Partieller Elternschaftsurlaub. Änderung des Erwerbsersatzgesetzes

ShortId
08.3506
Id
20083506
Updated
28.07.2023 10:44
Language
de
Title
Partieller Elternschaftsurlaub. Änderung des Erwerbsersatzgesetzes
AdditionalIndexing
28;frühe Kindheit;Mutterschaftsurlaub;berufstätige Mutter;Eltern;Erziehung;Erziehungsurlaub
1
  • L04K01040301, Erziehungsurlaub
  • L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
  • L04K01030301, Eltern
  • L04K01030302, Erziehung
  • L05K0107010203, frühe Kindheit
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Mutterschaftsurlaub ist nach hartem Ringen eingeführt worden. Dies ist ein Gewinn per se. Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarf es allerdings einer Ausweitung der bestehenden Massnahmen. Das Defizit der bestehenden Regelung besteht darin, dass eine bestimmte traditionelle Rollenaufteilung vom Staat zementiert wird. Das vorgeschlagene Modell sieht einen partiellen Elternschaftsurlaub vor. </p><p>Gerade für Doppelverdiener kann der Elternschaftsurlaub - insbesondere aus organisatorischen Gründen - wertvoll sein. Es ist wichtig, dass auch der Vater die Möglichkeit erhält, seine Beziehung zum neugeborenen Kind aufzubauen.</p><p>Ein Beispiel: </p><p>Eine Frau wird gerade Mutter, steht aber gleichzeitig vor einem weiteren Karriereschritt. Das Elternpaar hat sich auf den Karriereschritt der Frau vorbereitet, indem der Mann sein geschäftliches Engagement zeitweilig zurücknimmt. </p><p>Hier könnte ein einfaches Modell helfen: Die Frau hält das gesetzlich festgesetzte Arbeitsverbot ein. Danach geht sie ihrer Arbeit nach, und ihr Mann absolviert den Elternschaftsurlaub. </p><p>Mit dem Modell werden die Versicherungsleistungen nicht ausgebaut - im Gegensatz zur Idee eines zusätzlichen Elternschaftsurlaubs -, und das Paar kann frei entscheiden, wer welche Rolle spielt. </p><p>Es kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere diejenigen Mütter von einem Elternschaftsurlaub Gebrauch machen werden, die mehr verdienen als ihre Ehemänner. Eine Erhöhung der Kosten ist demzufolge nicht zu erwarten.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Freysinger 07.3156 gegen den Vorschlag ausgesprochen, den Mutterschaftsurlaub unter den Eltern aufzuteilen. Die langwierige und schwierige Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierten Mutterschaftsurlaubs ermöglichte die Konsolidierung eines wichtigen Grundsatzes im Mutterschaftsschutz: Erwerbstätigen Frauen soll nach der Niederkunft die nötige Zeit eingeräumt werden, damit sie sich erholen und um ihr Neugeborenes kümmern können. Die Kürzung des Mutterschaftsurlaubs durch die teilweise Umwandlung in einen Elternschaftsurlaub käme einer Aushöhlung des eigentlichen Zwecks gleich, und die Schweiz würde hinter die Mindeststandards zurückfallen, die in den europäischen Nachbarländern in diesem Sozialversicherungszweig erreicht sind. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse von Nationalrat Nordmann (Mo 06.3662, Po 08.3315) ausserdem dargelegt hat, räumt er zurzeit der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs (bzw. Elternschaftsurlaubs) aus familienpolitischer Sicht keine Priorität ein. Vielmehr sollen die im privaten Sektor bereits bestehenden und sich entwickelnden Lösungen gefördert werden.</p><p>Es ist unvorsichtig, die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung zu belasten. Entgegen der Aussage der Motionärin wäre die Aufteilung des Mutterschaftsurlaubes nach Ablauf des vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Arbeitsverbotes nicht finanzneutral. Die durchschnittliche für das Jahr 2010 errechnete Taggeldentschädigung für eine Mutter liegt bei 120 Franken, diejenige für den Vater würde sich hingegen auf 161 Franken belaufen. Würden die Eltern den Mutterschaftsurlaub unter sich aufteilen (10 Wochen für die Mutter und 4 Wochen für den Vater), so hätte dies für das Jahr 2010 eine Erhöhung der EO-Ausgaben von geschätzten 111 Millionen Franken zur Folge (die Mutterschaftsentschädigung entspricht 80 Prozent des Einkommens vor der Geburt, höchstens aber 172 Franken pro Tag). Abgesehen von den Mehrkosten könnte ein derart konzipiertes Modell des Elternschaftsurlaubes die Eltern dazu verleiten, den Urlaub so zu gestalten, dass sie die günstigste Entschädigung erzielen.