen und schweren psychischen Symptomen, die bis zu Selbstmordversuchen führen. Auch Stellenverlust ist eine häufige Folge. </p><p>Unsere Nachbarstaaten Deutschland und Österreich haben eine Strafnorm geschaffen, mit der die verschiedenen Formen von Stalking erfasst werden. In der Schweiz fehlt eine entsprechende Strafnorm. Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB deckt längst nicht alle Formen von Stalking ab.</p><p>In der Praxis wird versucht, stalkendes Verhalten durch andere Strafnormen wie z. B. Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung oder Hausfriedensbruch usw. aufzufangen, was jedoch sehr oft nicht oder nur teilweise gelingt. Nicht selten ist es nicht eine einzelne Handlung als solche, sondern das subtile Zusammenspiel vieler strafbarer oder auch nicht strafbarer Verhaltensweisen, welche ein Stalkingopfer belasten.</p><p>Die Rechtsprechung im Bereich "Stalking" ist uneinheitlich und für Betroffene äusserst unbefriedigend. Die Schaffung einer speziellen Strafnorm, unter die die verschiedenen Stalkingmethoden subsumiert werden können, drängt sich auf.</p><p>In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für die Opfer ist eine rasche Ausarbeitung eines "Stalking-Straftatbestandes" dringend geboten.</p>
  • <p>Die von der Motion Fiala erhobene Forderung ist nicht neu. Der frühere Nationalrat Hess hat am 21. März 2007 bereits eine ähnliche Motion (07.3092, Anti-Stalking-Gesetz) eingereicht, welche am 6. Dezember 2007 abgeschrieben wurde, weil der Urheber aus dem Rat ausgeschieden war. In der Sache verlangte auch die Motion Hess eine besondere Strafnorm für Stalking.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 16. Mai 2007, die immer noch Gültigkeit hat, ausgeführt, er sei sich bewusst, dass Stalking (deutsch: die Nachstellung) bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen könne. Bereits heute sind indessen die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen mit Strafe bedroht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Hausfrieden bricht (Art. 186 StGB), eine Fernmeldeanlage missbraucht (Art. 179 StGB), die Privatsphäre verletzt (Art. 179ff. StGB) oder Drohungen ausspricht (Art. 180 StGB). In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, Stalking sei unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren. Das Strafverfahren wird - je nach Delikt - entweder von Amtes wegen oder aber auf Antrag geführt.</p><p>Strafrechtlich nicht erfasst ist einzig das sogenannte "weiche Stalking", also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, dieses aber nie erkennbar bedrängt. Zu denken ist etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor dessen Haus, die Verfolgung desselben auf Distanz usw. Solche Verhaltensweisen lassen sich kaum abschliessend umschreiben. Gerade Stalker werden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbestand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu bringen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde.</p><p>Aber auch ohne besondere Strafbestimmung ist der Schutz gegen weiches Stalking bereits heute gewährleistet: Gemäss dem am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 28b Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die von einer Nachstellung betroffene Person beim Gericht beantragen, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird:</p><p>1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;</p><p>2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;</p><p>3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.</p><p>Diese Verbote können mittels vorsorglicher Massnahmen prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbinden, sodass der Täter durch den Umweg über das Zivilrecht zusätzlich strafrechtlich belangt werden kann. Der Bundesrat wird die praktische Umsetzung von Artikel 28b Absatz 1 ZGB genau beobachten und dessen Wirksamkeit evaluieren. Die Evaluation soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung durchgeführt werden, sodass hinreichende Erfahrungen bestehen. Sollte sich der Schutz der Opfer dann als unzureichend erweisen, wird der Bundesrat weitere Massnahmen prüfen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist der strafrechtliche Schutz vor Stalking umfassend geregelt. Deshalb ist eine Ergänzung des Strafgesetzbuches um eine spezielle Stalking-Bestimmung nicht erforderlich. Vielmehr würde die Einführung einer solchen Norm zu heiklen Abgrenzungsproblemen mit den bestehenden Strafnormen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen.</p>
  • Stalking
