Kann das Bakom den Lokalradios verbieten, Radarwarnungen auszustrahlen?

ShortId
08.3535
Id
20083535
Updated
28.07.2023 08:04
Language
de
Title
Kann das Bakom den Lokalradios verbieten, Radarwarnungen auszustrahlen?
AdditionalIndexing
34;Überwachung des Verkehrs;Bewilligung;Bundesamt für Kommunikation;Radio;Konzession;lokales Massenmedium
1
  • L04K08040702, Bundesamt für Kommunikation
  • L05K1202050104, lokales Massenmedium
  • L05K1202050103, Radio
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0806010103, Konzession
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Eidgenössische Departement für Verkehr, Energie, Umwelt und Kommunikation (UVEK) erteilt die Konzessionen für lokale/regionale Radio- und Fernsehprogramme. Sämtliche dieser Konzessionen werden im laufenden Jahr neu erteilt. In allen Konzessionen wird die Ausstrahlung von Radarwarnungen ausdrücklich verboten. Das Verbot von Radarwarnungen beruht auf Artikel 41 Absatz 3 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Laut dieser Bestimmung kann das Departement "in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrags zuwiderlaufen". Dies wäre bei Radarwarnungen am Radio zweifellos der Fall. Werden Autofahrer am Radio vor Geschwindigkeitskontrollen gewarnt, verlieren diese Kontrollen an Wirkung. Es wäre schwer verständlich, wenn zugelassen würde, dass Radioveranstalter mit einer Konzession des Bundes durch Radarwarnungen den Anstrengungen des Bundes und der Kantone zugunsten der Verkehrssicherheit entgegenwirken. Neben der Ausstrahlung von Radarwarnungen verbieten die neuen Konzessionen auch rein kommerziell ausgerichtete Publikumsgewinnspiele und pornografische Werbung in den Programmen. Diese Einschränkungen waren den Konzessionsbewerbern bereits im offiziellen Ausschreibungstext im September 2007 kommuniziert worden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zum Auftrag des Bakom gehört insbesondere die Erteilung der Radiokonzessionen. Auf der Grundlage der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) und des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) wird entschieden, wer eine Radiokonzession erhält. Das Bakom verfügt daher über eine grosse Macht über die Radioveranstalter; diese haben kaum eine andere Wahl, als sich den Anforderungen des Bakom zu beugen. Es scheint jedoch, dass sich gewisse Bestimmungen in den Verträgen zwischen den Radioveranstaltern und dem Bakom nicht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage im RTVG und in der RTVV abstützen. Beispielsweise wird untersagt, Radarwarnungen auszustrahlen. Kann der Bundesrat darlegen, auf welche rechtlichen Grundlagen sich das Bakom beim Verbot von Radarwarnungen stützt? Kann der Bundesrat erklären, falls keine solche rechtliche Grundlage besteht, aus welchem Grund eine derartige Bestimmung in den Verträgen zwischen den Radioveranstaltern und dem Bakom festgehalten ist? Missbraucht das Bakom hier nicht seine Macht?</p>
  • Kann das Bakom den Lokalradios verbieten, Radarwarnungen auszustrahlen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Eidgenössische Departement für Verkehr, Energie, Umwelt und Kommunikation (UVEK) erteilt die Konzessionen für lokale/regionale Radio- und Fernsehprogramme. Sämtliche dieser Konzessionen werden im laufenden Jahr neu erteilt. In allen Konzessionen wird die Ausstrahlung von Radarwarnungen ausdrücklich verboten. Das Verbot von Radarwarnungen beruht auf Artikel 41 Absatz 3 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Laut dieser Bestimmung kann das Departement "in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrags zuwiderlaufen". Dies wäre bei Radarwarnungen am Radio zweifellos der Fall. Werden Autofahrer am Radio vor Geschwindigkeitskontrollen gewarnt, verlieren diese Kontrollen an Wirkung. Es wäre schwer verständlich, wenn zugelassen würde, dass Radioveranstalter mit einer Konzession des Bundes durch Radarwarnungen den Anstrengungen des Bundes und der Kantone zugunsten der Verkehrssicherheit entgegenwirken. Neben der Ausstrahlung von Radarwarnungen verbieten die neuen Konzessionen auch rein kommerziell ausgerichtete Publikumsgewinnspiele und pornografische Werbung in den Programmen. Diese Einschränkungen waren den Konzessionsbewerbern bereits im offiziellen Ausschreibungstext im September 2007 kommuniziert worden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zum Auftrag des Bakom gehört insbesondere die Erteilung der Radiokonzessionen. Auf der Grundlage der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) und des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) wird entschieden, wer eine Radiokonzession erhält. Das Bakom verfügt daher über eine grosse Macht über die Radioveranstalter; diese haben kaum eine andere Wahl, als sich den Anforderungen des Bakom zu beugen. Es scheint jedoch, dass sich gewisse Bestimmungen in den Verträgen zwischen den Radioveranstaltern und dem Bakom nicht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage im RTVG und in der RTVV abstützen. Beispielsweise wird untersagt, Radarwarnungen auszustrahlen. Kann der Bundesrat darlegen, auf welche rechtlichen Grundlagen sich das Bakom beim Verbot von Radarwarnungen stützt? Kann der Bundesrat erklären, falls keine solche rechtliche Grundlage besteht, aus welchem Grund eine derartige Bestimmung in den Verträgen zwischen den Radioveranstaltern und dem Bakom festgehalten ist? Missbraucht das Bakom hier nicht seine Macht?</p>
    • Kann das Bakom den Lokalradios verbieten, Radarwarnungen auszustrahlen?

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