Verletzung des Rechtes auf eine Kinder-Vater-Beziehung

ShortId
08.3599
Id
20083599
Updated
28.07.2023 13:26
Language
de
Title
Verletzung des Rechtes auf eine Kinder-Vater-Beziehung
AdditionalIndexing
12;Eherecht;geschiedene Person;Schutz der Familie;Rechte des Kindes;Kindsrecht;Schutz der Grundrechte;Eltern
1
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103030401, Schutz der Familie
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K01030106, Kindsrecht
  • L04K01030501, geschiedene Person
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Hinblick auf die Gewaltenteilung kommentiert der Bundesrat Bundesgerichtsentscheide nicht. Generell gilt, dass ein nicht sorgeberechtiger ausländischer Vater die familiäre Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz nur im beschränkten Umfang seines Besuchsrechtes pflegen kann. Dafür ist es in der Regel nicht erforderlich, dass eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 EMRK kann jedoch bestehen, wenn eine sehr enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung zum Kind vorliegt und das Herkunftsland des Vaters weit entfernt ist. Darüber hinaus ist auch ein tadelloses Verhalten des ausländischen Vaters erforderlich. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, der ausländerrechtliche Massnahmen rechtfertigt. Es erfolgt im Einzelfall eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. In diesem Zusammenhang sind auch die sich für die Schweiz aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Übereinkommen über die Rechte des Kindes ergebenden Verpflichtungen zu beachten, wobei insbesondere die Rechte des Kindes und dessen Wohl zu berücksichtigen sind.</p><p>2. In seinen Urteilen nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jeweils eine detaillierte Gewichtung der konkreten Umstände eines Falls vor. Im Fall Ciliz hat er eine Verletzung von Artikel 8 festgestellt, weil dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Koordination zwischen dem ausländerrechtlichen und dem familienrechtlichen Verfahren erhebliche Nachteile erwachsen waren (Urteil Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli 2000, Nr. 29192/95). Die Ausweisung des Vaters trotz Verbleib der Kinder im Gaststaat stellt jedoch nicht per se eine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar (cf. Antwort zu Frage 1); in anderen Fällen hat der Gerichtshof denn auch keine Konventionsverletzung erkannt (z.B. Urteil Darren Omoregie u. a. gegen Norwegen vom 31. Juli 2008, Nr. 265/07). Aus dem Urteil Ciliz kann deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung von Artikel 8 EMRK auch in der vorliegenden Konstellation geschlossen werden. Die Rechtsprechung des EGMR wird übrigens von den Behörden - und Gerichten - laufend verfolgt und in ihrer Praxis berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Abbas kommt aus Marokko und hat 2002 seine Frau, die er in Marokko kennengelernt hatte, geheiratet. Am 11. Juli 2007 wird das Ehepaar erstinstanzlich geschieden, und der Vater erhält das Besuchsrecht für seinen am 30. Juni 2004 geborenen Sohn. Vom 29. September 2006 an muss sich Abbas während zehn Wochen in der kantonalen psychiatrischen Klinik behandeln lassen. Von dort aus wird er direkt in Ausschaffungshaft genommen. Im Juni 2008 befindet sich Abbas über 19 Monate in Administrativhaft. Es gelingt ihm am 9. April 2008 zum ersten Mal nach zwei Jahren, sein Kind wiederzusehen. Der Sohn erkennt seinen Vater sofort wieder und geniesst seine Nähe. Alle Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechtes, die die Ehefrau und der Schweizer Staat (durch Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) verursachen, werden in den abgelehnten Beschwerden zu seinen Ungunsten ausgelegt. Es wird insbesondere argumentiert, dass er keine genügende Bindung zu seinem Sohn habe. Damit können die Rechte des Sohnes auf einen Vater dauernd verletzt werden. Es ist erstaunlich, wenn festgehalten wird, der Vater könne von Marokko aus den Sohn mit Kurzaufenthalten besuchen kommen. Das Besuchsrecht gegen den Willen der Kindsmutter ist vom Ausland her noch weniger durchsetzbar, des Weiteren werden die Bewilligungen für Kurzaufenthalte nicht so einfach erteilt, wie das Bundesgericht das betont.</p><p>1. Wie kann der Schweizer Staat dieses massive Eingreifen in die Privatsphäre und in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigen? Allein das Interesse des Staates an einer Beschränkung der ausländischen Bevölkerung rechtfertigt dieses harte Vorgehen nicht.</p><p>2. Im EGMR-Urteil Ciliz gegen die Niederlande anerkannte der EGMR eine Verletzung von Artikel 8 EMRK, weil der niederländische Staat es einem geschiedenen Vater durch eine Wegweisung unmöglich machte, die Beziehung zu seinem Kind aufzubauen und zu vertiefen. Soll man warten, bis die Schweiz durch der EGMR verurteilt wird, bevor die im erwähnten Entscheid enthaltenen Grundsätze in unsere Rechtsordnung integriert werden?</p>
