50 Prozent der UKW-Frequenzen für Privatradios

ShortId
08.3554
Id
20083554
Updated
14.11.2025 06:47
Language
de
Title
50 Prozent der UKW-Frequenzen für Privatradios
AdditionalIndexing
34;privates Massenmedium;Wellenbereich;Radio;SRG
1
  • L05K1202050111, Wellenbereich
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K1202050108, SRG
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung statuiert in Artkel 93 Absatz 2, dass im Bereich von Radio und Fernsehen die "Besonderheiten des Landes" wie auch die "Bedürfnisse der Kantone" zu berücksichtigen seien. Sodann sei die "Vielfalt der Ansichten" angemessen zum Ausdruck zu bringen. Artikel 54 RTVG nimmt diesen Auftrag auf und beauftragt die Eidgenössische Kommunikationskommission, "ausreichende Frequenzkapazitäten für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags" sicherzustellen. </p><p>Dass dieser Auftrag von Bundesrat und Verwaltung mit Blick auf Artikel 24 RTVG einseitig zugunsten der SRG-Sender interpretiert wird, ist unbefriedigend und widerspiegelt in keiner Weise die vielfältigen Bedürfnisse der Bevölkerung. Es ist nicht ersichtlich, warum 70,2 Prozent der UKW-Frequenzen der SRG zugeordnet werden, während für sämtliche privaten Stationen nur 29,8 Prozent der Frequenzen zur Verfügung stehen. </p><p>Dieser Zustand ist umso unverständlicher, als die SRG unzählige gute UKW-Frequenzen besetzt, welche sich nicht alle mit dem eigentlichen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag rechtfertigen lassen. Einzelne Programme, die kaum genutzt werden, könnten sinnvoller über DAB+ oder IP Radio (wie DRS 4) angeboten werden, was Frequenzen für die privaten Sender freisetzen würde. </p><p>Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass gemäss Angaben der SRG die Versorgung über DAB immer umfassender wird, erscheint es als richtig, die Hälfte der zur Verfügung stehenden, leistungsfähigen UKW-Frequenzen den privaten Stationen zuzuordnen und die SRG gleichzeitig anzuregen, die Notwendigkeit des Betriebs einzelner Spartensender zu überdenken.</p>
  • <p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) beauftragt die SRG SSR mit der nationalen und sprachregionalen publizistischen Grundversorgung. Der Bundesrat bestimmt in der Konzession nach breiter öffentlicher Anhörung die Anzahl Programme, welche die SRG SSR in Erfüllung dieser Aufgabe veranstalten und über UKW-Frequenzen verbreiten muss. Heute sind dies zwölf Radioprogramme, wobei das erste Radioprogramm für die deutsche Schweiz parallel zu seiner sprachregionalen Ausstrahlung zeitweilig auch regional aufgetrennt wird (Regionaljournale). Schliesslich verlangt das Gesetz, dass die ersten Radioprogramme der einzelnen Sprachregionen landesweit verbreitet werden (Sprachaustausch). </p><p>Auf der lokalen Ebene überträgt das RTVG den Service public primär den Privatradios. Der Bundesrat bestimmt die Anzahl und Umrisse der Versorgungsgebiete, die im Rahmen einer Ausschreibung eine Konzession mit Leistungsauftrag erhalten. Die Definition der lokalen/regionalen Rundfunklandschaft ist keine rein technische Angelegenheit, sondern das Ergebnis eines komplexen Prozesses, der die bestmögliche Realisierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags zum Ziel hat. </p><p>Dieses gesetzlich vorgesehene System führt zwangsläufig dazu, dass der überwiegende Teil der Frequenzen der SRG SSR für die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten zur Verfügung gestellt werden muss. Der Bundesrat sieht so kurz nach der Verabschiedung der neuen Rundfunkordnung und deren Umsetzung zurzeit keine Veranlassung für eine Systemänderung. Dies gilt insbesondere auch darum, weil die hier gestellten Frequenzfragen im Parlament intensiv diskutiert worden sind.</p><p>Die Umsetzung der Motion stiesse ferner auf technische Schwierigkeiten. Eine Frequenz ist nicht eine genau mess- und vergleichbare Einheit. Die Antennenleistung, die Gebundenheit an einen bestimmten Standort, die Dichte der Spektrumsbelegung und andere Faktoren beeinflussen den Wirkungsgrad der einzelnen Frequenzposition stark, sodass eine Steuerung über die Frequenzzahl kaum zu sinnvollen Ergebnissen führen kann.</p><p>Eine namhafte Steigerung der Übertragungskapazitäten für neue Programme ist nur durch den Einsatz von digitalen Übertragungstechniken möglich. Die Einführung des Digitalradios DAB+ schafft die entsprechenden Möglichkeiten. Im analogen UKW-Band liessen sich grössere Frequenzressourcen nur dann freimachen, wenn der bestehende Grundversorgungsauftrag der SRG SSR spürbar eingeschränkt würde, beispielsweise durch den Verzicht auf die UKW-Verbreitung der Regionaljournale in der Deutschschweiz, den Abbau des Sprachaustausches oder die ausschliesslich digitale Verbreitung einzelner sprachregionaler Programme. Auf DAB+ wird die SRG ihren Auftrag aber erst dann adäquat erfüllen können, wenn die Digitalisierung einen ähnlichen Verbreitungsgrad erreicht haben wird wie die UKW-Technologie.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit 50 Prozent der verfügbaren und leistungsfähigen UKW-Frequenzen den privaten Radiostationen zur Verfügung stehen.</p>
