Tiefere Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der privaten Zusatzversicherung

ShortId
08.3579
Id
20083579
Updated
28.07.2023 09:36
Language
de
Title
Tiefere Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der privaten Zusatzversicherung
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsvertrag;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Versicherungsprämie
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Krankenkassen, die die soziale Krankenversicherung durchführen, sind berechtigt, auch Zusatzversicherungen anzubieten. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Zusatzversicherungen unterstehen zwei verschiedenen Gesetzen und somit zwei unterschiedlichen Regelungen. Die Erstere untersteht dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Nach Artikel 12 Absatz 3 KVG unterliegen die Zusatzversicherungen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).</p><p>Nach Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG dürfen die Krankenkassen die bei ihnen abgeschlossenen Zusatzversicherungen nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die OKP wechselt. Sie sind berechtigt, die Prämien der Zusatzversicherungen festzulegen. Nach der Richtlinie des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom 12. Oktober 2001 haben sie zwar das Recht, einen Zuschlag für Verwaltungskosten zu erheben, wenn die Grundversicherung einem anderen Versicherer übertragen wird. Dieser Zuschlag muss jedoch den tatsächlichen Kosten entsprechen und darf 50 Prozent der Bruttoprämie nicht übersteigen.</p><p>Der durch Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG gewährte Schutz gilt nur, wenn die versicherte Person ihre OKP und eine Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen hat. Die Situation, dass die Zusatzversicherung bei einer anderen juristischen Person abgeschlossen wird, ist folglich durch Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG nicht gedeckt.</p><p>Die Prämien der OKP müssen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt werden, die Prämien der Zusatzversicherungen vom BPV. Dieses stellt sicher, dass sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungsunternehmen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Die Interessen der Versicherten werden somit vollumfänglich gewahrt.</p><p>2. Hat eine versicherte Person ihre OKP und eine Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen, dürfen die Krankenkassen diese nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die OKP wechselt. In diesem Fall kann das Kündigungsrisiko somit kein Hindernis für die Mobilität in der OKP darstellen. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass einige Personen zögern können, für die OKP bei einer Krankenkasse versichert zu sein und die Zusatzversicherungen bei einer anderen abzuschliessen. Doch vor allem bei der Bekanntgabe der neuen Prämien gibt das BAG jeweils umfassende Informationen über das Recht der Versicherten, die Krankenkasse für die OKP zu wechseln, und die dazu notwendigen Schritte ab. Diese Informationen werden von allen Medien sehr breit gestreut. Die versicherte Person kann somit die verschiedenen Prämien vergleichen und jenen Versicherer wählen, der ihr das vorteilhafteste Angebot bietet.</p><p>Zudem hat der Bundesrat am 22. Oktober 2008 eine Änderung von Artikel 59 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Leistungserbringer somit zwei gesonderte Rechnungen ausstellen: eine für die Leistungen, die von der OKP übernommen werden, und die andere für die übrigen Leistungen. Mit dieser Massnahme soll unter anderem die Erstattung der Rechnungsbeträge vereinfacht werden, wenn die versicherte Person ihre OKP und ihre Zusatzversicherungen bei zwei verschiedenen Versicherern abgeschlossen hat. Der Bundesrat beabsichtigt zurzeit nicht, weitere Massnahmen umzusetzen.</p><p>3. In Anbetracht der obigen Erläuterungen plant der Bundesrat keine weiteren Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gegenwärtig erwägen viele Krankenversicherte in der Schweiz, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ihrer Krankenkasse auszutreten. Von offizieller Seite heisst es, man wolle sie zu diesem Schritt ermutigen, damit ein gewisser Wettbewerb unter den Krankenkassen entsteht. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Eine versicherte Person tritt aus der Krankenkasse aus, in der sie ihre OKP und eine private Zusatzversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen ist die Krankenkasse berechtigt, die im Vertrag der Zusatzversicherung festgelegten Prämien zu erhöhen oder sogar den Vertrag zu kündigen? Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Rechte der Versicherten vollständig respektiert werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Versicherten durch das Risiko einer möglichen Kündigung des Vertrags der Zusatzversicherung davon abgehalten werden, die OKP zu wechseln? Ist er nicht der Auffassung, dass damit der "gesunde" Druck auf die Krankenkassen entfällt - ein Druck, der sie dazu verpflichten würde, ihre Führung zu optimieren und somit die Zunahme der Kosten zu bremsen, was sich nicht nur positiv auf das ganze System, sondern insbesondere auch auf die Versicherten auswirken würde? Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Situation zu verbessern?</p><p>3. Kann der Bundesrat dem Parlament die verschiedenen Massnahmen nennen, die er nächstens umsetzen will, damit die Versicherten die Kassen für die OKP und die private Zusatzversicherung frei wählen können und damit das Hauptziel nicht gefährdet wird, nämlich individuelle Prämien in der OKP, die für alle Versicherten zahlbar sind?</p>