</p><p>Die Umsetzung eines Modells, bei dem der Mutterschaftsurlaub frei unter den Eltern aufgeteilt werden kann, wäre in mehrfacher Hinsicht komplex. Zunächst bedürfte es in jedem Fall der Zustimmung der Mutter, da die Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. Woche nach der Entbindung gemäss Artikel 35a Absatz 3 des Arbeitsgesetzes auf freiwilliger Basis beruht (nimmt die Mutter die Erwerbstätigkeit vor Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubes wieder auf, verliert sie ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16d EOG). Sind sich die Eltern nicht einig, könnte ein solches Modell zum Konflikt führen. Weiter hätte die Aufteilung der EO-Entschädigung zur Folge, dass die Leistungsempfänger, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Status, Versicherungs- und Erwerbsdauer) sowie die Durchführungsstellen wechseln würden, was mit einem kaum zu bewältigenden Zusatzaufwand verbunden wäre. Und schliesslich müssten die Durchführungsorgane während des gesamten Elternschaftsurlaubes prüfen, ob kein Elternteil die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament das Modell eines partiellen Elternschaftsurlaubs vorzulegen. Den Eltern soll ermöglicht werden, einen Teil des Mutterschaftsurlaubs gemäss Artikel 329f OR unter sich aufzuteilen. </p><p>Das Modell ist auf seine Umsetzungsmöglichkeiten, die möglichen Folgen davon bzw. auf die Vor- und Nachteile zu überprüfen (Bsp. aus betriebswirtschaftlicher Sicht). </p><p>Modell: Möglichkeit der freien Aufteilung des Urlaubs von 14 Wochen zwischen den beiden Elternteilen, wobei die Mutter mindestens das gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsverbot (vgl. Art. 35a Abs. 3 ArG) einhält.</p>
  • Partieller Elternschaftsurlaub. Änderung des Erwerbsersatzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Mutterschaftsurlaub ist nach hartem Ringen eingeführt worden. Dies ist ein Gewinn per se. Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarf es allerdings einer Ausweitung der bestehenden Massnahmen. Das Defizit der bestehenden Regelung besteht darin, dass eine bestimmte traditionelle Rollenaufteilung vom Staat zementiert wird. Das vorgeschlagene Modell sieht einen partiellen Elternschaftsurlaub vor. </p><p>Gerade für Doppelverdiener kann der Elternschaftsurlaub - insbesondere aus organisatorischen Gründen - wertvoll sein. Es ist wichtig, dass auch der Vater die Möglichkeit erhält, seine Beziehung zum neugeborenen Kind aufzubauen.</p><p>Ein Beispiel: </p><p>Eine Frau wird gerade Mutter, steht aber gleichzeitig vor einem weiteren Karriereschritt. Das Elternpaar hat sich auf den Karriereschritt der Frau vorbereitet, indem der Mann sein geschäftliches Engagement zeitweilig zurücknimmt. </p><p>Hier könnte ein einfaches Modell helfen: Die Frau hält das gesetzlich festgesetzte Arbeitsverbot ein. Danach geht sie ihrer Arbeit nach, und ihr Mann absolviert den Elternschaftsurlaub. </p><p>Mit dem Modell werden die Versicherungsleistungen nicht ausgebaut - im Gegensatz zur Idee eines zusätzlichen Elternschaftsurlaubs -, und das Paar kann frei entscheiden, wer welche Rolle spielt. </p><p>Es kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere diejenigen Mütter von einem Elternschaftsurlaub Gebrauch machen werden, die mehr verdienen als ihre Ehemänner. Eine Erhöhung der Kosten ist demzufolge nicht zu erwarten.