Vermarktung von Insiderwissen nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst

ShortId
08.3586
Id
20083586
Updated
14.11.2025 07:45
Language
de
Title
Vermarktung von Insiderwissen nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst
AdditionalIndexing
09;04;Interessenvertretung;leitende/r Bundesangestellte/r;Soldat;Rüstungsindustrie;privates Unternehmen;Wirtschaftsstrafrecht;Interessenkonflikt;Berufsgeheimnis;Amtsgeheimnis;Wettbewerbsverbot;Unvereinbarkeit;militärische Geheimhaltung;öffentliches Unternehmen
1
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L05K0703010110, Wettbewerbsverbot
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K04020312, militärische Geheimhaltung
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0402030303, Soldat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hatte keine entsprechende Kenntnis vom Arbeitsvertrag mit Herrn Drescher, da der Abschluss und die Auflösung des betreffenden Vertrages gestützt auf Artikel 2 BPV (Bundespersonalverordnung; SR 172.220.111.2) nicht in seine Kompetenz fallen. Obwohl personelle Wechsel bei nationalen und internationalen Rüstungsunternehmen sowie bei staatlichen Stellen regelmässig erfolgen, sind dem Bundesrat bisher keine Fälle bekannt, wonach dadurch Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse verletzt worden wären.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Anzeichen dafür, dass im Fall Drescher ein überdurchschnittliches Risiko von Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten besteht. Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, wie das im Fall Drescher geschehen ist, können die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden. Ein vollumfänglicher Schutz der Interessen des VBS respektive die Vermeidung aller denkbaren Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten ist jedoch nicht möglich.</p><p>3. Nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit der Ruag haben alle ausscheidenden Mitarbeiter - auch Pius Drescher - die gesetzlich geltende allgemeine Loyalitäts- und Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR (Obligationenrecht; SR 220) zu beachten. Pius Drescher wurde auf diesen Umstand ausdrücklich aufmerksam gemacht. Zudem wurde mit Pius Drescher ein Konkurrenzverbot vereinbart, soweit dies das Schweizer Recht vorsieht und zulässt.</p><p>4. Gestützt auf Artikel 22 BPG (Bundespersonalgesetz; SR 172.220.1) in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 2 BPV bleibt Roland Nef auch nach seinem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung an das Amts-, Geschäfts- und Berufsgeheimnis gebunden. Im Sinne einer Verdeutlichung wurde dieser Punkt explizit in der Auflösungsvereinbarung aufgenommen. Das Konkurrenzverbot darf nur bei Tätigkeitsbereichen, in denen die Bundesverwaltung mit ihrem Leistungsangebot auf dem Markt in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht, in einem Arbeitsvertrag verankert werden. Bei der Funktion des Berufsoffiziers handelt es sich um einen Monopolberuf. Die Armee steht mit ihrem Tätigkeitsbereich somit in keinem Konkurrenzverhältnis.</p><p>5. Ein generelles, zeitlich beschränktes Verbot von Tätigkeiten in leitender Position für ehemalige Angehörige des höheren Kaders der Bundesverwaltung und von bundesnahen Betrieben bei branchenverwandten Unternehmen lehnt der Bundesrat nach wie vor ab. Er hat sich mit Beschluss vom 3. September 2008 im Rahmen eines Aussprachepapiers zur Länderprüfung durch die Greco (Groupe d'Etats contre la corruption) des Europarates jedoch bereiterklärt, die Empfehlung 9 der Greco, welche u. a. Interessenkonflikte beim Wechsel in die Privatwirtschaft thematisiert, im Rahmen der Revision des BPG und der BPV zu prüfen.</p><p>6. Die Anstellung der Zeitmilitärs ist auf maximal fünf Jahre befristet. Mit der Befristung soll eine Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsprozess ohne grosse Probleme sichergestellt werden können (geringere Beeinträchtigung der Arbeitsmarktfähigkeit). Je nach Alter, Vorbildung/Berufsabschluss, Wirtschaftslage und Erfahrung des Zeitmilitärs können dennoch Schwierigkeiten in der Wiedereingliederung auftreten. Der Arbeitgeber hat ein vitales Interesse an der Schaffung günstiger Voraussetzungen, welche diesen Wiedereinstieg erleichtern. Aus diesem Grund beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Ausbildungen, die dieser Reintegration dienen. