Echter Wettbewerb in der Schweizer Wirtschaft

ShortId
08.3509
Id
20083509
Updated
27.07.2023 21:05
Language
de
Title
Echter Wettbewerb in der Schweizer Wirtschaft
AdditionalIndexing
15;Leistungsauftrag;Wettbewerb;Wettbewerbspolitik;Kartellgesetzgebung;Inlandsmarkt;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L05K0701030703, Inlandsmarkt
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Entscheidungsorgan Weko sollte vollkommen unabhängig sein und stärker professionalisiert werden. So könnte die Zahl der Mitglieder beträchtlich reduziert werden. Interessenvertreter und -vertreterinnen haben darin nichts zu suchen. Der Interessenkonflikt ist heute offenkundig - einer der Kritikpunkte, die sich die Weko am häufigsten anhören muss. Ausserdem ist eine deutlichere Trennung zwischen der Kommission und dem Sekretariat wünschenswert.</p><p>2. Dem Sekretariat mangelt es an personellen und finanziellen Ressourcen. Es ist somit nicht fähig, alle seine Aufgaben zu erfüllen, dies umso weniger, als in der Schweiz das Missbrauchsprinzip weitverbreitet ist. Es wäre durchaus angebracht, die bescheidenen finanziellen Mittel der Weko zu erhöhen, zumal ihr die im Jahr 2003 versprochenen Mittel nie zugeteilt wurden.</p><p>3. Die Gesetzgebung muss verschärft werden. Das Missbrauchsprinzip muss durch das Verbotsprinzip ersetzt werden. Was die Fusionen und insbesondere die kollektive Marktbeherrschung anbelangt, die aus solchen Fusionen entsteht, müssen die gesetzlichen Bestimmungen strenger werden.</p><p>4. Neben den direkten Sanktionen gegen juristische Personen müssen auch solche gegen natürliche Personen eingeführt werden. Der Bonusregelung würde damit noch mehr Nachdruck verliehen werden. Durch die Unabhängigkeit der Kommission wäre gewährleistet, dass angemessene Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden - Sanktionen, die aufrechterhalten werden müssen.</p><p>5. Die Verwaltungsverfahren müssen überprüft und die Verfahrensdauer muss gekürzt werden, damit die wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Rekurs- und Bearbeitungsfristen sind in der Tat zu lang.</p><p>6. Internationale und regionale Abkommen im Bereich des Wettbewerbs müssen unterzeichnet werden, damit die Schweiz gegen Wettbewerbshemmnisse und -beschränkungen, die von aussen kommen, besser gerüstet ist. Damit der Wettbewerb in einem kleinen Land wie der Schweiz funktioniert, muss zumindest auf regionaler Ebene zusammengearbeitet werden.</p>
  • <p>Mit der Revision des Kartellgesetzes (KG; SR 251) verankerte der Gesetzgeber im Jahre 2003 eine Reihe von neuen Massnahmen im Kartellgesetz, insbesondere die Möglichkeit der direkten Sanktionierung von unzulässigen Verhaltensweisen sowie die Bonusregelung. Anlass der Revision war das Bedürfnis nach einem zeitgemässen Wettbewerbsrecht, welches eine konsequent auf die Förderung des wirksamen Wettbewerbs ausgerichtete Wettbewerbspolitik erlaubt.</p><p>In Artikel 59a KG wird der Bundesrat mit der Evaluation des 2003 revidierten KG und seines Vollzugs beauftragt. Gemäss Artikel 59a KG hat der Bundesrat die Evaluation und Vorschläge für das weitere Vorgehen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten KG, also bis spätestens im Frühjahr 2009, dem Parlament vorzulegen. Im Winter 2006/07 wurde mit den Arbeiten zur Evaluation des KG begonnen, welche sich teilweise detailliert mit den in der Motion angeregten Revisionsvorschlägen auseinandersetzt.</p><p>Die vom Motionär angeregten Revisionsvorschläge werden schon länger als potenzielle Schwachpunkte des heutigen Kartellgesetzes diskutiert und wurden z. B. bereits im Rahmen des OECD-Berichtes "The Role of Competition Policy in Regulatory Reforms" (2006) angesprochen. Um über eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu verfügen und den Resultaten der Evaluation des KG nicht vorzugreifen, erachtet es der Bundesrat jedoch als sinnvoll, mit dem Entscheid betreffend eine allfällige Revision bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes im Frühjahr 2009 zuzuwarten. Der Bundesrat spricht sich mit der Ablehnung der Motion nicht gegen eine allfällige Revision des KG in angeregtem Sinne aus, sondern nur gegen einen Revisionsentscheid zum heutigen Zeitpunkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Kartellgesetzes zu unterbreiten, damit der Wettbewerb innerhalb der Schweizer Wirtschaft verstärkt wird und die Forderungen des freien Markts besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig müssen der Wettbewerbskommission (Weko) endlich die in der Gesetzesrevision vom Jahr 2003 vorgesehenen Mittel gegeben werden, damit sie die Aufgaben wahrnehmen kann, die ihr das Gesetz zuweist. Wie die OECD kürzlich aufgezeigt hat, herrscht in unserem Wirtschaftssystem in der Tat zu wenig Wettbewerb, obwohl dieser einer der Hauptpfeiler der Wachstumspolitik ist.</p>
