Krankenversicherung. Transparenz bei der Rechnungslegung und Entwicklung der Reserven
- ShortId
-
08.3595
- Id
-
20083595
- Updated
-
27.07.2023 19:47
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Transparenz bei der Rechnungslegung und Entwicklung der Reserven
- AdditionalIndexing
-
2841;Buchführung;Kanton;Krankenversicherung;Krankenkasse;Transparenz;Betriebsrücklage
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K07030201, Buchführung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In den Diskussionen rund um die Prämien der Grundversicherung im Jahr 2009 sind erneut das Problem der Reserven und die Art, wie diese Reserven in der Rechnungslegung berücksichtigt werden, thematisiert worden. Die Krankenversicherer müssen nämlich ihre Kapitalanlagen zum historisch tiefsten Wert angeben. Damit bleibt ihre tatsächliche finanzielle Situation im Ungewissen, vor allem aber werden die Krankenversicherer dazu verleitet, einen überrissenen Bedarf an Reserven zu rechtfertigen. Da diese Reserven aus den Prämien der Versicherten gebildet werden, führt die mangelnde Transparenz zu ungerechtfertigten Prämienerhöhungen und zu unnatürlich hohen Reserven (4 Milliarden Franken Ende 2007, also 1,135 Milliarden Franken mehr als das gesetzliche Minimum).</p><p>Die anderen Sozialversicherungen verfahren unterschiedlich, jedoch ist bei allen die finanzielle Situation transparent. Die Motion 07.3051, deren Annahme am 8. Juni 2007 vom Bundesrat beantragt wurde, schlägt die einfache und praktikable Lösung vor, Artikel 81 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) so zu ändern, dass auch bei der Krankenversicherung die im Bereich der zweiten Säule übliche Rechnungslegungspraxis angewandt werden muss. Diese verlangt, dass die Jahresrechnung so aufgestellt und gegliedert wird, dass die tatsächliche finanzielle Lage deutlich daraus hervorgeht (Art. 47 Abs. 2 BVV 2 in der Fassung vom 24. April 1996).</p><p>Diese Transparenz sollte auch zur Absicherung der wirtschaftlichen Angemessenheit (Kosten-Nutzen-Verhältnis) der Reservenbildung beitragen. Wenn die Versicherer bei der Abstufung der Prämien nicht nur die kantonalen und regionalen Kostenunterschiede (Art. 61 Abs. 2 KVG), sondern auch die kantonalen und regionalen Unterschiede bei den Reserven berücksichtigen müssten, könnte eine angemessene Höhe der Reserven auf nationaler Ebene erreicht werden. Damit könnte auch die explosionsartige Zunahme der Reserven in bestimmten Kantonen gebremst werden, und dort, wo es nötig ist, könnten die Reserven erhöht werden. Eine andere Möglichkeit zur Regulierung der Reserven wäre - als Ergänzung zu den minimalen Sicherheitsreserven (Art. 78 Abs. 4 KVV) - die Festlegung von Maximalreserven in der KVV.</p><p>Es ist zudem unabdingbar, dass die Bestimmungen über die Transparenz ergänzt werden mit Bestimmungen über die Vereinheitlichung der Kostenberechnungsmethoden, damit die jährlich wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Kantonen, Versicherern und dem Bundesamt für Gesundheit über die Kosten und deren Auswirkungen auf die Prämien ein Ende finden. Diese öffentlichen Streitigkeiten diskreditieren auf nicht mehr akzeptierbare Weise nicht nur das Gesundheitssystem, sondern vor allem auch die Durchführungs- und Aufsichtsbehörden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Krankenversicherer, welche die obligatorische Krankenversicherung durchführen, ihr Vermögen nach einem neuen Ansatz in der Rechnungslegung bewerten müssen. Ein Wechsel vom Vorsichtsprinzip (Bewertung zum Anschaffungswert, ausser der Marktwert ist tiefer) zur Rechnungslegung zum Marktwert im Sinne von "true and fair value" ist notwendig und ein Gebot der Zeit. Mit der Bewertung zum Marktwert sollen die Krankenversicherer ihre tatsächliche finanzielle Lage darstellen und insbesondere die stillen Reserven auf Beteiligungspapieren und Immobilien offenlegen.</p><p>In diesem Sinne hat der Bundesrat eine Motion der sozialdemokratischen Fraktion (07.3051, Krankenkassen. Transparenz bei der Buchhaltung und der Entwicklung der Reserven) angenommen, deren Behandlung im Parlament noch ansteht. Die Verwaltung hat dennoch die entsprechenden Arbeiten aufgenommen und arbeitet an einem Vorprojekt. Dabei hat sie der Entwicklung in der Rechnungslegung (z. B. Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 14 für Versicherungsunternehmen, die zurzeit in Überarbeitung sind) Rechnung zu tragen und gleichzeitig auf die Bedürfnisse der Krankenversicherer als Sozialversicherer Rücksicht zu nehmen. Die Abklärungen der Verwaltung werden zeigen, ob eine möglichst sinngemässe Übernahme der Fachempfehlungen Swiss GAAP FER 14 möglich ist oder ob spezifische Vorschriften über die Rechnungslegung in der Verordnung über die Krankenversicherung formuliert werden müssen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er dieses Anliegen erfüllt, und lehnt deshalb die Motion ab.</p><p>Mit dem Marktwertprinzip wird die tatsächliche finanzielle Lage der Krankenversicherer als Unternehmen dargestellt. Das in der Motion enthaltene Anliegen zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die kantonalen und regionalen Reserven bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen, hat nichts mit den neuen Bewertungsvorschriften, sondern mit der jährlichen Prämiengenehmigung zu tun. In diesem Prozess werden die effektiven Kosten den Prämieneinnahmen in Franken gegenübergestellt. Zeigt sich, dass die Prämieneinnahmen die Kosten übersteigen, entsteht ein (kalkulatorischer) Überschuss. Kumulierte Überschüsse im Kanton werden durch abgefederte Prämienerhöhungen oder gar Nullrunden in einem vernünftigen Zeitraum abgebaut.</p><p>Ebenso wenig wird eine Änderung der Bewertungsvorschriften einen Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven haben. Die Einführung einer maximalen Reservequote hat der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Motion Meyer Thérèse 07.3042, "Mehr Transparenz bei den Krankenkassen durch Plafonierung der Reserven", mit ausführlicher Begründung abgelehnt, und er sieht keine Notwendigkeit, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Änderungen auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe vorzunehmen, sodass in der Krankenversicherung die nötige Transparenz bei der Rechnungslegung und die wirtschaftlich angemessene Entwicklung der Reserven der einzelnen Versicherer gewährleistet sind. Dabei soll der Bundesrat prüfen, ob es zweckmässig ist, die kantonalen und regionalen Reserven bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen und eine Obergrenze für die Reserven einzuführen.</p>
- Krankenversicherung. Transparenz bei der Rechnungslegung und Entwicklung der Reserven
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den Diskussionen rund um die Prämien der Grundversicherung im Jahr 2009 sind erneut das Problem der Reserven und die Art, wie diese Reserven in der Rechnungslegung berücksichtigt werden, thematisiert worden. Die Krankenversicherer müssen nämlich ihre Kapitalanlagen zum historisch tiefsten Wert angeben. Damit bleibt ihre tatsächliche finanzielle Situation im Ungewissen, vor allem aber werden die Krankenversicherer dazu verleitet, einen überrissenen Bedarf an Reserven zu rechtfertigen. Da diese Reserven aus den Prämien der Versicherten gebildet werden, führt die mangelnde Transparenz zu ungerechtfertigten Prämienerhöhungen und zu unnatürlich hohen Reserven (4 Milliarden Franken Ende 2007, also 1,135 Milliarden Franken mehr als das gesetzliche Minimum).</p><p>Die anderen Sozialversicherungen verfahren unterschiedlich, jedoch ist bei allen die finanzielle Situation transparent. Die Motion 07.3051, deren Annahme am 8. Juni 2007 vom Bundesrat beantragt wurde, schlägt die einfache und praktikable Lösung vor, Artikel 81 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) so zu ändern, dass auch bei der Krankenversicherung die im Bereich der zweiten Säule übliche Rechnungslegungspraxis angewandt werden muss. Diese verlangt, dass die Jahresrechnung so aufgestellt und gegliedert wird, dass die tatsächliche finanzielle Lage deutlich daraus hervorgeht (Art. 47 Abs. 2 BVV 2 in der Fassung vom 24. April 1996).</p><p>Diese Transparenz sollte auch zur Absicherung der wirtschaftlichen Angemessenheit (Kosten-Nutzen-Verhältnis) der Reservenbildung beitragen. Wenn die Versicherer bei der Abstufung der Prämien nicht nur die kantonalen und regionalen Kostenunterschiede (Art. 61 Abs. 2 KVG), sondern auch die kantonalen und regionalen Unterschiede bei den Reserven berücksichtigen müssten, könnte eine angemessene Höhe der Reserven auf nationaler Ebene erreicht werden. Damit könnte auch die explosionsartige Zunahme der Reserven in bestimmten Kantonen gebremst werden, und dort, wo es nötig ist, könnten die Reserven erhöht werden. Eine andere Möglichkeit zur Regulierung der Reserven wäre - als Ergänzung zu den minimalen Sicherheitsreserven (Art. 78 Abs. 4 KVV) - die Festlegung von Maximalreserven in der KVV.