Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie

ShortId
08.3609
Id
20083609
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie
AdditionalIndexing
12;Jugendschutz;Kind;Strafe;sexuelle Gewalt;Pornographie
1
  • L04K01010210, Pornographie
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0107010205, Kind
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Brutalität im Bereich der Kinderpornografie nimmt stetig zu. Durch moderne Kommunikationsmittel wie das Internet werden die abscheulichsten Bilder schnell und weltweit auf Wunsch direkt ins Haus geliefert. Kinder vom Baby bis zum Beginn des Erwachsenenalters werden - oft unter Drogen und Einsatz von Gewalt - zu massiven sexuellen Handlungen gezwungen. Wer je die von Schmerz verzerrten oder weinenden Kindergesichter gesehen hat, wird das nie mehr vergessen.</p><p>Die ganze Pornoindustrie baut auf dem unfassbaren Leid der sexuell missbrauchten Kinder auf und lebt von der hemmungslosen Gier der Kinderpornokonsumenten. Die eigentlichen Produzenten von Kinderpornografie sind auf der ganzen Welt tätig. Ihre strafrechtliche Verfolgung ist äusserst schwierig. Kinderpornografie wird jedoch regelmässig in der Schweiz vertrieben, vom Netz heruntergeladen und auch hier konsumiert.</p><p>Die Herstellung, aber insbesondere der ganze Handel (inklusive Einfuhr, Lagerung usw.) sowie der Konsum sollten indessen vom Gesetzgeber nicht wie bessere Kavaliersdelikte, vergleichbar der Zechprellerei (Art. 149 StGB), behandelt werden. Es darf nicht sein, dass die Strafandrohung für Diebstahl (Art. 139 StGB) und somit der Schutz des Eigentums höher gewertet wird als der indirekte Schutz dieser in der Pornoindustrie sexuell missbrauchten Kinder. Die milden Strafandrohungen in diesem Bereich schrecken nicht nur nicht ab, sondern sie setzen auch ein falsches Zeichen, das es zu korrigieren gilt.</p><p>Aus den genannten Gründen ist im Strafgesetzbuch die Erhöhung der Strafandrohungen im Bereich der Kinderpornografie dringend geboten.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin darüber, dass heute namentlich das Internet die Verbreitung und den Konsum von Kinderpornografie sehr leicht macht und damit deren Herstellung erheblich fördert. Dies ist indessen eine weltweite Erscheinung und hängt weniger mit der Höhe unserer Strafrahmen zusammen. Ursache für die zunehmende Verbreitung von Kinderpornografie ist der Umstand, dass die am Austausch Beteiligten in der Anonymität des Internets keinen grossen Aufwand betreiben und sich auch nicht persönlich exponieren müssen. Insbesondere Konsumenten müssen somit ein wesentlich geringeres Mass an krimineller Energie an den Tag legen, um sich illegal zu betätigen. Solange das Risiko entdeckt zu werden klein bleibt, ändert an dieser Situation nichts. Wirksamer, als die Strafdrohungen zu erhöhen, ist es daher, die Effizienz der Strafverfolgung zu stärken. Ein Schritt in diese Richtung wurde etwa mit jenen Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung gemacht, die vorsehen, dass künftig bereits bei Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) neben einer Fernmeldeüberwachung (Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO) auch eine verdeckte Ermittlung (Art. 286 Abs. 2 Bst. a StPO) möglich sein soll. Im Zuge der Umsetzung der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", soll künftig ferner der besitzlose Konsum von harter Pornografie unter Strafe gestellt werden, was die Strafverfolgung ebenfalls intensivieren dürfte.</p><p>Die verfügbaren Statistiken zeigen, dass die Gerichte, welche die heutige Realität aus ihrer Praxis sehr gut kennen, die aktuellen Strafrahmen bei Weitem nicht ausschöpfen. Das geltende Recht belässt den Gerichten für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe einigen Handlungsspielraum. Dass die Urteile nicht strenger ausfallen, dürfte mit der besonderen Deliktsstruktur von Artikel 197 StGB zusammenhängen. Denn in Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis StGB wird nicht der Kindsmissbrauch selbst, sondern die Darstellung desselben unter Strafe gestellt. Das Strafgesetzbuch sieht für diejenigen, die - etwa auch bei der Herstellung von Kinderpornografie - Kinder vergewaltigen oder sexuell nötigen bzw. dazu anstiften oder Hilfe leisten, erheblich höhere Maximalstrafen vor. Hinsichtlich Strafwürdigkeit besteht mithin ein qualitativer Unterschied zwischen dem eigentlichen sexuellen Kindsmissbrauch und dessen bildlicher Darstellung.</p><p>In der laufenden Legislatur sollen eine umfassende, vergleichende Analyse der Strafrahmen im Strafgesetzbuch und in einem Teil des Nebenstrafrechtes mit Blick auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter vorgenommen und notwendig scheinende Anpassungen vorgeschlagen werden. Im Rahmen dieses Projektes wird auch die Angemessenheit der Strafdrohung von Artikel 197 StGB überprüft werden. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 eine entsprechende Botschaft als Richtliniengeschäft angekündigt (BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafgesetzbuch die Strafandrohungen im Bereich der Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3; Art. 197 Ziff. 3bis und Art. 197 Ziff. 4 StGB) zu erhöhen.</p>
  • Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Brutalität im Bereich der Kinderpornografie nimmt stetig zu. Durch moderne Kommunikationsmittel wie das Internet werden die abscheulichsten Bilder schnell und weltweit auf Wunsch direkt ins Haus geliefert. Kinder vom Baby bis zum Beginn des Erwachsenenalters werden - oft unter Drogen und Einsatz von Gewalt - zu massiven sexuellen Handlungen gezwungen. Wer je die von Schmerz verzerrten oder weinenden Kindergesichter gesehen hat, wird das nie mehr vergessen.</p><p>Die ganze Pornoindustrie baut auf dem unfassbaren Leid der sexuell missbrauchten Kinder auf und lebt von der hemmungslosen Gier der Kinderpornokonsumenten. Die eigentlichen Produzenten von Kinderpornografie sind auf der ganzen Welt tätig. Ihre strafrechtliche Verfolgung ist äusserst schwierig. Kinderpornografie wird jedoch regelmässig in der Schweiz vertrieben, vom Netz heruntergeladen und auch hier konsumiert.</p><p>Die Herstellung, aber insbesondere der ganze Handel (inklusive Einfuhr, Lagerung usw.) sowie der Konsum sollten indessen vom Gesetzgeber nicht wie bessere Kavaliersdelikte, vergleichbar der Zechprellerei (Art. 149 StGB), behandelt werden. Es darf nicht sein, dass die Strafandrohung für Diebstahl (Art. 139 StGB) und somit der Schutz des Eigentums höher gewertet wird als der indirekte Schutz dieser in der Pornoindustrie sexuell missbrauchten Kinder. Die milden Strafandrohungen in diesem Bereich schrecken nicht nur nicht ab, sondern sie setzen auch ein falsches Zeichen, das es zu korrigieren gilt.</p><p>Aus den genannten Gründen ist im Strafgesetzbuch die Erhöhung der Strafandrohungen im Bereich der Kinderpornografie dringend geboten.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin darüber, dass heute namentlich das Internet die Verbreitung und den Konsum von Kinderpornografie sehr leicht macht und damit deren Herstellung erheblich fördert. Dies ist indessen eine weltweite Erscheinung und hängt weniger mit der Höhe unserer Strafrahmen zusammen. Ursache für die zunehmende Verbreitung von Kinderpornografie ist der Umstand, dass die am Austausch Beteiligten in der Anonymität des Internets keinen grossen Aufwand betreiben und sich auch nicht persönlich exponieren müssen. Insbesondere Konsumenten müssen somit ein wesentlich geringeres Mass an krimineller Energie an den Tag legen, um sich illegal zu betätigen. Solange das Risiko entdeckt zu werden klein bleibt, ändert an dieser Situation nichts. Wirksamer, als die Strafdrohungen zu erhöhen, ist es daher, die Effizienz der Strafverfolgung zu stärken. Ein Schritt in diese Richtung wurde etwa mit jenen Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung gemacht, die vorsehen, dass künftig bereits bei Verdacht auf Besitz von Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) neben einer Fernmeldeüberwachung (Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO) auch eine verdeckte Ermittlung (Art. 286 Abs. 2 Bst. a StPO) möglich sein soll. Im Zuge der Umsetzung der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", soll künftig ferner der besitzlose Konsum von harter Pornografie unter Strafe gestellt werden, was die Strafverfolgung ebenfalls intensivieren dürfte.</p><p>Die verfügbaren Statistiken zeigen, dass die Gerichte, welche die heutige Realität aus ihrer Praxis sehr gut kennen, die aktuellen Strafrahmen bei Weitem nicht ausschöpfen. Das geltende Recht belässt den Gerichten für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe einigen Handlungsspielraum. Dass die Urteile nicht strenger ausfallen, dürfte mit der besonderen Deliktsstruktur von Artikel 197 StGB zusammenhängen. Denn in Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis StGB wird nicht der Kindsmissbrauch selbst, sondern die Darstellung desselben unter Strafe gestellt. Das Strafgesetzbuch sieht für diejenigen, die - etwa auch bei der Herstellung von Kinderpornografie - Kinder vergewaltigen oder sexuell nötigen bzw. dazu anstiften oder Hilfe leisten, erheblich höhere Maximalstrafen vor. Hinsichtlich Strafwürdigkeit besteht mithin ein qualitativer Unterschied zwischen dem eigentlichen sexuellen Kindsmissbrauch und dessen bildlicher Darstellung.</p><p>In der laufenden Legislatur sollen eine umfassende, vergleichende Analyse der Strafrahmen im Strafgesetzbuch und in einem Teil des Nebenstrafrechtes mit Blick auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter vorgenommen und notwendig scheinende Anpassungen vorgeschlagen werden. Im Rahmen dieses Projektes wird auch die Angemessenheit der Strafdrohung von Artikel 197 StGB überprüft werden. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 eine entsprechende Botschaft als Richtliniengeschäft angekündigt (BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafgesetzbuch die Strafandrohungen im Bereich der Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3; Art. 197 Ziff. 3bis und Art. 197 Ziff. 4 StGB) zu erhöhen.</p>
    • Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie

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