Gegen ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen

ShortId
08.3525
Id
20083525
Updated
27.07.2023 20:57
Language
de
Title
Gegen ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen
AdditionalIndexing
66;Elektrizitätsmarkt;Verordnung;Stromversorgung;Kapitalkosten;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Selbstkostenpreis;Abschreibung;Produktionskosten
1
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L06K070302020112, Produktionskosten
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K070302010101, Abschreibung
  • L04K11050415, Selbstkostenpreis
  • L06K070302020107, Kapitalkosten
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die bestehenden rechtlichen Grundlagen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass in der Schweiz der Strom überwiegend auf Anlagen produziert und über Netze verteilt wird, die vor der Marktöffnung bereits weitgehend abgeschrieben wurden. Ein grosser Teil der Strompreiserhöhungen rührt daher, dass die Netzwerkbetreiber die Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerts vornehmen dürfen, auch wenn die Anlagen bereits auf einen Wert unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert oder sogar auf null abgeschrieben wurden. Dies führt zu den angekündigten massiven Strompreiserhöhungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie massiv verschlechtern und den Endkonsumenten die Netzanlagen zweimal bezahlen lassen. Der unter Ziffer 1 formulierte Vorschlag verhindert das abrupte Ansteigen der Strompreise. Die sukzessive über vier Jahre verteilte lineare Annäherung des Buchwerts an den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert stellt sicher, dass es nie zu einem derart massiven Sprung bei den Strompreisen kommt, wie dies heute der Fall ist, und der Netzwerkbetreiber dennoch angemessene Rückstellungen für die Modernisierung des Netzes bilden kann. </p><p>Ziffer 2 betrifft einen Teil der Kosten der sogenannten Servicedienstleistungen, die Reservehaltung. Bereits vor der Öffnung des Strommarktes musste die Reservehaltung sichergestellt werden. Zu einer massiven Verteuerung beigetragen hat die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung, wonach der nationale Netzwerkbetreiber die Reservehaltung zu Marktpreisen beschaffen muss (marktorientiertes Verfahren). Dies führt zu einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung dieser Kosten für die Servicedienstleistungen, ohne dass sich an der Versorgungssicherheit etwas ändert. Wir fordern deshalb, dass die Betreiber von schweizerischen Grosskraftwerken die für die Reservehaltung notwendige Energie zu 60 Prozent zu Gestehungskosten und zu 40 Prozent zu Marktpreisen dem nationalen Netzwerkbetreiber anbieten müssen.</p>
  • <p>In den vergangenen Monaten wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober 2008 fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung unterbreitet. Am 5. Dezember 2008 und am 12. Dezember 2008 hat der Bundesrat dieser Vorlage zugestimmt. Demnach erfährt die Stromversorgungsverordnung (StromVV) nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,40 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Produzenten der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für bereits bestehende Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Um den Stromversorgungsunternehmen genügend Zeit für die Neukalkulation zu geben, müssen die neuen Tarife erst am 1. April 2009 publiziert werden. Die bis Ende März 2009 allenfalls zu viel bezahlten Beträge müssen den Kunden spätestens mit der nächsten definitiven Abrechnung zurückerstattet werden.</p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 eine neue Übergangsbestimmung aufzunehmen, welche folgende zwei Forderungen beinhaltet:</p><p>1. Anrechenbare Kapitalkosten: Sofern der Buchwert einer Netzanlage unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert liegt, werden die kalkulatorischen Abschreibungen im ersten und zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung der Stromversorgungsverordnung auf der Basis des Buchwerts berechnet. Im dritten bis sechsten Jahr nach Inkrafttreten wird der Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen jährlich linear angehoben, bis er dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert entspricht. Der den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde liegende Basiswert bildet ebenfalls die Basis für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Anlagen. </p><p>2. Die Betreiber von schweizerischen Grosskraftwerken werden verpflichtet, die durch die Reservehaltung notwendige Energie mindestens zu 60 Prozent zu Gestehungskosten bereitzustellen. </p><p>3. Diese Übergangsbestimmung soll während sechs Jahren in Kraft bleiben.</p>
