Weg mit der überflüssigen Bürokratie im Gastgewerbe

ShortId
08.3512
Id
20083512
Updated
24.06.2025 23:35
Language
de
Title
Weg mit der überflüssigen Bürokratie im Gastgewerbe
AdditionalIndexing
2846;15;Raumplanung;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Gaststättengewerbe
1
  • L05K0101010307, Gaststättengewerbe
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L03K010204, Raumplanung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss UrteiI 1C_47/2008 vom 8. August 2008 der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes bedarf die Errichtung eines Strassencafés neben der gewerbepolizeilichen Bewilligung neu auch einer Baubewilligung. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700), wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. </p><p>Dieses Urteil wird bei Gastwirtschaftsbetrieben, die seit Jahren ein Strassencafé führen und dazu auch über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügen, zu einer Flut von neuen Baubewilligungen führen. Schätzungen gehen von über 300 notwendigen Baubewilligungen allein für die Städte Bern, Thun und Biel aus. Gemäss Aussagen des Berner Stadtschreibers werden diese Bewilligungen jedes Jahr neu einzuholen sein. Gesamtschweizerisch wird es jedes Jahr Tausende von zusätzlichen Baubewilligungen inklusive aller Einsprachemöglichkeiten geben. Der administrative Aufwand für die Branche wie auch für den Staat wird noch mehr ansteigen. Der unproduktive Papierkrieg wird noch grösser. Einmal mehr wird die Wirtschaft durch ein weltfremdes Gerichtsurteil hart getroffen. Bereits ist in der betroffenen Branche von Stellenabbau, auch von Lehrstellen, die Rede. Die heute bestehende Pflicht für eine gewerbepolizeiliche Bewilligung ist schon aufwendig genug und reicht vollkommen aus. </p><p>Das höchst wirtschaftsfeindliche Urteil des Bundesgerichtes muss durch eine Revision des Bundesrechts korrigiert werden. Im Raumplanungsgesetz ist festzuhalten, dass ein bestehender Gastwirtschaftsbetrieb für die Errichtung eines saisonal betriebenen Strassencafés, für das ohnehin eine gewerbepolizeiliche Bewilligungspflicht besteht, darüber hinaus nicht noch eine Baubewilligung einholen muss. Ohne Eingreifen der Politik wird die unselige Entwicklung weitergehen, und die Wirte müssen schon bald damit rechnen, dass sie für jeden Kaffee, den sie ausschenken, eine separate Bewilligung brauchen!</p>
  • <p>Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch blosse Grundstücksnutzungen einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der infrage stehenden Nutzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit - und insbesondere der Nachbarinnen und Nachbarn - an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Bei dieser Rechtslage ist klar, dass nur Strassencafés mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung - und nur diese - der Bewilligungspflicht unterstehen. Es kann keine Rede davon sein, dass künftig jeder Tisch mit ein paar Stühlen auf öffentlichem oder privatem Grund bewilligungspflichtig würde. Das Bundesgericht hat mit dem in der Begründung der Moton zitierten Entscheid die Rechtslage daher bloss transparent gemacht. Mit diesem Entscheid ist jedoch weder eine neue Bewilligungspflicht entstanden, noch ist dadurch ein neuer Bewilligungstatbestand geschaffen worden. </p><p>Es gibt durchaus gute Gründe, Strassencafés mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umgebung einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, können dadurch doch insbesondere die Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Schutz des Ortsbildes sichergestellt werden. Die Baubewilligungen müssen selbstverständlich nicht - auch wenn dies mitunter behauptet wird - jährlich eingeholt werden. Sie werden vielmehr unbefristet erteilt und müssen - wie dies bei allen Bewilligungen üblich ist - nur dann überprüft werden, wenn die Verhältnisse sich geändert haben. Wenn selbst Strassencafés mit nicht unerheblichen Auswirkungen - wie dies die Motion fordert - von der Bewilligungspflicht befreit würden, ginge dies einseitig zulasten der Anwohnerinnen und Anwohner. Neben den Interessen der Gewerbetreibenden sind aber auch deren Anliegen angemessen zu berücksichtigen.