  • 50 Prozent der UKW-Frequenzen für Privatradios
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung statuiert in Artkel 93 Absatz 2, dass im Bereich von Radio und Fernsehen die "Besonderheiten des Landes" wie auch die "Bedürfnisse der Kantone" zu berücksichtigen seien. Sodann sei die "Vielfalt der Ansichten" angemessen zum Ausdruck zu bringen. Artikel 54 RTVG nimmt diesen Auftrag auf und beauftragt die Eidgenössische Kommunikationskommission, "ausreichende Frequenzkapazitäten für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags" sicherzustellen. </p><p>Dass dieser Auftrag von Bundesrat und Verwaltung mit Blick auf Artikel 24 RTVG einseitig zugunsten der SRG-Sender interpretiert wird, ist unbefriedigend und widerspiegelt in keiner Weise die vielfältigen Bedürfnisse der Bevölkerung. Es ist nicht ersichtlich, warum 70,2 Prozent der UKW-Frequenzen der SRG zugeordnet werden, während für sämtliche privaten Stationen nur 29,8 Prozent der Frequenzen zur Verfügung stehen. </p><p>Dieser Zustand ist umso unverständlicher, als die SRG unzählige gute UKW-Frequenzen besetzt, welche sich nicht alle mit dem eigentlichen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag rechtfertigen lassen. Einzelne Programme, die kaum genutzt werden, könnten sinnvoller über DAB+ oder IP Radio (wie DRS 4) angeboten werden, was Frequenzen für die privaten Sender freisetzen würde. </p><p>Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass gemäss Angaben der SRG die Versorgung über DAB immer umfassender wird, erscheint es als richtig, die Hälfte der zur Verfügung stehenden, leistungsfähigen UKW-Frequenzen den privaten Stationen zuzuordnen und die SRG gleichzeitig anzuregen, die Notwendigkeit des Betriebs einzelner Spartensender zu überdenken.</p>
    • <p>Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) beauftragt die SRG SSR mit der nationalen und sprachregionalen publizistischen Grundversorgung. Der Bundesrat bestimmt in der Konzession nach breiter öffentlicher Anhörung die Anzahl Programme, welche die SRG SSR in Erfüllung dieser Aufgabe veranstalten und über UKW-Frequenzen verbreiten muss. Heute sind dies zwölf Radioprogramme, wobei das erste Radioprogramm für die deutsche Schweiz parallel zu seiner sprachregionalen Ausstrahlung zeitweilig auch regional aufgetrennt wird (Regionaljournale). Schliesslich verlangt das Gesetz, dass die ersten Radioprogramme der einzelnen Sprachregionen landesweit verbreitet werden (Sprachaustausch). </p><p>Auf der lokalen Ebene überträgt das RTVG den Service public primär den Privatradios. Der Bundesrat bestimmt die Anzahl und Umrisse der Versorgungsgebiete, die im Rahmen einer Ausschreibung eine Konzession mit Leistungsauftrag erhalten. Die Definition der lokalen/regionalen Rundfunklandschaft ist keine rein technische Angelegenheit, sondern das Ergebnis eines komplexen Prozesses, der die bestmögliche Realisierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags zum Ziel hat. </p><p>Dieses gesetzlich vorgesehene System führt zwangsläufig dazu, dass der überwiegende Teil der Frequenzen der SRG SSR für die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten zur Verfügung gestellt werden muss. Der Bundesrat sieht so kurz nach der Verabschiedung der neuen Rundfunkordnung und deren Umsetzung zurzeit keine Veranlassung für eine Systemänderung. Dies gilt insbesondere auch darum, weil die hier gestellten Frequenzfragen im Parlament intensiv diskutiert worden sind.</p><p>Die Umsetzung der Motion stiesse ferner auf technische Schwierigkeiten. Eine Frequenz ist nicht eine genau mess- und vergleichbare Einheit. Die Antennenleistung, die Gebundenheit an einen bestimmten Standort, die Dichte der Spektrumsbelegung und andere Faktoren beeinflussen den Wirkungsgrad der einzelnen Frequenzposition stark, sodass eine Steuerung über die Frequenzzahl kaum zu sinnvollen Ergebnissen führen kann.</p><p>Eine namhafte Steigerung der Übertragungskapazitäten für neue Programme ist nur durch den Einsatz von digitalen Übertragungstechniken möglich. Die Einführung des Digitalradios DAB+ schafft die entsprechenden Möglichkeiten. Im analogen UKW-Band liessen sich grössere Frequenzressourcen nur dann freimachen, wenn der bestehende Grundversorgungsauftrag der SRG SSR spürbar eingeschränkt würde, beispielsweise durch den Verzicht auf die UKW-Verbreitung der Regionaljournale in der Deutschschweiz, den Abbau des Sprachaustausches oder die ausschliesslich digitale Verbreitung einzelner sprachregionaler Programme. Auf DAB+ wird die SRG ihren Auftrag aber erst dann adäquat erfüllen können, wenn die Digitalisierung einen ähnlichen Verbreitungsgrad erreicht haben wird wie die UKW-Technologie.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit 50 Prozent der verfügbaren und leistungsfähigen UKW-Frequenzen den privaten Radiostationen zur Verfügung stehen.</p>
    • 50 Prozent der UKW-Frequenzen für Privatradios

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