  • Echter Wettbewerb in der Schweizer Wirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Entscheidungsorgan Weko sollte vollkommen unabhängig sein und stärker professionalisiert werden. So könnte die Zahl der Mitglieder beträchtlich reduziert werden. Interessenvertreter und -vertreterinnen haben darin nichts zu suchen. Der Interessenkonflikt ist heute offenkundig - einer der Kritikpunkte, die sich die Weko am häufigsten anhören muss. Ausserdem ist eine deutlichere Trennung zwischen der Kommission und dem Sekretariat wünschenswert.</p><p>2. Dem Sekretariat mangelt es an personellen und finanziellen Ressourcen. Es ist somit nicht fähig, alle seine Aufgaben zu erfüllen, dies umso weniger, als in der Schweiz das Missbrauchsprinzip weitverbreitet ist. Es wäre durchaus angebracht, die bescheidenen finanziellen Mittel der Weko zu erhöhen, zumal ihr die im Jahr 2003 versprochenen Mittel nie zugeteilt wurden.</p><p>3. Die Gesetzgebung muss verschärft werden. Das Missbrauchsprinzip muss durch das Verbotsprinzip ersetzt werden. Was die Fusionen und insbesondere die kollektive Marktbeherrschung anbelangt, die aus solchen Fusionen entsteht, müssen die gesetzlichen Bestimmungen strenger werden.</p><p>4. Neben den direkten Sanktionen gegen juristische Personen müssen auch solche gegen natürliche Personen eingeführt werden. Der Bonusregelung würde damit noch mehr Nachdruck verliehen werden. Durch die Unabhängigkeit der Kommission wäre gewährleistet, dass angemessene Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden - Sanktionen, die aufrechterhalten werden müssen.</p><p>5. Die Verwaltungsverfahren müssen überprüft und die Verfahrensdauer muss gekürzt werden, damit die wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Rekurs- und Bearbeitungsfristen sind in der Tat zu lang.</p><p>6. Internationale und regionale Abkommen im Bereich des Wettbewerbs müssen unterzeichnet werden, damit die Schweiz gegen Wettbewerbshemmnisse und -beschränkungen, die von aussen kommen, besser gerüstet ist. Damit der Wettbewerb in einem kleinen Land wie der Schweiz funktioniert, muss zumindest auf regionaler Ebene zusammengearbeitet werden.</p>
    • <p>Mit der Revision des Kartellgesetzes (KG; SR 251) verankerte der Gesetzgeber im Jahre 2003 eine Reihe von neuen Massnahmen im Kartellgesetz, insbesondere die Möglichkeit der direkten Sanktionierung von unzulässigen Verhaltensweisen sowie die Bonusregelung. Anlass der Revision war das Bedürfnis nach einem zeitgemässen Wettbewerbsrecht, welches eine konsequent auf die Förderung des wirksamen Wettbewerbs ausgerichtete Wettbewerbspolitik erlaubt.</p><p>In Artikel 59a KG wird der Bundesrat mit der Evaluation des 2003 revidierten KG und seines Vollzugs beauftragt. Gemäss Artikel 59a KG hat der Bundesrat die Evaluation und Vorschläge für das weitere Vorgehen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten KG, also bis spätestens im Frühjahr 2009, dem Parlament vorzulegen. Im Winter 2006/07 wurde mit den Arbeiten zur Evaluation des KG begonnen, welche sich teilweise detailliert mit den in der Motion angeregten Revisionsvorschlägen auseinandersetzt.</p><p>Die vom Motionär angeregten Revisionsvorschläge werden schon länger als potenzielle Schwachpunkte des heutigen Kartellgesetzes diskutiert und wurden z. B. bereits im Rahmen des OECD-Berichtes "The Role of Competition Policy in Regulatory Reforms" (2006) angesprochen. Um über eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu verfügen und den Resultaten der Evaluation des KG nicht vorzugreifen, erachtet es der Bundesrat jedoch als sinnvoll, mit dem Entscheid betreffend eine allfällige Revision bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes im Frühjahr 2009 zuzuwarten. Der Bundesrat spricht sich mit der Ablehnung der Motion nicht gegen eine allfällige Revision des KG in angeregtem Sinne aus, sondern nur gegen einen Revisionsentscheid zum heutigen Zeitpunkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Kartellgesetzes zu unterbreiten, damit der Wettbewerb innerhalb der Schweizer Wirtschaft verstärkt wird und die Forderungen des freien Markts besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig müssen der Wettbewerbskommission (Weko) endlich die in der Gesetzesrevision vom Jahr 2003 vorgesehenen Mittel gegeben werden, damit sie die Aufgaben wahrnehmen kann, die ihr das Gesetz zuweist. Wie die OECD kürzlich aufgezeigt hat, herrscht in unserem Wirtschaftssystem in der Tat zu wenig Wettbewerb, obwohl dieser einer der Hauptpfeiler der Wachstumspolitik ist.</p>
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