</p><p>Es ist zudem unabdingbar, dass die Bestimmungen über die Transparenz ergänzt werden mit Bestimmungen über die Vereinheitlichung der Kostenberechnungsmethoden, damit die jährlich wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Kantonen, Versicherern und dem Bundesamt für Gesundheit über die Kosten und deren Auswirkungen auf die Prämien ein Ende finden. Diese öffentlichen Streitigkeiten diskreditieren auf nicht mehr akzeptierbare Weise nicht nur das Gesundheitssystem, sondern vor allem auch die Durchführungs- und Aufsichtsbehörden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Krankenversicherer, welche die obligatorische Krankenversicherung durchführen, ihr Vermögen nach einem neuen Ansatz in der Rechnungslegung bewerten müssen. Ein Wechsel vom Vorsichtsprinzip (Bewertung zum Anschaffungswert, ausser der Marktwert ist tiefer) zur Rechnungslegung zum Marktwert im Sinne von "true and fair value" ist notwendig und ein Gebot der Zeit. Mit der Bewertung zum Marktwert sollen die Krankenversicherer ihre tatsächliche finanzielle Lage darstellen und insbesondere die stillen Reserven auf Beteiligungspapieren und Immobilien offenlegen.</p><p>In diesem Sinne hat der Bundesrat eine Motion der sozialdemokratischen Fraktion (07.3051, Krankenkassen. Transparenz bei der Buchhaltung und der Entwicklung der Reserven) angenommen, deren Behandlung im Parlament noch ansteht. Die Verwaltung hat dennoch die entsprechenden Arbeiten aufgenommen und arbeitet an einem Vorprojekt. Dabei hat sie der Entwicklung in der Rechnungslegung (z. B. Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 14 für Versicherungsunternehmen, die zurzeit in Überarbeitung sind) Rechnung zu tragen und gleichzeitig auf die Bedürfnisse der Krankenversicherer als Sozialversicherer Rücksicht zu nehmen. Die Abklärungen der Verwaltung werden zeigen, ob eine möglichst sinngemässe Übernahme der Fachempfehlungen Swiss GAAP FER 14 möglich ist oder ob spezifische Vorschriften über die Rechnungslegung in der Verordnung über die Krankenversicherung formuliert werden müssen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er dieses Anliegen erfüllt, und lehnt deshalb die Motion ab.</p><p>Mit dem Marktwertprinzip wird die tatsächliche finanzielle Lage der Krankenversicherer als Unternehmen dargestellt. Das in der Motion enthaltene Anliegen zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die kantonalen und regionalen Reserven bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen, hat nichts mit den neuen Bewertungsvorschriften, sondern mit der jährlichen Prämiengenehmigung zu tun. In diesem Prozess werden die effektiven Kosten den Prämieneinnahmen in Franken gegenübergestellt. Zeigt sich, dass die Prämieneinnahmen die Kosten übersteigen, entsteht ein (kalkulatorischer) Überschuss. Kumulierte Überschüsse im Kanton werden durch abgefederte Prämienerhöhungen oder gar Nullrunden in einem vernünftigen Zeitraum abgebaut.</p><p>Ebenso wenig wird eine Änderung der Bewertungsvorschriften einen Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven haben. Die Einführung einer maximalen Reservequote hat der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Motion Meyer Thérèse 07.3042, "Mehr Transparenz bei den Krankenkassen durch Plafonierung der Reserven", mit ausführlicher Begründung abgelehnt, und er sieht keine Notwendigkeit, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Änderungen auf Gesetzes- und/oder Verordnungsstufe vorzunehmen, sodass in der Krankenversicherung die nötige Transparenz bei der Rechnungslegung und die wirtschaftlich angemessene Entwicklung der Reserven der einzelnen Versicherer gewährleistet sind. Dabei soll der Bundesrat prüfen, ob es zweckmässig ist, die kantonalen und regionalen Reserven bei der Prämienberechnung zu berücksichtigen und eine Obergrenze für die Reserven einzuführen.</p>
- Krankenversicherung. Transparenz bei der Rechnungslegung und Entwicklung der Reserven
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