Bessere Koordination der Sozialversicherungen
- ShortId
-
08.3521
- Id
-
20083521
- Updated
-
14.11.2025 07:10
- Language
-
de
- Title
-
Bessere Koordination der Sozialversicherungen
- AdditionalIndexing
-
28;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Koordination;Sozialversicherung;Sozialhilfe
- 1
-
- L03K010401, Sozialversicherung
- L04K08020314, Koordination
- L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
- L04K01040408, Sozialhilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision hat das schweizerische Sozialversicherungsrecht eine neue Qualität erreicht. Die Koordination insbesondere durch die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) hat Gesetzeskraft (Art. 68bis IVG) erlangt.</p><p>Solange der Bund weiterhin zehn Sozialversicherungszweige gesondert regelt und die Sozialhilfe nicht sauber verzahnt ist, sind diese Bemühungen im Rahmen der IIZ oftmals zum Scheitern verurteilt. Die Vielzahl der Spezialgesetze behindert sowohl die formelle als auch die materielle Koordination zwischen den Versicherungszweigen häufig.</p><p>Die aktuell verfügbaren Elemente im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - z. B. Aufklärungs- und Beratungspflicht, Mitwirkungspflicht, Weiterleitungspflicht, Amts- und Verwaltungshilfe und auch die neu zwar gesetzlich verbesserten Datenaustauschmöglichkeiten - genügen nicht, um die IIZ für alle Versicherungsträger in der Durchführung und die Aufsichtsorgane des Bundes in der Aufsichts- und Gesetzeserarbeitung verbindlich zu erklären.</p>
- <p>Das Ansinnen des Motionärs, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit bestmöglich aufeinander abzustimmen, ist an und für sich zu begrüssen. Dennoch ist von einer Verankerung der IIZ im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aus folgenden Gründen abzusehen:</p><p>Zunächst ist festzuhalten, dass die geforderte gesetzliche Verankerung einer IIZ-Norm verfrüht ist. Zurzeit laufen verschiedene IIZ-Projekte in mehreren Kantonen der Schweiz. Eines davon ist das breitabgestützte nationale Projekt IIZ-Mamac, in welchem verbindliche Formen der IIZ zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Sozialhilfe und weiteren Partnerinstitutionen (z. B. Suva) erprobt werden. Ausgehend vom individuellen Eingliederungspotenzial von Personen mit Mehrfachproblematiken werden in institutionenübergreifenden Assessments (daher der Name "Medizinisch-arbeitsmarktliche Assessments im Rahmen von Case Management", Mamac) gemeinsam verbindliche Massnahmen definiert, die zu einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt führen sollen. </p><p>Die Evaluation dieses in 15 Kantonen laufenden Projekts wird zeigen, inwiefern eine verbindliche gemeinsame Eingliederungsstrategie eine bessere Integration von Personen mit komplexen Mehrfachbelastungen erwirken kann und welche Anpassungen erforderlich sein werden, um den Integrationsnutzen weiter zu optimieren. Auf das Projektende im Jahr 2010 hin wird geprüft, welche Anschlusslösungen für welche Teilinstitutionen der IIZ angestrebt werden sollen und welche gesetzgeberischen Arbeiten dazu erforderlich sein werden. In diesem Sinn stellen IIZ-Mamac wie auch die Erfahrungen aus anderen IIZ-Projekten eine wichtige empirische Basis für die Prüfung künftiger IIZ-Angebote und IIZ-Regelungen dar.</p><p>Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) und der Bund, vertreten durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), vereinbarten anlässlich des ersten Nationalen Dialogs Sozialpolitik Schweiz die Schaffung einer Ad-hoc-Kommission mit dem Auftrag, Schwächen und Massnahmen zur Verbesserung der Koordination zwischen den Institutionen zu prüfen. </p><p>Es ist verfrüht, sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits über den geeigneten Ort einer allfälligen Gesetzesbestimmung zu äussern (im ATSG, gemäss Vorschlag des Motionärs, oder in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen). Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn der Inhalt einer Neuregelung der interinstitutionellen Zusammenarbeit feststeht. </p><p>Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Dem Bundesrat ist die Koordination der Sozialversicherungen jedoch ein wichtiges Anliegen, welches periodisch überprüft werden soll. Würde die vorliegende Motion im Erstrat angenommen, würde der Bundesrat deshalb im Zweitrat beantragen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, damit eine noch bessere Koordination der Sozialversicherungen erreicht werden kann, namentlich indem die IIZ im ATSG verankert und damit verallgemeinert wird. Die Vorlage soll eine verbesserte IIZ für die Versicherten, die Wirtschaft und die Gesellschaft in volkswirtschaftlicher, rechtlicher und umsetzungstechnischer Hinsicht erreichen und auch die Sozialhilfe mit einbeziehen.</p>