  • Tiefere Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der privaten Zusatzversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Krankenkassen, die die soziale Krankenversicherung durchführen, sind berechtigt, auch Zusatzversicherungen anzubieten. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Zusatzversicherungen unterstehen zwei verschiedenen Gesetzen und somit zwei unterschiedlichen Regelungen. Die Erstere untersteht dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Nach Artikel 12 Absatz 3 KVG unterliegen die Zusatzversicherungen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).</p><p>Nach Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG dürfen die Krankenkassen die bei ihnen abgeschlossenen Zusatzversicherungen nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die OKP wechselt. Sie sind berechtigt, die Prämien der Zusatzversicherungen festzulegen. Nach der Richtlinie des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom 12. Oktober 2001 haben sie zwar das Recht, einen Zuschlag für Verwaltungskosten zu erheben, wenn die Grundversicherung einem anderen Versicherer übertragen wird. Dieser Zuschlag muss jedoch den tatsächlichen Kosten entsprechen und darf 50 Prozent der Bruttoprämie nicht übersteigen.</p><p>Der durch Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG gewährte Schutz gilt nur, wenn die versicherte Person ihre OKP und eine Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen hat. Die Situation, dass die Zusatzversicherung bei einer anderen juristischen Person abgeschlossen wird, ist folglich durch Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG nicht gedeckt.</p><p>Die Prämien der OKP müssen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt werden, die Prämien der Zusatzversicherungen vom BPV. Dieses stellt sicher, dass sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungsunternehmen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Die Interessen der Versicherten werden somit vollumfänglich gewahrt.</p><p>2. Hat eine versicherte Person ihre OKP und eine Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen, dürfen die Krankenkassen diese nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die OKP wechselt. In diesem Fall kann das Kündigungsrisiko somit kein Hindernis für die Mobilität in der OKP darstellen. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass einige Personen zögern können, für die OKP bei einer Krankenkasse versichert zu sein und die Zusatzversicherungen bei einer anderen abzuschliessen. Doch vor allem bei der Bekanntgabe der neuen Prämien gibt das BAG jeweils umfassende Informationen über das Recht der Versicherten, die Krankenkasse für die OKP zu wechseln, und die dazu notwendigen Schritte ab. Diese Informationen werden von allen Medien sehr breit gestreut. Die versicherte Person kann somit die verschiedenen Prämien vergleichen und jenen Versicherer wählen, der ihr das vorteilhafteste Angebot bietet.</p><p>Zudem hat der Bundesrat am 22. Oktober 2008 eine Änderung von Artikel 59 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Leistungserbringer somit zwei gesonderte Rechnungen ausstellen: eine für die Leistungen, die von der OKP übernommen werden, und die andere für die übrigen Leistungen. Mit dieser Massnahme soll unter anderem die Erstattung der Rechnungsbeträge vereinfacht werden, wenn die versicherte Person ihre OKP und ihre Zusatzversicherungen bei zwei verschiedenen Versicherern abgeschlossen hat. Der Bundesrat beabsichtigt zurzeit nicht, weitere Massnahmen umzusetzen.</p><p>3. In Anbetracht der obigen Erläuterungen plant der Bundesrat keine weiteren Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gegenwärtig erwägen viele Krankenversicherte in der Schweiz, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ihrer Krankenkasse auszutreten. Von offizieller Seite heisst es, man wolle sie zu diesem Schritt ermutigen, damit ein gewisser Wettbewerb unter den Krankenkassen entsteht. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Eine versicherte Person tritt aus der Krankenkasse aus, in der sie ihre OKP und eine private Zusatzversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen ist die Krankenkasse berechtigt, die im Vertrag der Zusatzversicherung festgelegten Prämien zu erhöhen oder sogar den Vertrag zu kündigen? Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Rechte der Versicherten vollständig respektiert werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Versicherten durch das Risiko einer möglichen Kündigung des Vertrags der Zusatzversicherung davon abgehalten werden, die OKP zu wechseln? Ist er nicht der Auffassung, dass damit der "gesunde" Druck auf die Krankenkassen entfällt - ein Druck, der sie dazu verpflichten würde, ihre Führung zu optimieren und somit die Zunahme der Kosten zu bremsen, was sich nicht nur positiv auf das ganze System, sondern insbesondere auch auf die Versicherten auswirken würde? Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese Situation zu verbessern?</p><p>3. Kann der Bundesrat dem Parlament die verschiedenen Massnahmen nennen, die er nächstens umsetzen will, damit die Versicherten die Kassen für die OKP und die private Zusatzversicherung frei wählen können und damit das Hauptziel nicht gefährdet wird, nämlich individuelle Prämien in der OKP, die für alle Versicherten zahlbar sind?</p>
    • Tiefere Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der privaten Zusatzversicherung

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