Abbau von unnötigen Gestaltungsvorschriften beim Umbau ausserhalb der Bauzone

ShortId
08.3625
Id
20083625
Updated
28.07.2023 13:53
Language
de
Title
Abbau von unnötigen Gestaltungsvorschriften beim Umbau ausserhalb der Bauzone
AdditionalIndexing
2846;Landwirtschaftszone;Deregulierung;Baurecht;Wirtschaftsgebäude;Bautätigkeit Privater
1
  • L04K01020301, Baurecht
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L05K0704010205, Deregulierung
  • L05K1401080206, Wirtschaftsgebäude
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Revision der Raumplanungsgesetzgebung im Jahre 2000 sind die Richtlinien für das Bauen ausserhalb der Bauzone teilweise massiv verschärft worden. So wird beispielsweise in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung auf dem Ausnahmeweg nur noch bewilligt, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Diese Vorschrift kommt bei Bewilligungen für Umnutzungen von Bauten im Streusiedlungsgebiet nach Artikel 39 RPV ebenfalls zum Tragen. Dies führt dazu, dass bei Ausbauten von Wohnungen in den angrenzenden Ökonomieteil hinein beispielsweise Fenster mit "Gimwänden" verkleidet werden müssen oder Garagetore mit "Stalltüren". Die strengen Gestaltungsvorschriften führen zu ungenügend belichteten und menschenunwürdigen Wohn- und Arbeitsräumen. Eine Lockerung der Vorschriften ist entsprechend dringlich.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung zu einer umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes eröffnet. In diesem Zusammenhang werden auch die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen breit diskutiert werden können. Dem Motionär ist insofern zuzustimmen, als die heutige Regelung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen mittlerweile eine sehr hohe Komplexität erreicht hat. Die in die Vernehmlassung gegebene Revisionsvorlage beschränkt sich daher diesbezüglich vermehrt auf Grundsätze. Diese sollen zu gegebener Zeit durch Verordnungsrecht des Bundes oder durch kantonales Recht präzisiert werden können. In diesem Zusammenhang wird in jedem Fall nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die Regelungen zu vereinfachen und möglichst einfach anwendbar zu machen. Fest steht aber auch, dass bauliche Einschränkungen bei schützenswerten Objekten im öffentlichen Interesse liegen und grundsätzlich berechtigt sind. In welche Richtung die Änderungen des Raumplanungsrechts genau gehen sollen, sollte jedoch nicht bereits während der laufenden Vernehmlassung zur Revision des Raumplanungsgesetzes verbindlich festgelegt werden. Die Frage, welche Bedeutung das heute geltende Erfordernis, wonach bei Änderungen und Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen deren äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben soll, künftig haben soll, und ob sich diesbezügliche Erleichterungen allenfalls bereits vorgängig der Gesetzesrevision auf Verordnungsstufe schaffen liessen, ist daher sachgerechterweise erst in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse zu beantworten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung (Raumplanungsgesetz Art. 24c und Art. 24d) vorzulegen, wonach die Einschränkungen für die äussere Gestaltung und die bauliche Grundstruktur von ausgebauten Gebäudeteilen fallengelassen werden. Die Raumplanungsverordnung, Artikel 39 RPV, ist entsprechend anzupassen.</p>
  • Abbau von unnötigen Gestaltungsvorschriften beim Umbau ausserhalb der Bauzone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Revision der Raumplanungsgesetzgebung im Jahre 2000 sind die Richtlinien für das Bauen ausserhalb der Bauzone teilweise massiv verschärft worden. So wird beispielsweise in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung auf dem Ausnahmeweg nur noch bewilligt, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Diese Vorschrift kommt bei Bewilligungen für Umnutzungen von Bauten im Streusiedlungsgebiet nach Artikel 39 RPV ebenfalls zum Tragen. Dies führt dazu, dass bei Ausbauten von Wohnungen in den angrenzenden Ökonomieteil hinein beispielsweise Fenster mit "Gimwänden" verkleidet werden müssen oder Garagetore mit "Stalltüren". Die strengen Gestaltungsvorschriften führen zu ungenügend belichteten und menschenunwürdigen Wohn- und Arbeitsräumen. Eine Lockerung der Vorschriften ist entsprechend dringlich.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung zu einer umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes eröffnet. In diesem Zusammenhang werden auch die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen breit diskutiert werden können. Dem Motionär ist insofern zuzustimmen, als die heutige Regelung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen mittlerweile eine sehr hohe Komplexität erreicht hat. Die in die Vernehmlassung gegebene Revisionsvorlage beschränkt sich daher diesbezüglich vermehrt auf Grundsätze. Diese sollen zu gegebener Zeit durch Verordnungsrecht des Bundes oder durch kantonales Recht präzisiert werden können. In diesem Zusammenhang wird in jedem Fall nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die Regelungen zu vereinfachen und möglichst einfach anwendbar zu machen. Fest steht aber auch, dass bauliche Einschränkungen bei schützenswerten Objekten im öffentlichen Interesse liegen und grundsätzlich berechtigt sind. In welche Richtung die Änderungen des Raumplanungsrechts genau gehen sollen, sollte jedoch nicht bereits während der laufenden Vernehmlassung zur Revision des Raumplanungsgesetzes verbindlich festgelegt werden. Die Frage, welche Bedeutung das heute geltende Erfordernis, wonach bei Änderungen und Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen deren äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben soll, künftig haben soll, und ob sich diesbezügliche Erleichterungen allenfalls bereits vorgängig der Gesetzesrevision auf Verordnungsstufe schaffen liessen, ist daher sachgerechterweise erst in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse zu beantworten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung (Raumplanungsgesetz Art. 24c und Art. 24d) vorzulegen, wonach die Einschränkungen für die äussere Gestaltung und die bauliche Grundstruktur von ausgebauten Gebäudeteilen fallengelassen werden. Die Raumplanungsverordnung, Artikel 39 RPV, ist entsprechend anzupassen.</p>
    • Abbau von unnötigen Gestaltungsvorschriften beim Umbau ausserhalb der Bauzone

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