Fragwürdige Verdreifachung der Vermögenssteuer für KMU-Inhaber

ShortId
08.3591
Id
20083591
Updated
27.07.2023 19:05
Language
de
Title
Fragwürdige Verdreifachung der Vermögenssteuer für KMU-Inhaber
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuererhöhung;Besteuerungsgrundlage;Kapitalgewinnsteuer;Vermögenssteuer;Legitimität;Gesellschaftskapital;Kapitalsteuer
1
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L05K1107040701, Kapitalsteuer
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K11070309, Steuererhöhung
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K08020503, Legitimität
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bei der in Rede stehenden Wegleitung handelt es sich um eine kantonale Angelegenheit. Es geht darin um die Bewertung bestimmter Aktiven zur Festsetzung der - nur in den Kantonen erhobenen - Vermögenssteuer.</p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Steuern der Kantone und Gemeinden hält in Artikel 14 fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone und insbesondere ihrer politischen Gremien. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Organ der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), besteht seit 1919 und wird von den Vorstehern der kantonalen Steuerämter geleitet. Die Mitglieder der SSK sind ihren jeweiligen Finanzdirektoren und der FDK, nicht aber dem Bundesrat Rechenschaft schuldig.</p><p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit die Autonomie der Kantone, ihren Finanzbedarf zur Deckung ihrer Ausgaben selber bestimmen zu können, wiederholt hochgehalten und wird sich auch in Zukunft nicht direkt in die Kantonshaushalte einmischen.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass er im Anschluss an die Einreichung der vorliegenden Interpellation ein Schreiben der SSK erhalten hat. Darin stellt diese u. a. richtig, dass die Wegleitung vor der Verabschiedung mit Vertretern der Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften besprochen wurde und dass deren Anliegen berücksichtigt wurden.</p><p>Aus diesen Gründen kann der Bundesrat die Fragen des Interpellanten nicht detaillierter beantworten, sondern lediglich in den korrekten Kontext stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizerische Steuerkonferenz hat die 'Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" überarbeitet und beschlossen, diese bereits am 1. Januar 2009 einzuführen. Fragwürdig ist die Abkehr von der bewährten Grundformel für die Bewertung von KMU: (Doppelter Ertragswert plus Substanzwert) dividiert durch drei. Als Mindestwert einer KMU soll stattdessen der "Substanzwert zu Fortführungswerten" gelten. Gemäss Schätzungen der Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften wird die neue Wegleitung zu einer Verdreifachung der Vermögenssteuer für rund die Hälfte der Inhaber von KMU führen. Das ist - ohne Gesetzesgrundlage - absolut inakzeptabel. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Ist er sich bewusst, dass die neue "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" zu einer Erhöhung der fiskalischen Belastung der Mehrheit der KMU führen wird? </p><p>2. Ist er bereit, diesen krassen Gegensatz zum eigenen Legislaturprogramm respektive zu seinen Jahreszielen (Bericht "Die Ziele des Bundesrates 2008") in Kauf zu nehmen? </p><p>3. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat die obenerwähnte Wegleitung offenbar in eigener Regie erarbeitet und festgesetzt. Wie beurteilt der Bundesrat dieses einseitige Vorgehen? </p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass derart weitreichende steuerpolitische Entscheide in der Kompetenz der politischen Gremien liegen und die erwähnte Steuerpraxis somit in krassem Widerspruch zu unserer Rechtsordnung steht? Ist er bereit, eine Änderung dieser Praxis zu bewirken? </p><p>5. Die neue Wegleitung soll bereits per 1. Januar 2009 in Kraft treten, die umstrittene Bestimmung des Substanzwertes als Mindestwert (Randziffer 36) per 1. Januar 2011. Ist er gewillt, vor dem Inkrafttreten die notwendigen Korrekturen anzubringen? Und wenn ja, wie?</p>
  • Fragwürdige Verdreifachung der Vermögenssteuer für KMU-Inhaber
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20083610
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der in Rede stehenden Wegleitung handelt es sich um eine kantonale Angelegenheit. Es geht darin um die Bewertung bestimmter Aktiven zur Festsetzung der - nur in den Kantonen erhobenen - Vermögenssteuer.</p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Steuern der Kantone und Gemeinden hält in Artikel 14 fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone und insbesondere ihrer politischen Gremien. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) ist ein Organ der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), besteht seit 1919 und wird von den Vorstehern der kantonalen Steuerämter geleitet. Die Mitglieder der SSK sind ihren jeweiligen Finanzdirektoren und der FDK, nicht aber dem Bundesrat Rechenschaft schuldig.</p><p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit die Autonomie der Kantone, ihren Finanzbedarf zur Deckung ihrer Ausgaben selber bestimmen zu können, wiederholt hochgehalten und wird sich auch in Zukunft nicht direkt in die Kantonshaushalte einmischen.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass er im Anschluss an die Einreichung der vorliegenden Interpellation ein Schreiben der SSK erhalten hat. Darin stellt diese u. a. richtig, dass die Wegleitung vor der Verabschiedung mit Vertretern der Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften besprochen wurde und dass deren Anliegen berücksichtigt wurden.</p><p>Aus diesen Gründen kann der Bundesrat die Fragen des Interpellanten nicht detaillierter beantworten, sondern lediglich in den korrekten Kontext stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizerische Steuerkonferenz hat die 'Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" überarbeitet und beschlossen, diese bereits am 1. Januar 2009 einzuführen. Fragwürdig ist die Abkehr von der bewährten Grundformel für die Bewertung von KMU: (Doppelter Ertragswert plus Substanzwert) dividiert durch drei. Als Mindestwert einer KMU soll stattdessen der "Substanzwert zu Fortführungswerten" gelten. Gemäss Schätzungen der Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften wird die neue Wegleitung zu einer Verdreifachung der Vermögenssteuer für rund die Hälfte der Inhaber von KMU führen. Das ist - ohne Gesetzesgrundlage - absolut inakzeptabel. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Ist er sich bewusst, dass die neue "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" zu einer Erhöhung der fiskalischen Belastung der Mehrheit der KMU führen wird? </p><p>2. Ist er bereit, diesen krassen Gegensatz zum eigenen Legislaturprogramm respektive zu seinen Jahreszielen (Bericht "Die Ziele des Bundesrates 2008") in Kauf zu nehmen? </p><p>3. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat die obenerwähnte Wegleitung offenbar in eigener Regie erarbeitet und festgesetzt. Wie beurteilt der Bundesrat dieses einseitige Vorgehen? </p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass derart weitreichende steuerpolitische Entscheide in der Kompetenz der politischen Gremien liegen und die erwähnte Steuerpraxis somit in krassem Widerspruch zu unserer Rechtsordnung steht? Ist er bereit, eine Änderung dieser Praxis zu bewirken? </p><p>5. Die neue Wegleitung soll bereits per 1. Januar 2009 in Kraft treten, die umstrittene Bestimmung des Substanzwertes als Mindestwert (Randziffer 36) per 1. Januar 2011. Ist er gewillt, vor dem Inkrafttreten die notwendigen Korrekturen anzubringen? Und wenn ja, wie?</p>
    • Fragwürdige Verdreifachung der Vermögenssteuer für KMU-Inhaber

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