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Stalking ist zu einem ernstzunehmenden Problem geworden. Insbesondere die fast täglich fortschreitende Entwicklung im Kommunikationsbereich ermöglicht eine besonders perfide Möglichkeit, das Opfer zu belästigen. Die Folgen können schwerwiegend sein. Die Opfer leiden an körperlichen und schweren psychischen Symptomen, die bis zu Selbstmordversuchen führen. Auch Stellenverlust ist eine häufige Folge. </p><p>Unsere Nachbarstaaten Deutschland und Österreich haben eine Strafnorm geschaffen, mit der die verschiedenen Formen von Stalking erfasst werden. In der Schweiz fehlt eine entsprechende Strafnorm. Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB deckt längst nicht alle Formen von Stalking ab.</p><p>In der Praxis wird versucht, stalkendes Verhalten durch andere Strafnormen wie z. B. Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung oder Hausfriedensbruch usw. aufzufangen, was jedoch sehr oft nicht oder nur teilweise gelingt. Nicht selten ist es nicht eine einzelne Handlung als solche, sondern das subtile Zusammenspiel vieler strafbarer oder auch nicht strafbarer Verhaltensweisen, welche ein Stalkingopfer belasten.</p><p>Die Rechtsprechung im Bereich "Stalking" ist uneinheitlich und für Betroffene äusserst unbefriedigend. Die Schaffung einer speziellen Strafnorm, unter die die verschiedenen Stalkingmethoden subsumiert werden können, drängt sich auf.</p><p>In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für die Opfer ist eine rasche Ausarbeitung eines "Stalking-Straftatbestandes" dringend geboten.</p>
    • <p>Die von der Motion Fiala erhobene Forderung ist nicht neu. Der frühere Nationalrat Hess hat am 21. März 2007 bereits eine ähnliche Motion (07.3092, Anti-Stalking-Gesetz) eingereicht, welche am 6. Dezember 2007 abgeschrieben wurde, weil der Urheber aus dem Rat ausgeschieden war. In der Sache verlangte auch die Motion Hess eine besondere Strafnorm für Stalking.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 16. Mai 2007, die immer noch Gültigkeit hat, ausgeführt, er sei sich bewusst, dass Stalking (deutsch: die Nachstellung) bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen könne. Bereits heute sind indessen die meisten für Stalker typischen Verhaltensweisen mit Strafe bedroht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Hausfrieden bricht (Art. 186 StGB), eine Fernmeldeanlage missbraucht (Art. 179 StGB), die Privatsphäre verletzt (Art. 179ff. StGB) oder Drohungen ausspricht (Art. 180 StGB). In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, Stalking sei unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren. Das Strafverfahren wird - je nach Delikt - entweder von Amtes wegen oder aber auf Antrag geführt.</p><p>Strafrechtlich nicht erfasst ist einzig das sogenannte "weiche Stalking", also ein Verhalten, bei dem der Täter zwar immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, dieses aber nie erkennbar bedrängt. Zu denken ist etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor dessen Haus, die Verfolgung desselben auf Distanz usw. Solche Verhaltensweisen lassen sich kaum abschliessend umschreiben. Gerade Stalker werden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Die beantragte Strafnorm müsste daher mit einem Auffangtatbestand versehen werden, der mit dem Legalitätsprinzip kaum in Einklang zu bringen wäre und auch sozialadäquates Verhalten unter Strafe stellen würde.</p><p>Aber auch ohne besondere Strafbestimmung ist der Schutz gegen weiches Stalking bereits heute gewährleistet: Gemäss dem am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 28b Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die von einer Nachstellung betroffene Person beim Gericht beantragen, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird:</p><p>1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;</p><p>2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;</p><p>3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.</p><p>Diese Verbote können mittels vorsorglicher Massnahmen prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbinden, sodass der Täter durch den Umweg über das Zivilrecht zusätzlich strafrechtlich belangt werden kann. Der Bundesrat wird die praktische Umsetzung von Artikel 28b Absatz 1 ZGB genau beobachten und dessen Wirksamkeit evaluieren. Die Evaluation soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung durchgeführt werden, sodass hinreichende Erfahrungen bestehen. Sollte sich der Schutz der Opfer dann als unzureichend erweisen, wird der Bundesrat weitere Massnahmen prüfen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist der strafrechtliche Schutz vor Stalking umfassend geregelt. Deshalb ist eine Ergänzung des Strafgesetzbuches um eine spezielle Stalking-Bestimmung nicht erforderlich. Vielmehr würde die Einführung einer solchen Norm zu heiklen Abgrenzungsproblemen mit den bestehenden Strafnormen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen.</p>
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