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Freysinger 07.3156 gegen den Vorschlag ausgesprochen, den Mutterschaftsurlaub unter den Eltern aufzuteilen. Die langwierige und schwierige Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierten Mutterschaftsurlaubs ermöglichte die Konsolidierung eines wichtigen Grundsatzes im Mutterschaftsschutz: Erwerbstätigen Frauen soll nach der Niederkunft die nötige Zeit eingeräumt werden, damit sie sich erholen und um ihr Neugeborenes kümmern können. Die Kürzung des Mutterschaftsurlaubs durch die teilweise Umwandlung in einen Elternschaftsurlaub käme einer Aushöhlung des eigentlichen Zwecks gleich, und die Schweiz würde hinter die Mindeststandards zurückfallen, die in den europäischen Nachbarländern in diesem Sozialversicherungszweig erreicht sind. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse von Nationalrat Nordmann (Mo 06.3662, Po 08.3315) ausserdem dargelegt hat, räumt er zurzeit der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs (bzw. Elternschaftsurlaubs) aus familienpolitischer Sicht keine Priorität ein. Vielmehr sollen die im privaten Sektor bereits bestehenden und sich entwickelnden Lösungen gefördert werden.</p><p>Es ist unvorsichtig, die Finanzierung der Erwerbsersatzordnung zu belasten. Entgegen der Aussage der Motionärin wäre die Aufteilung des Mutterschaftsurlaubes nach Ablauf des vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Arbeitsverbotes nicht finanzneutral. Die durchschnittliche für das Jahr 2010 errechnete Taggeldentschädigung für eine Mutter liegt bei 120 Franken, diejenige für den Vater würde sich hingegen auf 161 Franken belaufen. Würden die Eltern den Mutterschaftsurlaub unter sich aufteilen (10 Wochen für die Mutter und 4 Wochen für den Vater), so hätte dies für das Jahr 2010 eine Erhöhung der EO-Ausgaben von geschätzten 111 Millionen Franken zur Folge (die Mutterschaftsentschädigung entspricht 80 Prozent des Einkommens vor der Geburt, höchstens aber 172 Franken pro Tag). Abgesehen von den Mehrkosten könnte ein derart konzipiertes Modell des Elternschaftsurlaubes die Eltern dazu verleiten, den Urlaub so zu gestalten, dass sie die günstigste Entschädigung erzielen.</p><p>Die Umsetzung eines Modells, bei dem der Mutterschaftsurlaub frei unter den Eltern aufgeteilt werden kann, wäre in mehrfacher Hinsicht komplex. Zunächst bedürfte es in jedem Fall der Zustimmung der Mutter, da die Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. Woche nach der Entbindung gemäss Artikel 35a Absatz 3 des Arbeitsgesetzes auf freiwilliger Basis beruht (nimmt die Mutter die Erwerbstätigkeit vor Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubes wieder auf, verliert sie ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16d EOG). Sind sich die Eltern nicht einig, könnte ein solches Modell zum Konflikt führen. Weiter hätte die Aufteilung der EO-Entschädigung zur Folge, dass die Leistungsempfänger, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Status, Versicherungs- und Erwerbsdauer) sowie die Durchführungsstellen wechseln würden, was mit einem kaum zu bewältigenden Zusatzaufwand verbunden wäre. Und schliesslich müssten die Durchführungsorgane während des gesamten Elternschaftsurlaubes prüfen, ob kein Elternteil die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament das Modell eines partiellen Elternschaftsurlaubs vorzulegen. Den Eltern soll ermöglicht werden, einen Teil des Mutterschaftsurlaubs gemäss Artikel 329f OR unter sich aufzuteilen. </p><p>Das Modell ist auf seine Umsetzungsmöglichkeiten, die möglichen Folgen davon bzw. auf die Vor- und Nachteile zu überprüfen (Bsp. aus betriebswirtschaftlicher Sicht). </p><p>Modell: Möglichkeit der freien Aufteilung des Urlaubs von 14 Wochen zwischen den beiden Elternteilen, wobei die Mutter mindestens das gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsverbot (vgl. Art. 35a Abs. 3 ArG) einhält.</p>
    • Partieller Elternschaftsurlaub. Änderung des Erwerbsersatzgesetzes

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