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis mindestens drei Jahre dauert. Aus unserer Sicht sind die Reintegrationsmassnahmen ausreichend, und es ergibt sich kein grundlegender Handlungsbedarf. Zeitmilitärs sind vor allem in der militärspezifischen Ausbildung eingesetzt. Der Bundesrat erachtet die Risiken in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt als gering. Auch die Zeitmilitärs unterstehen im Übrigen der Bundesgesetzgebung und sind somit dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis verpflichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Pius Drescher war bis vor Kurzem Bereichsleiter Militärjets der Ruag, die sich in hundertprozentigem Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft befindet. Vor der Gründung der Ruag war Drescher im Eidgenössischen Militärdepartement Chef Aerodynamik und Flugmechanik. Das "Schweizerische Handelsamtsblatt" meldete am 14. Dezember 2007, dass Pius Drescher mit Einzelunterschrift ausgestatteter Leiter der Zweigniederlassung Bern von Rafale International wird, deren Zweck u. a. in der "Koordination von Aktionen der Mitglieder für die Promotion des Kampfflugzeuges Rafale" besteht. Nicht zuletzt mit Blick auf das Ausscheiden von Armeechef Roland Nef aus dem Bundesdienst stellen sich Fragen, wie der Bundesrat Interessenkonflikte, Unvereinbarkeiten, Konkurrenzverbot und Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnissen handhabt, wenn leitende Angestellte aus dem Bundesdienst oder aus bundesnahen Unternehmen ausscheiden:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass der ehemalige Ruag-Angestellte Pius Drescher nun sein Insiderwissen und seine hervorragenden Kontakte zu Beschaffungsstellen des Bundes nutzt, um im Solde eines ausländischen Rüstungsunternehmens für den Abschluss von Milliardengeschäften zu lobbyieren?</p><p>2. Sieht er im Fall Drescher ein Risiko von Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten?</p><p>3. Mit welchen Massnahmen hat der Bundesrat sichergestellt, dass beim Ausscheiden von Pius Drescher das Konkurrenzverbot beachtet wird und das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gewahrt bleibt? </p><p>4. Mit welchen Massnahmen hat er sichergestellt, dass auch beim Ausscheiden des bisherigen Armeechefs Roland Nef das Konkurrenzverbot beachtet wird und das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gewahrt bleibt?</p><p>5. Bei der Beantwortung der Anfrage 06.1113 lehnte es der Bundesrat ab, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren und rechtlich sicherzustellen, dass höhere Kader von Bundesämtern und dem Bund nahestehenden Unternehmungen (Ruag, SBB usw.) beispielsweise fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion keine leitenden Positionen in branchenverwandten privatwirtschaftlichen Unternehmen übernehmen dürfen. Ist der Bundesrat bereit, auf diesen Entscheid zurückzukommen und eine differenziertere Haltung einzunehmen?</p><p>6. Es besteht ein politisches Interesse daran, dass sich Zeitsoldaten und Berufssoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und aus der Armee erfolgreich im zivilen Arbeitsmarkt integrieren können, ohne sich Interessenkonflikten auszusetzen. Die "Regelung über die Ausbildung für den Wiedereinstieg in den zivilen Arbeitsprozess (AWzA)" genügt diesem Anspruch leider höchstens ansatzweise. Mit welchen zusätzlichen Massnahmen erhöht der Bundesrat die Wirksamkeit solcher Berufsförderungsprogramme?</p>
  • Vermarktung von Insiderwissen nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hatte keine entsprechende Kenntnis vom Arbeitsvertrag mit Herrn Drescher, da der Abschluss und die Auflösung des betreffenden Vertrages gestützt auf Artikel 2 BPV (Bundespersonalverordnung; SR 172.220.111.2) nicht in seine Kompetenz fallen. Obwohl personelle Wechsel bei nationalen und internationalen Rüstungsunternehmen sowie bei staatlichen Stellen regelmässig erfolgen, sind dem Bundesrat bisher keine Fälle bekannt, wonach dadurch Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse verletzt worden wären.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Anzeichen dafür, dass im Fall Drescher ein überdurchschnittliches Risiko von Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten besteht. Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, wie das im Fall Drescher geschehen ist, können die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden. Ein vollumfänglicher Schutz der Interessen des VBS respektive die Vermeidung aller denkbaren Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten ist jedoch nicht möglich.</p><p>3. Nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit der Ruag haben alle ausscheidenden Mitarbeiter - auch Pius Drescher - die gesetzlich geltende allgemeine Loyalitäts- und Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 321a Absatz 4 OR (Obligationenrecht; SR 220) zu beachten. Pius Drescher wurde auf diesen Umstand ausdrücklich aufmerksam gemacht. Zudem wurde mit Pius Drescher ein Konkurrenzverbot vereinbart, soweit dies das Schweizer Recht vorsieht und zulässt.</p><p>4. Gestützt auf Artikel 22 BPG (Bundespersonalgesetz; SR 172.220.1) in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 2 BPV bleibt Roland Nef auch nach seinem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung an das Amts-, Geschäfts- und Berufsgeheimnis gebunden. Im Sinne einer Verdeutlichung wurde dieser Punkt explizit in der Auflösungsvereinbarung aufgenommen. Das Konkurrenzverbot darf nur bei Tätigkeitsbereichen, in denen die Bundesverwaltung mit ihrem Leistungsangebot auf dem Markt in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht, in einem Arbeitsvertrag verankert werden. Bei der Funktion des Berufsoffiziers handelt es sich um einen Monopolberuf. Die Armee steht mit ihrem Tätigkeitsbereich somit in keinem Konkurrenzverhältnis.