  • Gegen ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die bestehenden rechtlichen Grundlagen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass in der Schweiz der Strom überwiegend auf Anlagen produziert und über Netze verteilt wird, die vor der Marktöffnung bereits weitgehend abgeschrieben wurden. Ein grosser Teil der Strompreiserhöhungen rührt daher, dass die Netzwerkbetreiber die Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerts vornehmen dürfen, auch wenn die Anlagen bereits auf einen Wert unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert oder sogar auf null abgeschrieben wurden. Dies führt zu den angekündigten massiven Strompreiserhöhungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie massiv verschlechtern und den Endkonsumenten die Netzanlagen zweimal bezahlen lassen. Der unter Ziffer 1 formulierte Vorschlag verhindert das abrupte Ansteigen der Strompreise. Die sukzessive über vier Jahre verteilte lineare Annäherung des Buchwerts an den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert stellt sicher, dass es nie zu einem derart massiven Sprung bei den Strompreisen kommt, wie dies heute der Fall ist, und der Netzwerkbetreiber dennoch angemessene Rückstellungen für die Modernisierung des Netzes bilden kann. </p><p>Ziffer 2 betrifft einen Teil der Kosten der sogenannten Servicedienstleistungen, die Reservehaltung. Bereits vor der Öffnung des Strommarktes musste die Reservehaltung sichergestellt werden. Zu einer massiven Verteuerung beigetragen hat die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung, wonach der nationale Netzwerkbetreiber die Reservehaltung zu Marktpreisen beschaffen muss (marktorientiertes Verfahren). Dies führt zu einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung dieser Kosten für die Servicedienstleistungen, ohne dass sich an der Versorgungssicherheit etwas ändert. Wir fordern deshalb, dass die Betreiber von schweizerischen Grosskraftwerken die für die Reservehaltung notwendige Energie zu 60 Prozent zu Gestehungskosten und zu 40 Prozent zu Marktpreisen dem nationalen Netzwerkbetreiber anbieten müssen.</p>
    • <p>In den vergangenen Monaten wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober 2008 fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung unterbreitet. Am 5. Dezember 2008 und am 12. Dezember 2008 hat der Bundesrat dieser Vorlage zugestimmt. Demnach erfährt die Stromversorgungsverordnung (StromVV) nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,40 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Produzenten der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für bereits bestehende Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Um den Stromversorgungsunternehmen genügend Zeit für die Neukalkulation zu geben, müssen die neuen Tarife erst am 1. April 2009 publiziert werden. Die bis Ende März 2009 allenfalls zu viel bezahlten Beträge müssen den Kunden spätestens mit der nächsten definitiven Abrechnung zurückerstattet werden.</p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 eine neue Übergangsbestimmung aufzunehmen, welche folgende zwei Forderungen beinhaltet:</p><p>1. Anrechenbare Kapitalkosten: Sofern der Buchwert einer Netzanlage unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert liegt, werden die kalkulatorischen Abschreibungen im ersten und zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung der Stromversorgungsverordnung auf der Basis des Buchwerts berechnet. Im dritten bis sechsten Jahr nach Inkrafttreten wird der Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen jährlich linear angehoben, bis er dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert entspricht. Der den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde liegende Basiswert bildet ebenfalls die Basis für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb notwendigen Anlagen. </p><p>2. Die Betreiber von schweizerischen Grosskraftwerken werden verpflichtet, die durch die Reservehaltung notwendige Energie mindestens zu 60 Prozent zu Gestehungskosten bereitzustellen. </p><p>3. Diese Übergangsbestimmung soll während sechs Jahren in Kraft bleiben.</p>
    • Gegen ungerechtfertigte Strompreiserhöhungen

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