Vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat
- ShortId
-
08.3551
- Id
-
20083551
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat
- AdditionalIndexing
-
0421
- 1
-
- L05K0801030201, Bundesratswahl
- L06K050201010102, passives Wahlrecht
- L04K08010311, Wahlvoraussetzungen
- L04K05020101, politische Rechte
- L03K080304, Parlamentarier/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Wählbarkeit einer Person in den Bundesrat wird durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der eigenen Partei, der Fraktion und/oder der Öffentlichkeit, eine allfällige Wahl nicht anzunehmen, nicht beeinträchtigt. Diese Verzichtserklärung betrifft nur das privatrechtliche Verhältnis zwischen der politischen Partei und ihrem Mitglied. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis ist davon nicht betroffen, sodass die Wahlkompetenz der Vereinigten Bundesversammlung nicht eingeschränkt ist. Das Büro erachtet es nicht als seine Aufgabe, innerparteiliche Vorkommnisse zu beurteilen, zu regeln oder zu untersuchen.</p><p>Verfassungsrechtlich sind u. a. folgende Bestimmungen massgebend: Die Wählbarkeit einer Person als Mitglied des Bundesrates richtet sich nach Artikel 175 Absatz 3 der Bundesverfassung. Danach sind alle Schweizerinnen und Schweizer in den Bundesrat wählbar, die als Mitglieder des Nationalrates gewählt werden können. Wählbarkeitsvoraussetzungen sind somit das Schweizer Bürgerrecht, die Zurücklegung des 18. Altersjahres und das Fehlen einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 143 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 der Bundesverfassung). Des Weiteren gewährleistet Artikel 34 der Bundesverfassung die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Diese umfassen insbesondere das Stimm- und Wahlrecht. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung hält fest, dass u. a. das Recht auf freie Willensbildung geschützt wird. Es geht darum, dass die Bürgerinnen und Bürger ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen. Das Instruktionsverbot nach Artikel 161 der Bundesverfassung richtet sich an die Mitglieder der Bundesversammlung und garantiert ebenfalls die freie Willensbildung, indem es sie von rechtlich verbindlichen Verpflichtungen gegenüber dem Stimmvolk, den Regierungen und Parlamenten der Kantone, aber auch gegenüber den politischen Parteien befreit; allfällige Verpflichtungen, wonach ein Parlamentsmitglied eine bestimmte Meinung zu vertreten hat oder gar eine Handlung vornehmen muss, sind nichtig. Freiwillige Bindungen indes sind zulässig; im Falle eines Konflikts können sie von der Partei oder der Fraktion jedoch nicht rechtlich durchgesetzt werden.</p><p>Entscheidend für die Wählbarkeit in den Bundesrat sind einzig die von Verfassung und Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen. Auch wer nicht gewillt ist, das Amt anzunehmen, kann gewählt werden, sofern die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Verdeutlicht wird dies durch die Regeln des Parlamentsgesetzes betreffend ungültige und zu streichende Stimmen: Stimmen für wählbare Personen, die vor der Wahl erklärt haben, nicht zur Verfügung zu stehen, sind nicht zu streichen (Art. 131 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes e contrario). Die Verzichterklärung ist somit ohne Einfluss auf die Wählbarkeit durch das Wahlorgan, und die betroffene Person ist - unabhängig davon, ob Mitglied des Parlamentes oder nicht - nicht daran gebunden. Entscheidend ist erst ihr Wille nach dem Wahlakt bei der Erklärung, ob sie das Amt annimmt oder darauf verzichtet. Die Partei kann die Wahl und die Annahme des Amtes nicht verhindern.</p><p>Welche Auswirkungen eine vorgängige Verzichterklärung (bzw. deren Missachtung) zwischen dem Mitglied und dem Verein hat, ist von den Beteiligten oder allenfalls vom Richter anhand der Statuten und der einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) zu klären. Die Parteien sind bezüglich Gestaltung der Organisation relativ frei. In diesem Kontext scheint eine vorgängige Verzichterklärung nicht grundsätzlich sittenwidrig oder widerrechtlich im Sinne von Artikel 20 des Obligationenrechtes oder im Widerspruch zum Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ZGB) zu stehen.</p><p>Sofern die Erklärung nicht freiwillig erfolgt, kann der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 des Strafgesetzbuches) in Betracht fallen. Er setzt allerdings voraus, dass die Erklärung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit erwirkt worden ist. Anhaltspunkte dafür werden weder in der Interpellation noch in dem vom Interpellanten erwähnten Zeitungsartikel genannt.</p>