</p><p>5. Ein generelles, zeitlich beschränktes Verbot von Tätigkeiten in leitender Position für ehemalige Angehörige des höheren Kaders der Bundesverwaltung und von bundesnahen Betrieben bei branchenverwandten Unternehmen lehnt der Bundesrat nach wie vor ab. Er hat sich mit Beschluss vom 3. September 2008 im Rahmen eines Aussprachepapiers zur Länderprüfung durch die Greco (Groupe d'Etats contre la corruption) des Europarates jedoch bereiterklärt, die Empfehlung 9 der Greco, welche u. a. Interessenkonflikte beim Wechsel in die Privatwirtschaft thematisiert, im Rahmen der Revision des BPG und der BPV zu prüfen.</p><p>6. Die Anstellung der Zeitmilitärs ist auf maximal fünf Jahre befristet. Mit der Befristung soll eine Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsprozess ohne grosse Probleme sichergestellt werden können (geringere Beeinträchtigung der Arbeitsmarktfähigkeit). Je nach Alter, Vorbildung/Berufsabschluss, Wirtschaftslage und Erfahrung des Zeitmilitärs können dennoch Schwierigkeiten in der Wiedereingliederung auftreten. Der Arbeitgeber hat ein vitales Interesse an der Schaffung günstiger Voraussetzungen, welche diesen Wiedereinstieg erleichtern. Aus diesem Grund beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Ausbildungen, die dieser Reintegration dienen. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis mindestens drei Jahre dauert. Aus unserer Sicht sind die Reintegrationsmassnahmen ausreichend, und es ergibt sich kein grundlegender Handlungsbedarf. Zeitmilitärs sind vor allem in der militärspezifischen Ausbildung eingesetzt. Der Bundesrat erachtet die Risiken in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt als gering. Auch die Zeitmilitärs unterstehen im Übrigen der Bundesgesetzgebung und sind somit dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis verpflichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Pius Drescher war bis vor Kurzem Bereichsleiter Militärjets der Ruag, die sich in hundertprozentigem Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft befindet. Vor der Gründung der Ruag war Drescher im Eidgenössischen Militärdepartement Chef Aerodynamik und Flugmechanik. Das "Schweizerische Handelsamtsblatt" meldete am 14. Dezember 2007, dass Pius Drescher mit Einzelunterschrift ausgestatteter Leiter der Zweigniederlassung Bern von Rafale International wird, deren Zweck u. a. in der "Koordination von Aktionen der Mitglieder für die Promotion des Kampfflugzeuges Rafale" besteht. Nicht zuletzt mit Blick auf das Ausscheiden von Armeechef Roland Nef aus dem Bundesdienst stellen sich Fragen, wie der Bundesrat Interessenkonflikte, Unvereinbarkeiten, Konkurrenzverbot und Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnissen handhabt, wenn leitende Angestellte aus dem Bundesdienst oder aus bundesnahen Unternehmen ausscheiden:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass der ehemalige Ruag-Angestellte Pius Drescher nun sein Insiderwissen und seine hervorragenden Kontakte zu Beschaffungsstellen des Bundes nutzt, um im Solde eines ausländischen Rüstungsunternehmens für den Abschluss von Milliardengeschäften zu lobbyieren?</p><p>2. Sieht er im Fall Drescher ein Risiko von Interessenkonflikten und Unvereinbarkeiten?</p><p>3. Mit welchen Massnahmen hat der Bundesrat sichergestellt, dass beim Ausscheiden von Pius Drescher das Konkurrenzverbot beachtet wird und das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gewahrt bleibt? </p><p>4. Mit welchen Massnahmen hat er sichergestellt, dass auch beim Ausscheiden des bisherigen Armeechefs Roland Nef das Konkurrenzverbot beachtet wird und das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gewahrt bleibt?</p><p>5. Bei der Beantwortung der Anfrage 06.1113 lehnte es der Bundesrat ab, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren und rechtlich sicherzustellen, dass höhere Kader von Bundesämtern und dem Bund nahestehenden Unternehmungen (Ruag, SBB usw.) beispielsweise fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion keine leitenden Positionen in branchenverwandten privatwirtschaftlichen Unternehmen übernehmen dürfen. Ist der Bundesrat bereit, auf diesen Entscheid zurückzukommen und eine differenziertere Haltung einzunehmen?</p><p>6. Es besteht ein politisches Interesse daran, dass sich Zeitsoldaten und Berufssoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und aus der Armee erfolgreich im zivilen Arbeitsmarkt integrieren können, ohne sich Interessenkonflikten auszusetzen. Die "Regelung über die Ausbildung für den Wiedereinstieg in den zivilen Arbeitsprozess (AWzA)" genügt diesem Anspruch leider höchstens ansatzweise. Mit welchen zusätzlichen Massnahmen erhöht der Bundesrat die Wirksamkeit solcher Berufsförderungsprogramme?</p>
    • Vermarktung von Insiderwissen nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst

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