  • Verletzung des Rechtes auf eine Kinder-Vater-Beziehung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Hinblick auf die Gewaltenteilung kommentiert der Bundesrat Bundesgerichtsentscheide nicht. Generell gilt, dass ein nicht sorgeberechtiger ausländischer Vater die familiäre Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz nur im beschränkten Umfang seines Besuchsrechtes pflegen kann. Dafür ist es in der Regel nicht erforderlich, dass eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besteht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 EMRK kann jedoch bestehen, wenn eine sehr enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung zum Kind vorliegt und das Herkunftsland des Vaters weit entfernt ist. Darüber hinaus ist auch ein tadelloses Verhalten des ausländischen Vaters erforderlich. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, der ausländerrechtliche Massnahmen rechtfertigt. Es erfolgt im Einzelfall eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. In diesem Zusammenhang sind auch die sich für die Schweiz aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Übereinkommen über die Rechte des Kindes ergebenden Verpflichtungen zu beachten, wobei insbesondere die Rechte des Kindes und dessen Wohl zu berücksichtigen sind.</p><p>2. In seinen Urteilen nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jeweils eine detaillierte Gewichtung der konkreten Umstände eines Falls vor. Im Fall Ciliz hat er eine Verletzung von Artikel 8 festgestellt, weil dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Koordination zwischen dem ausländerrechtlichen und dem familienrechtlichen Verfahren erhebliche Nachteile erwachsen waren (Urteil Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli 2000, Nr. 29192/95). Die Ausweisung des Vaters trotz Verbleib der Kinder im Gaststaat stellt jedoch nicht per se eine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar (cf. Antwort zu Frage 1); in anderen Fällen hat der Gerichtshof denn auch keine Konventionsverletzung erkannt (z.B. Urteil Darren Omoregie u. a. gegen Norwegen vom 31. Juli 2008, Nr. 265/07). Aus dem Urteil Ciliz kann deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung von Artikel 8 EMRK auch in der vorliegenden Konstellation geschlossen werden. Die Rechtsprechung des EGMR wird übrigens von den Behörden - und Gerichten - laufend verfolgt und in ihrer Praxis berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Abbas kommt aus Marokko und hat 2002 seine Frau, die er in Marokko kennengelernt hatte, geheiratet. Am 11. Juli 2007 wird das Ehepaar erstinstanzlich geschieden, und der Vater erhält das Besuchsrecht für seinen am 30. Juni 2004 geborenen Sohn. Vom 29. September 2006 an muss sich Abbas während zehn Wochen in der kantonalen psychiatrischen Klinik behandeln lassen. Von dort aus wird er direkt in Ausschaffungshaft genommen. Im Juni 2008 befindet sich Abbas über 19 Monate in Administrativhaft. Es gelingt ihm am 9. April 2008 zum ersten Mal nach zwei Jahren, sein Kind wiederzusehen. Der Sohn erkennt seinen Vater sofort wieder und geniesst seine Nähe. Alle Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechtes, die die Ehefrau und der Schweizer Staat (durch Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) verursachen, werden in den abgelehnten Beschwerden zu seinen Ungunsten ausgelegt. Es wird insbesondere argumentiert, dass er keine genügende Bindung zu seinem Sohn habe. Damit können die Rechte des Sohnes auf einen Vater dauernd verletzt werden. Es ist erstaunlich, wenn festgehalten wird, der Vater könne von Marokko aus den Sohn mit Kurzaufenthalten besuchen kommen. Das Besuchsrecht gegen den Willen der Kindsmutter ist vom Ausland her noch weniger durchsetzbar, des Weiteren werden die Bewilligungen für Kurzaufenthalte nicht so einfach erteilt, wie das Bundesgericht das betont.</p><p>1. Wie kann der Schweizer Staat dieses massive Eingreifen in die Privatsphäre und in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigen? Allein das Interesse des Staates an einer Beschränkung der ausländischen Bevölkerung rechtfertigt dieses harte Vorgehen nicht.</p><p>2. Im EGMR-Urteil Ciliz gegen die Niederlande anerkannte der EGMR eine Verletzung von Artikel 8 EMRK, weil der niederländische Staat es einem geschiedenen Vater durch eine Wegweisung unmöglich machte, die Beziehung zu seinem Kind aufzubauen und zu vertiefen. Soll man warten, bis die Schweiz durch der EGMR verurteilt wird, bevor die im erwähnten Entscheid enthaltenen Grundsätze in unsere Rechtsordnung integriert werden?</p>
    • Verletzung des Rechtes auf eine Kinder-Vater-Beziehung

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