- <p>Auf Seite 8 der Ausgabe der Zeitung "Le Temps" vom 26. September 2008 konnte man folgende Zeilen lesen (Übersetzung): </p><p>"Für diese Situation (die Wahl eines bestimmten Mitgliedes der SVP-Fraktion in den Bundesrat) ist die Parteileitung der SVP gewappnet. Er (das besagte Mitglied der SVP-Fraktion) sowie andere Parteikolleginnen und Parteikollegen sind gezwungen, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sie versichern, eine allfällige Wahl (in den Bundesrat) am 12. Dezember abzulehnen."</p><p>Ich richte deshalb, gestützt auf Artikel 118 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, eine Interpellation an das Büro des Nationalrates und stelle ihm folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt das Büro das Vorgehen, bei dem eine vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat unterzeichnet wird, sei dies in der Form einer Nichtannahme der Wahl oder eines vorzeitigen Rücktritts?</p><p>2. Wie würde das Büro dieses Vorgehen beurteilen, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Erklärung - wie die Zeitung "Le Temps" behauptet - unter Zwang unterzeichnet wurde?</p><p>3. Verstösst eine solche Erklärung einer Bürgerin oder eines Bürgers - unabhängig davon, ob es sich um ein Parlamentsmitglied handelt oder nicht - nicht gegen die politischen Rechte, die durch Artikel 34 der Bundesverfassung gewährleistet sind und deren Kerngehalt als unantastbar gilt (Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung)? Ist dieses Vorgehen mit Artikel 143 (Wählbarkeit) und Artikel 161 (Instruktionsverbot) vereinbar?</p><p>4. Steht die Unterzeichnung einer vorzeitigen Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat mit dem Parlamentsgesetz im Einklang?</p><p>5. Welche rechtliche Bedeutung hat eine derartige Verzichterklärung? Kann die SVP damit jederzeit den Rücktritt von gewählten Bundesrätinnen und Bundesräten provozieren, die vor ihrer Wahl eine solche Verzichterklärung unterzeichnet haben?</p><p>6. Ist eine derartige Verzichterklärung - und möglicherweise der Umstand, dass sie unter Zwang zustande kam - strafrechtlich relevant?</p><p>7. Beabsichtigt das Büro, eine Untersuchung durchzuführen und solche Praktiken zu verbieten?</p>
- Vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Wählbarkeit einer Person in den Bundesrat wird durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der eigenen Partei, der Fraktion und/oder der Öffentlichkeit, eine allfällige Wahl nicht anzunehmen, nicht beeinträchtigt. Diese Verzichtserklärung betrifft nur das privatrechtliche Verhältnis zwischen der politischen Partei und ihrem Mitglied. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis ist davon nicht betroffen, sodass die Wahlkompetenz der Vereinigten Bundesversammlung nicht eingeschränkt ist. Das Büro erachtet es nicht als seine Aufgabe, innerparteiliche Vorkommnisse zu beurteilen, zu regeln oder zu untersuchen.</p><p>Verfassungsrechtlich sind u. a. folgende Bestimmungen massgebend: Die Wählbarkeit einer Person als Mitglied des Bundesrates richtet sich nach Artikel 175 Absatz 3 der Bundesverfassung. Danach sind alle Schweizerinnen und Schweizer in den Bundesrat wählbar, die als Mitglieder des Nationalrates gewählt werden können. Wählbarkeitsvoraussetzungen sind somit das Schweizer Bürgerrecht, die Zurücklegung des 18. Altersjahres und das Fehlen einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 143 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 der Bundesverfassung). Des Weiteren gewährleistet Artikel 34 der Bundesverfassung die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Diese umfassen insbesondere das Stimm- und Wahlrecht. Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung hält fest, dass u. a. das Recht auf freie Willensbildung geschützt wird. Es geht darum, dass die Bürgerinnen und Bürger ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen. Das Instruktionsverbot nach Artikel 161 der Bundesverfassung richtet sich an die Mitglieder der Bundesversammlung und garantiert ebenfalls die freie Willensbildung, indem es sie von rechtlich verbindlichen Verpflichtungen gegenüber dem Stimmvolk, den Regierungen und Parlamenten der Kantone, aber auch gegenüber den politischen Parteien befreit; allfällige Verpflichtungen, wonach ein Parlamentsmitglied eine bestimmte Meinung zu vertreten hat oder gar eine Handlung vornehmen muss, sind nichtig. Freiwillige Bindungen indes sind zulässig; im Falle eines Konflikts können sie von der Partei oder der Fraktion jedoch nicht rechtlich durchgesetzt werden.