</p><p>Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Behörden dort, wo überhaupt entsprechender Bedarf besteht, alles daransetzen werden, um die Legalisierung des bisherigen Zustandes auf unbürokratische Weise zu bewerkstelligen. Für all jene Gemeinden, die für Aussenbestuhlungen bereits heute eine Baubewilligung verlangen, bringt der vom Motionär kritisierte Bundesgerichtsentscheid keine Änderungen. Soweit reagiert werden muss, gibt es zudem durchaus unbürokratische Wege, um das Problem der illegalen Strassencafés zu lösen: So hat beispielsweise die Stadt Bern den Wirten mit Strassencafés angeboten, die Baugesuche für sie einzureichen. Zudem sollen alle Baugesuche für Aussenbestuhlungen in der Innenstadt entweder pro Gasse oder für mehrere Gassen zusammengefasst werden. Dies ermöglicht es, rasch vorwärtszugehen und die Gesuche konzentriert zu publizieren. </p><p>Die vom Motionär geforderte Ergänzung des Raumplanungsgesetzes ist daher sowohl aus sachlichen Gründen als auch deshalb abzulehnen, weil das Raumplanungsgesetz ein Grundsatzgesetz ist und nicht mit Detailbestimmungen, mit denen punktuell einzelne Nutzungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollen, angereichert werden sollte. Da die Probleme jetzt gelöst werden müssen, würde eine Änderung des RPG, die in jedem Fall nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, nichts bringen.</p><p>Das Beispiel der Stadt Bern zeigt, dass es unbürokratische Wege gibt, die es ermöglichen, dass die Wirte auch in der nächsten Saison legal draussen Bier und Kaffee servieren können. Dazu braucht es die geforderte Änderung des RPG nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Raumplanungsgesetzes vorzulegen, wonach die Errichtung eines saisonal betriebenen Strassencafés durch einen bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb, der über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügt, wie bis anhin keiner Baubewilligung bedarf.</p>
  • Weg mit der überflüssigen Bürokratie im Gastgewerbe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss UrteiI 1C_47/2008 vom 8. August 2008 der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes bedarf die Errichtung eines Strassencafés neben der gewerbepolizeilichen Bewilligung neu auch einer Baubewilligung. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700), wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. </p><p>Dieses Urteil wird bei Gastwirtschaftsbetrieben, die seit Jahren ein Strassencafé führen und dazu auch über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügen, zu einer Flut von neuen Baubewilligungen führen. Schätzungen gehen von über 300 notwendigen Baubewilligungen allein für die Städte Bern, Thun und Biel aus. Gemäss Aussagen des Berner Stadtschreibers werden diese Bewilligungen jedes Jahr neu einzuholen sein. Gesamtschweizerisch wird es jedes Jahr Tausende von zusätzlichen Baubewilligungen inklusive aller Einsprachemöglichkeiten geben. Der administrative Aufwand für die Branche wie auch für den Staat wird noch mehr ansteigen. Der unproduktive Papierkrieg wird noch grösser. Einmal mehr wird die Wirtschaft durch ein weltfremdes Gerichtsurteil hart getroffen. Bereits ist in der betroffenen Branche von Stellenabbau, auch von Lehrstellen, die Rede. Die heute bestehende Pflicht für eine gewerbepolizeiliche Bewilligung ist schon aufwendig genug und reicht vollkommen aus. </p><p>Das höchst wirtschaftsfeindliche Urteil des Bundesgerichtes muss durch eine Revision des Bundesrechts korrigiert werden. Im Raumplanungsgesetz ist festzuhalten, dass ein bestehender Gastwirtschaftsbetrieb für die Errichtung eines saisonal betriebenen Strassencafés, für das ohnehin eine gewerbepolizeiliche Bewilligungspflicht besteht, darüber hinaus nicht noch eine Baubewilligung einholen muss. Ohne Eingreifen der Politik wird die unselige Entwicklung weitergehen, und die Wirte müssen schon bald damit rechnen, dass sie für jeden Kaffee, den sie ausschenken, eine separate Bewilligung brauchen!</p>
