Neuregelung des Wachtbefehls mit geladener Waffe
- ShortId
-
08.3577
- Id
-
20083577
- Updated
-
28.07.2023 08:19
- Language
-
de
- Title
-
Neuregelung des Wachtbefehls mit geladener Waffe
- AdditionalIndexing
-
09;Armeeeinsatz;Sicherheit;Munition;Feuerwaffe;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L04K04020304, Armeeeinsatz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K04020407, Munition
- L04K08020225, Sicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>- Für die Wache mit geladener/gesicherter Waffe gibt es - abgesehen von beantragten und genehmigten Ausnahmen - keine grundsätzliche Notwendigkeit. </p><p>- Der Wachtdienst mit geladener/gesicherter Waffe kann bei besonderer Lage angeordnet und befohlen werden.</p>
- <p>Im Einvernehmen mit dem Chef VBS und dem CdA a. i. hat der Chef des Führungsstabes der Armee am 6. Oktober 2008 angeordnet, ab sofort den Wachtdienst mit ungeladener Waffe durchzuführen. Im Gegenzug werden die Angehörigen der Armee im Wachtdienst mit einem Reizstoffsprühgerät ausgerüstet. Je nach Lagebeurteilung vor Ort kann der Kommandant den Wachtdienst mit geladener Waffe anordnen. Die Weisungen vom 4. Dezember 2007 werden entsprechend angepasst. Die Anliegen der Motionäre sind somit erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Wachtbefehl vom 1. Januar 2008 mit geladener/gesicherter Waffe wird im Sinne der Begründung neu geregelt.</p>
- Neuregelung des Wachtbefehls mit geladener Waffe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>- Für die Wache mit geladener/gesicherter Waffe gibt es - abgesehen von beantragten und genehmigten Ausnahmen - keine grundsätzliche Notwendigkeit. </p><p>- Der Wachtdienst mit geladener/gesicherter Waffe kann bei besonderer Lage angeordnet und befohlen werden.</p>
- <p>Im Einvernehmen mit dem Chef VBS und dem CdA a. i. hat der Chef des Führungsstabes der Armee am 6. Oktober 2008 angeordnet, ab sofort den Wachtdienst mit ungeladener Waffe durchzuführen. Im Gegenzug werden die Angehörigen der Armee im Wachtdienst mit einem Reizstoffsprühgerät ausgerüstet. Je nach Lagebeurteilung vor Ort kann der Kommandant den Wachtdienst mit geladener Waffe anordnen. Die Weisungen vom 4. Dezember 2007 werden entsprechend angepasst. Die Anliegen der Motionäre sind somit erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Wachtbefehl vom 1. Januar 2008 mit geladener/gesicherter Waffe wird im Sinne der Begründung neu geregelt.</p>
- Neuregelung des Wachtbefehls mit geladener Waffe
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