</p><p>Entscheidend für die Wählbarkeit in den Bundesrat sind einzig die von Verfassung und Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen. Auch wer nicht gewillt ist, das Amt anzunehmen, kann gewählt werden, sofern die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Verdeutlicht wird dies durch die Regeln des Parlamentsgesetzes betreffend ungültige und zu streichende Stimmen: Stimmen für wählbare Personen, die vor der Wahl erklärt haben, nicht zur Verfügung zu stehen, sind nicht zu streichen (Art. 131 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes e contrario). Die Verzichterklärung ist somit ohne Einfluss auf die Wählbarkeit durch das Wahlorgan, und die betroffene Person ist - unabhängig davon, ob Mitglied des Parlamentes oder nicht - nicht daran gebunden. Entscheidend ist erst ihr Wille nach dem Wahlakt bei der Erklärung, ob sie das Amt annimmt oder darauf verzichtet. Die Partei kann die Wahl und die Annahme des Amtes nicht verhindern.</p><p>Welche Auswirkungen eine vorgängige Verzichterklärung (bzw. deren Missachtung) zwischen dem Mitglied und dem Verein hat, ist von den Beteiligten oder allenfalls vom Richter anhand der Statuten und der einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) zu klären. Die Parteien sind bezüglich Gestaltung der Organisation relativ frei. In diesem Kontext scheint eine vorgängige Verzichterklärung nicht grundsätzlich sittenwidrig oder widerrechtlich im Sinne von Artikel 20 des Obligationenrechtes oder im Widerspruch zum Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ZGB) zu stehen.</p><p>Sofern die Erklärung nicht freiwillig erfolgt, kann der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 des Strafgesetzbuches) in Betracht fallen. Er setzt allerdings voraus, dass die Erklärung durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit erwirkt worden ist. Anhaltspunkte dafür werden weder in der Interpellation noch in dem vom Interpellanten erwähnten Zeitungsartikel genannt.</p>
- <p>Auf Seite 8 der Ausgabe der Zeitung "Le Temps" vom 26. September 2008 konnte man folgende Zeilen lesen (Übersetzung): </p><p>"Für diese Situation (die Wahl eines bestimmten Mitgliedes der SVP-Fraktion in den Bundesrat) ist die Parteileitung der SVP gewappnet. Er (das besagte Mitglied der SVP-Fraktion) sowie andere Parteikolleginnen und Parteikollegen sind gezwungen, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sie versichern, eine allfällige Wahl (in den Bundesrat) am 12. Dezember abzulehnen."</p><p>Ich richte deshalb, gestützt auf Artikel 118 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, eine Interpellation an das Büro des Nationalrates und stelle ihm folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt das Büro das Vorgehen, bei dem eine vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat unterzeichnet wird, sei dies in der Form einer Nichtannahme der Wahl oder eines vorzeitigen Rücktritts?</p><p>2. Wie würde das Büro dieses Vorgehen beurteilen, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Erklärung - wie die Zeitung "Le Temps" behauptet - unter Zwang unterzeichnet wurde?</p><p>3. Verstösst eine solche Erklärung einer Bürgerin oder eines Bürgers - unabhängig davon, ob es sich um ein Parlamentsmitglied handelt oder nicht - nicht gegen die politischen Rechte, die durch Artikel 34 der Bundesverfassung gewährleistet sind und deren Kerngehalt als unantastbar gilt (Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung)? Ist dieses Vorgehen mit Artikel 143 (Wählbarkeit) und Artikel 161 (Instruktionsverbot) vereinbar?</p><p>4. Steht die Unterzeichnung einer vorzeitigen Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat mit dem Parlamentsgesetz im Einklang?</p><p>5. Welche rechtliche Bedeutung hat eine derartige Verzichterklärung? Kann die SVP damit jederzeit den Rücktritt von gewählten Bundesrätinnen und Bundesräten provozieren, die vor ihrer Wahl eine solche Verzichterklärung unterzeichnet haben?</p><p>6. Ist eine derartige Verzichterklärung - und möglicherweise der Umstand, dass sie unter Zwang zustande kam - strafrechtlich relevant?</p><p>7. Beabsichtigt das Büro, eine Untersuchung durchzuführen und solche Praktiken zu verbieten?</p>
- Vorzeitige Verzichterklärung für die Wahl in den Bundesrat
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