Verbesserung des Einlegerschutzes
- ShortId
-
08.3529
- Id
-
20083529
- Updated
-
28.07.2023 02:26
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung des Einlegerschutzes
- AdditionalIndexing
-
24;Anlegerschutz;Gläubiger/in;Bankrecht;Bankeinlage
- 1
-
- L04K11040205, Bankeinlage
- L06K110403010201, Gläubiger/in
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L04K11040209, Bankrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Banken haben sich zwar insoweit als solide erwiesen, als bis heute durch die jüngste Finanzkrise keine Insolvenz verursacht wurde und auch keine akute Gefahr besteht. </p><p>Dennoch sind der Einlegerschutz und die Sicherung der Säule 3a dringend zu verbessern. Dabei sind die Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. </p><p>Heute sind gemäss Artikel 37 BankG Einlagen in doppelter Hinsicht geschützt. Einerseits sind sie in der privilegierten 2. Konkursklasse. Andererseits gewährleisten die Banken deren Auszahlung innert 90 Tagen. Aber: Dieser Schutz besteht nur für Einlagen bis 30 000 Franken pro Person. </p><p>Die EU ist daran, diese Grenze auf 40 000 Euro pro Person heraufzusetzen. In einigen EU-Staaten ist sie heute schon wesentlich höher; in den USA beträgt sie 100 000 Dollar. </p><p>Eine Erhöhung der Einlagensicherung stellt die Schweizer Anleger denjenigen des vergleichbaren Auslandes gleich und erhöht gleichzeitig das Vertrauen in die Schweizer Banken. </p><p>Es ist zu prüfen, ob allenfalls lediglich die konkursrechtlich privilegierte Summe gemäss Artikel 37b, nicht aber die Summe gemäss Artikel 37h BankG erhöht wird. Sofern der Anleger im Konkursverfahren nämlich den privilegierten Betrag erhält, ist eine vorgängige Auszahlung des 30 000 Franken übersteigenden Betrages entbehrlich. Hier gilt es, die Systemgrenzen der Einlagensicherung (bisher 4 Milliarden Franken) international zu vergleichen und dafür zu sorgen, dass das System im Anwendungsfall den gesunden Teil des Bankensystems nicht gefährdet.</p>
- <p>Die Aufsicht bei einer Insolvenz einer Bank ist bereits nach geltendem Recht sichergestellt (vgl. Art. 25ff. BankG). Was die übrigen Anliegen betrifft, so hat der Bundesrat am 5. November 2008 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Verstärkung des Einlegerschutzes) verabschiedet. In dieser Vorlage wird den Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bankengesetzes vorzulegen, die:</p><p>- den privilegierten Höchstbetrag pro Gläubiger von heute 30 000 Franken auf 100 000 Franken, mindestens aber auf die Höhe der laufenden Revision in der EU anhebt;</p><p>- bei Insolvenz einer Bank die Weiterführung des Geschäftszwecks "Auszahlung der gesicherten Einlagen" unter Aufsicht sicherstellt;</p><p>- Forderungen aus der Säule 3a und aus Freizügigkeitsstiftungen selbstständig und getrennt von den übrigen Einlagen sichert.</p>
- Verbesserung des Einlegerschutzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Banken haben sich zwar insoweit als solide erwiesen, als bis heute durch die jüngste Finanzkrise keine Insolvenz verursacht wurde und auch keine akute Gefahr besteht. </p><p>Dennoch sind der Einlegerschutz und die Sicherung der Säule 3a dringend zu verbessern. Dabei sind die Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. </p><p>Heute sind gemäss Artikel 37 BankG Einlagen in doppelter Hinsicht geschützt. Einerseits sind sie in der privilegierten 2. Konkursklasse. Andererseits gewährleisten die Banken deren Auszahlung innert 90 Tagen. Aber: Dieser Schutz besteht nur für Einlagen bis 30 000 Franken pro Person. </p><p>Die EU ist daran, diese Grenze auf 40 000 Euro pro Person heraufzusetzen. In einigen EU-Staaten ist sie heute schon wesentlich höher; in den USA beträgt sie 100 000 Dollar. </p><p>Eine Erhöhung der Einlagensicherung stellt die Schweizer Anleger denjenigen des vergleichbaren Auslandes gleich und erhöht gleichzeitig das Vertrauen in die Schweizer Banken. </p><p>Es ist zu prüfen, ob allenfalls lediglich die konkursrechtlich privilegierte Summe gemäss Artikel 37b, nicht aber die Summe gemäss Artikel 37h BankG erhöht wird. Sofern der Anleger im Konkursverfahren nämlich den privilegierten Betrag erhält, ist eine vorgängige Auszahlung des 30 000 Franken übersteigenden Betrages entbehrlich. Hier gilt es, die Systemgrenzen der Einlagensicherung (bisher 4 Milliarden Franken) international zu vergleichen und dafür zu sorgen, dass das System im Anwendungsfall den gesunden Teil des Bankensystems nicht gefährdet.</p>
- <p>Die Aufsicht bei einer Insolvenz einer Bank ist bereits nach geltendem Recht sichergestellt (vgl. Art. 25ff. BankG). Was die übrigen Anliegen betrifft, so hat der Bundesrat am 5. November 2008 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Verstärkung des Einlegerschutzes) verabschiedet. In dieser Vorlage wird den Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bankengesetzes vorzulegen, die:</p><p>- den privilegierten Höchstbetrag pro Gläubiger von heute 30 000 Franken auf 100 000 Franken, mindestens aber auf die Höhe der laufenden Revision in der EU anhebt;</p><p>- bei Insolvenz einer Bank die Weiterführung des Geschäftszwecks "Auszahlung der gesicherten Einlagen" unter Aufsicht sicherstellt;</p><p>- Forderungen aus der Säule 3a und aus Freizügigkeitsstiftungen selbstständig und getrennt von den übrigen Einlagen sichert.</p>
- Verbesserung des Einlegerschutzes
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