- Bessere Koordination der Sozialversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision hat das schweizerische Sozialversicherungsrecht eine neue Qualität erreicht. Die Koordination insbesondere durch die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) hat Gesetzeskraft (Art. 68bis IVG) erlangt.</p><p>Solange der Bund weiterhin zehn Sozialversicherungszweige gesondert regelt und die Sozialhilfe nicht sauber verzahnt ist, sind diese Bemühungen im Rahmen der IIZ oftmals zum Scheitern verurteilt. Die Vielzahl der Spezialgesetze behindert sowohl die formelle als auch die materielle Koordination zwischen den Versicherungszweigen häufig.</p><p>Die aktuell verfügbaren Elemente im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - z. B. Aufklärungs- und Beratungspflicht, Mitwirkungspflicht, Weiterleitungspflicht, Amts- und Verwaltungshilfe und auch die neu zwar gesetzlich verbesserten Datenaustauschmöglichkeiten - genügen nicht, um die IIZ für alle Versicherungsträger in der Durchführung und die Aufsichtsorgane des Bundes in der Aufsichts- und Gesetzeserarbeitung verbindlich zu erklären.</p>
- <p>Das Ansinnen des Motionärs, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit bestmöglich aufeinander abzustimmen, ist an und für sich zu begrüssen. Dennoch ist von einer Verankerung der IIZ im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aus folgenden Gründen abzusehen:</p><p>Zunächst ist festzuhalten, dass die geforderte gesetzliche Verankerung einer IIZ-Norm verfrüht ist. Zurzeit laufen verschiedene IIZ-Projekte in mehreren Kantonen der Schweiz. Eines davon ist das breitabgestützte nationale Projekt IIZ-Mamac, in welchem verbindliche Formen der IIZ zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Sozialhilfe und weiteren Partnerinstitutionen (z. B. Suva) erprobt werden. Ausgehend vom individuellen Eingliederungspotenzial von Personen mit Mehrfachproblematiken werden in institutionenübergreifenden Assessments (daher der Name "Medizinisch-arbeitsmarktliche Assessments im Rahmen von Case Management", Mamac) gemeinsam verbindliche Massnahmen definiert, die zu einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt führen sollen. </p><p>Die Evaluation dieses in 15 Kantonen laufenden Projekts wird zeigen, inwiefern eine verbindliche gemeinsame Eingliederungsstrategie eine bessere Integration von Personen mit komplexen Mehrfachbelastungen erwirken kann und welche Anpassungen erforderlich sein werden, um den Integrationsnutzen weiter zu optimieren. Auf das Projektende im Jahr 2010 hin wird geprüft, welche Anschlusslösungen für welche Teilinstitutionen der IIZ angestrebt werden sollen und welche gesetzgeberischen Arbeiten dazu erforderlich sein werden. In diesem Sinn stellen IIZ-Mamac wie auch die Erfahrungen aus anderen IIZ-Projekten eine wichtige empirische Basis für die Prüfung künftiger IIZ-Angebote und IIZ-Regelungen dar.</p><p>Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) und der Bund, vertreten durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), vereinbarten anlässlich des ersten Nationalen Dialogs Sozialpolitik Schweiz die Schaffung einer Ad-hoc-Kommission mit dem Auftrag, Schwächen und Massnahmen zur Verbesserung der Koordination zwischen den Institutionen zu prüfen. </p><p>Es ist verfrüht, sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits über den geeigneten Ort einer allfälligen Gesetzesbestimmung zu äussern (im ATSG, gemäss Vorschlag des Motionärs, oder in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen). Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn der Inhalt einer Neuregelung der interinstitutionellen Zusammenarbeit feststeht. </p><p>Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Dem Bundesrat ist die Koordination der Sozialversicherungen jedoch ein wichtiges Anliegen, welches periodisch überprüft werden soll. Würde die vorliegende Motion im Erstrat angenommen, würde der Bundesrat deshalb im Zweitrat beantragen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, damit eine noch bessere Koordination der Sozialversicherungen erreicht werden kann, namentlich indem die IIZ im ATSG verankert und damit verallgemeinert wird. Die Vorlage soll eine verbesserte IIZ für die Versicherten, die Wirtschaft und die Gesellschaft in volkswirtschaftlicher, rechtlicher und umsetzungstechnischer Hinsicht erreichen und auch die Sozialhilfe mit einbeziehen.</p>
- Bessere Koordination der Sozialversicherungen
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