    • <p>Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch blosse Grundstücksnutzungen einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der infrage stehenden Nutzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit - und insbesondere der Nachbarinnen und Nachbarn - an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Bei dieser Rechtslage ist klar, dass nur Strassencafés mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung - und nur diese - der Bewilligungspflicht unterstehen. Es kann keine Rede davon sein, dass künftig jeder Tisch mit ein paar Stühlen auf öffentlichem oder privatem Grund bewilligungspflichtig würde. Das Bundesgericht hat mit dem in der Begründung der Moton zitierten Entscheid die Rechtslage daher bloss transparent gemacht. Mit diesem Entscheid ist jedoch weder eine neue Bewilligungspflicht entstanden, noch ist dadurch ein neuer Bewilligungstatbestand geschaffen worden. </p><p>Es gibt durchaus gute Gründe, Strassencafés mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umgebung einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, können dadurch doch insbesondere die Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Schutz des Ortsbildes sichergestellt werden. Die Baubewilligungen müssen selbstverständlich nicht - auch wenn dies mitunter behauptet wird - jährlich eingeholt werden. Sie werden vielmehr unbefristet erteilt und müssen - wie dies bei allen Bewilligungen üblich ist - nur dann überprüft werden, wenn die Verhältnisse sich geändert haben. Wenn selbst Strassencafés mit nicht unerheblichen Auswirkungen - wie dies die Motion fordert - von der Bewilligungspflicht befreit würden, ginge dies einseitig zulasten der Anwohnerinnen und Anwohner. Neben den Interessen der Gewerbetreibenden sind aber auch deren Anliegen angemessen zu berücksichtigen.</p><p>Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Behörden dort, wo überhaupt entsprechender Bedarf besteht, alles daransetzen werden, um die Legalisierung des bisherigen Zustandes auf unbürokratische Weise zu bewerkstelligen. Für all jene Gemeinden, die für Aussenbestuhlungen bereits heute eine Baubewilligung verlangen, bringt der vom Motionär kritisierte Bundesgerichtsentscheid keine Änderungen. Soweit reagiert werden muss, gibt es zudem durchaus unbürokratische Wege, um das Problem der illegalen Strassencafés zu lösen: So hat beispielsweise die Stadt Bern den Wirten mit Strassencafés angeboten, die Baugesuche für sie einzureichen. Zudem sollen alle Baugesuche für Aussenbestuhlungen in der Innenstadt entweder pro Gasse oder für mehrere Gassen zusammengefasst werden. Dies ermöglicht es, rasch vorwärtszugehen und die Gesuche konzentriert zu publizieren. </p><p>Die vom Motionär geforderte Ergänzung des Raumplanungsgesetzes ist daher sowohl aus sachlichen Gründen als auch deshalb abzulehnen, weil das Raumplanungsgesetz ein Grundsatzgesetz ist und nicht mit Detailbestimmungen, mit denen punktuell einzelne Nutzungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollen, angereichert werden sollte. Da die Probleme jetzt gelöst werden müssen, würde eine Änderung des RPG, die in jedem Fall nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, nichts bringen.</p><p>Das Beispiel der Stadt Bern zeigt, dass es unbürokratische Wege gibt, die es ermöglichen, dass die Wirte auch in der nächsten Saison legal draussen Bier und Kaffee servieren können. Dazu braucht es die geforderte Änderung des RPG nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Raumplanungsgesetzes vorzulegen, wonach die Errichtung eines saisonal betriebenen Strassencafés durch einen bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb, der über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügt, wie bis anhin keiner Baubewilligung bedarf.</p>
    • Weg mit der überflüssigen Bürokratie im Gastgewerbe

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