Strommarkt. Rückkehr zum alten Regime

ShortId
08.3520
Id
20083520
Updated
28.07.2023 09:33
Language
de
Title
Strommarkt. Rückkehr zum alten Regime
AdditionalIndexing
66;Elektrizitätsmarkt;Stromversorgung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L04K11050502, Preissteigerung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Entgegen den allgemeinen Annahmen führt die Öffnung des Strommarktes nicht zu tieferen Preisen, sondern zu einem eigentlichen Preisschub. Die Gründe dafür sind nicht ohne Weiteres ersichtlich, hat sich doch faktisch nichts geändert. Weder sind Investitionen in neue Infrastrukturen noch in zusätzliche Produktionskapazitäten getätigt worden. Die Preiserhöhungen scheinen jedoch weniger durch die Marktmechanismen begründet als durch die zusätzlichen Regulierungsbestimmungen. Ein Mehrwert für Haushalte und Wirtschaft ist dagegen nicht ersichtlich. </p><p>Die Preiserhöhungen schwächen die Kaufkraft der Haushalte und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes und des Werkplatzes Schweiz. Sie fallen zudem mit einem allgemeinen Konjunkturabschwung zusammen und verschärfen so die Situation zusätzlich. Letztlich schwächt das StromVG in der heutigen Form klar die Standortqualität der Schweiz.</p>
  • <p>Wird das Stromversorgungsgesetz ausser Kraft gesetzt, führt dies nicht automatisch zu günstigeren Tarifen. Im Gegenteil: Die bisherigen Tarife, welche häufig durch ein Gemeinwesen verabschiedet worden sind, bleiben bestehen und können nicht durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) überprüft und abgesenkt werden. Die Mittel des Preisüberwachers sind viel schwächer. Er hat gegenüber dem Gemeinwesen lediglich ein Empfehlungsrecht und kann eine Absenkung der Tarife nicht wie die Elcom durch Verfügung erzwingen. Die Ausserkraftsetzung der Stromversorgungsgesetzgebung führt auch nicht dazu, dass die vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben und Leistungen verringert werden. Eine Verringerung dieser Abgaben und Leistungen steht in der alleinigen Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Eine solche Ausserkraftsetzung würde schliesslich nicht bedeuten, dass eine allfällige Aufwertung der Netze und zweite Abschreibung rückgängig gemacht würden. Ohne Stromversorgungsgesetzgebung wird es noch schwieriger, gegen solche Aufwertungen vorzugehen.</p><p>Auf der Grundlage verschiedener Gespräche mit Vertretern der Strombranche sowie weiterer Abklärungen auch bei den Kantonen und Gemeinden hat der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung (StromVV) revidiert. Die Verordnung enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen zur Reduktion der von der Strombranche angekündigten Strompreiserhöhungen per 1. Januar 2009. Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können. Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p><p>Die Revision der StromVV ist ein erster Schritt. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes ins Auge zu fassen. Dabei stehen folgende Themen im Vordergrund:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute ex post);</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz animiert;</p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom;</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid;</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die eine sofortige Ausserkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen ermöglicht.</p>
  • Strommarkt. Rückkehr zum alten Regime
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entgegen den allgemeinen Annahmen führt die Öffnung des Strommarktes nicht zu tieferen Preisen, sondern zu einem eigentlichen Preisschub. Die Gründe dafür sind nicht ohne Weiteres ersichtlich, hat sich doch faktisch nichts geändert. Weder sind Investitionen in neue Infrastrukturen noch in zusätzliche Produktionskapazitäten getätigt worden. Die Preiserhöhungen scheinen jedoch weniger durch die Marktmechanismen begründet als durch die zusätzlichen Regulierungsbestimmungen. Ein Mehrwert für Haushalte und Wirtschaft ist dagegen nicht ersichtlich. </p><p>Die Preiserhöhungen schwächen die Kaufkraft der Haushalte und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes und des Werkplatzes Schweiz. Sie fallen zudem mit einem allgemeinen Konjunkturabschwung zusammen und verschärfen so die Situation zusätzlich. Letztlich schwächt das StromVG in der heutigen Form klar die Standortqualität der Schweiz.</p>
    • <p>Wird das Stromversorgungsgesetz ausser Kraft gesetzt, führt dies nicht automatisch zu günstigeren Tarifen. Im Gegenteil: Die bisherigen Tarife, welche häufig durch ein Gemeinwesen verabschiedet worden sind, bleiben bestehen und können nicht durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) überprüft und abgesenkt werden. Die Mittel des Preisüberwachers sind viel schwächer. Er hat gegenüber dem Gemeinwesen lediglich ein Empfehlungsrecht und kann eine Absenkung der Tarife nicht wie die Elcom durch Verfügung erzwingen. Die Ausserkraftsetzung der Stromversorgungsgesetzgebung führt auch nicht dazu, dass die vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben und Leistungen verringert werden. Eine Verringerung dieser Abgaben und Leistungen steht in der alleinigen Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Eine solche Ausserkraftsetzung würde schliesslich nicht bedeuten, dass eine allfällige Aufwertung der Netze und zweite Abschreibung rückgängig gemacht würden. Ohne Stromversorgungsgesetzgebung wird es noch schwieriger, gegen solche Aufwertungen vorzugehen.</p><p>Auf der Grundlage verschiedener Gespräche mit Vertretern der Strombranche sowie weiterer Abklärungen auch bei den Kantonen und Gemeinden hat der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung (StromVV) revidiert. Die Verordnung enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen zur Reduktion der von der Strombranche angekündigten Strompreiserhöhungen per 1. Januar 2009. Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können. Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p><p>Die Revision der StromVV ist ein erster Schritt. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes ins Auge zu fassen. Dabei stehen folgende Themen im Vordergrund:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute ex post);</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz animiert;</p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom;</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid;</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die eine sofortige Ausserkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen ermöglicht.</p>
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