Mehr Schutz für Kleinanlegerinnen und -anleger
- ShortId
-
08.3546
- Id
-
20083546
- Updated
-
28.07.2023 08:07
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Schutz für Kleinanlegerinnen und -anleger
- AdditionalIndexing
-
24;Anlegerschutz;Gläubiger/in;Bankrecht;Bankeinlage;Zahlungsfähigkeit
- 1
-
- L04K11040205, Bankeinlage
- L06K110403010201, Gläubiger/in
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L04K11040209, Bankrecht
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind die Einlagen bei Banken und Effektenhändlern gemäss Artikel 37b des Bankengesetzes im Fall der Insolvenz bis zu 30 000 Franken je Gläubigerin bzw. Gläubiger privilegiert, indem sie der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen werden. Die aktuelle Lage an den Finanzmärkten macht deutlich, dass der Schutz der kleinen Anlegerinnen und Anleger verbessert werden muss. Ein Blick auf die entsprechenden Regelungen im Ausland zeigt, dass etliche Länder höhere Entschädigungen kennen, so u. a. Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Portugal, Schweden und die USA. Die EU plant im Rahmen der laufenden Revision ebenfalls eine Erhöhung. Die heutige Privilegierung im Insolvenzfall bis zum Betrag von 30 000 Franken ist ungenügend. Eine Erhöhung verbessert den Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Zudem wird sich dies auch auf das Verhalten der Banken auf den Finanzmärkten disziplinierend auswirken. </p><p>Die Banken haben im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Selbstregulierung (vgl. Art. 37h BankG) eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Diese stellt sicher, dass diese Kundenguthaben bis 30 000 Franken rasch, d. h. spätestens 3 Monate nach Schliessung der Bank oder des Effektenhändlers, ausbezahlt werden. Innert weniger Tage oder Wochen nach Schliessung werden Einlagen von Kundinnen und Kunden mit Guthaben bis höchstens 5000 Franken ausbezahlt. Der Schutz gilt für Einlagen aller Art, die auf den Namen lauten, und für Kassenobligationen der betroffenen Bank, die dort im Depot hinterlegt sind. Für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen ist in Artikel 37h im Rahmen der Selbstregulierung durch die Banken in Litera b ein Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken gesetzlich vorgeschrieben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 5. November 2008 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Verstärkung des Einlegerschutzes) verabschiedet. In dieser Vorlage wird sämtlichen Anliegen der Motion Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Schutz der Einlegerinnen und Einleger vor den Folgen einer Bankinsolvenz zu verbessern. Dazu ist dem Parlament insbesondere eine Änderung des Bankengesetzes zum Schutz der kleinen Anlegerinnen und Anleger zu unterbreiten. Der Höchstbetrag der gemäss Bankengesetz (Art. 37b) in der zweiten Klasse nach SchKG privilegierten Einlagen ist von heute 30 000 Franken auf 100 000 Franken je Gläubiger/Gläubigerin anzuheben. </p><p>Zu überprüfen ist in diesem Zusammenhang ferner eine namhafte Anhebung des Maximalbetrags der Einlagesicherung durch die Selbstregulierung der Banken (Art. 37h) von heute 4 Milliarden Franken (Lit. b). Weiter ist die Frist zur Auszahlung der privilegierten Einlagen von heute 90 Tagen auf maximal einen Monat zu verkürzen.</p>
- Mehr Schutz für Kleinanlegerinnen und -anleger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind die Einlagen bei Banken und Effektenhändlern gemäss Artikel 37b des Bankengesetzes im Fall der Insolvenz bis zu 30 000 Franken je Gläubigerin bzw. Gläubiger privilegiert, indem sie der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen werden. Die aktuelle Lage an den Finanzmärkten macht deutlich, dass der Schutz der kleinen Anlegerinnen und Anleger verbessert werden muss. Ein Blick auf die entsprechenden Regelungen im Ausland zeigt, dass etliche Länder höhere Entschädigungen kennen, so u. a. Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Portugal, Schweden und die USA. Die EU plant im Rahmen der laufenden Revision ebenfalls eine Erhöhung. Die heutige Privilegierung im Insolvenzfall bis zum Betrag von 30 000 Franken ist ungenügend. Eine Erhöhung verbessert den Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Zudem wird sich dies auch auf das Verhalten der Banken auf den Finanzmärkten disziplinierend auswirken. </p><p>Die Banken haben im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Selbstregulierung (vgl. Art. 37h BankG) eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Diese stellt sicher, dass diese Kundenguthaben bis 30 000 Franken rasch, d. h. spätestens 3 Monate nach Schliessung der Bank oder des Effektenhändlers, ausbezahlt werden. Innert weniger Tage oder Wochen nach Schliessung werden Einlagen von Kundinnen und Kunden mit Guthaben bis höchstens 5000 Franken ausbezahlt. Der Schutz gilt für Einlagen aller Art, die auf den Namen lauten, und für Kassenobligationen der betroffenen Bank, die dort im Depot hinterlegt sind. Für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen ist in Artikel 37h im Rahmen der Selbstregulierung durch die Banken in Litera b ein Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken gesetzlich vorgeschrieben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 5. November 2008 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Verstärkung des Einlegerschutzes) verabschiedet. In dieser Vorlage wird sämtlichen Anliegen der Motion Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Schutz der Einlegerinnen und Einleger vor den Folgen einer Bankinsolvenz zu verbessern. Dazu ist dem Parlament insbesondere eine Änderung des Bankengesetzes zum Schutz der kleinen Anlegerinnen und Anleger zu unterbreiten. Der Höchstbetrag der gemäss Bankengesetz (Art. 37b) in der zweiten Klasse nach SchKG privilegierten Einlagen ist von heute 30 000 Franken auf 100 000 Franken je Gläubiger/Gläubigerin anzuheben. </p><p>Zu überprüfen ist in diesem Zusammenhang ferner eine namhafte Anhebung des Maximalbetrags der Einlagesicherung durch die Selbstregulierung der Banken (Art. 37h) von heute 4 Milliarden Franken (Lit. b). Weiter ist die Frist zur Auszahlung der privilegierten Einlagen von heute 90 Tagen auf maximal einen Monat zu verkürzen.</p>
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