Kriterien des BFM für die Asylgewährung
- ShortId
-
08.3628
- Id
-
20083628
- Updated
-
28.07.2023 09:45
- Language
-
de
- Title
-
Kriterien des BFM für die Asylgewährung
- AdditionalIndexing
-
2811;Bundesamt für Migration;Christentum;Religion;religiöse Diskriminierung;Asylverfahren;Religionsfreiheit;Iran;Islam
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L03K010602, Religion
- L04K05020407, religiöse Diskriminierung
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L04K08040401, Bundesamt für Migration
- L04K01060201, Christentum
- L04K01060202, Islam
- L05K0303010603, Iran
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG) sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Bei der Asylgewährung besteht also keine Rangfolge der Verfolgungsgründe.</p><p>2. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr berücksichtigt das BFM sowohl die Umstände im Einzelfall als auch die allgemeine Lage im Herkunftsland der asylsuchenden Person. Diese wird im Rahmen von Anhörungen zu ihren Asylgründen befragt. Das Gesetz sieht zudem ergänzende Abklärungen vor. Der Sachverhalt wird auf der Grundlage dieser Untersuchung festgestellt.</p><p>Der Übertritt zum Christentum oder zu einer anderen Religion vor der Ausreise aus dem Herkunftsland kann die Gefahr der Verfolgung nach sich ziehen, insbesondere wenn die Person missionarisch tätig ist, öffentliche Aufmerksamkeit erregt oder den Behörden aufgrund früherer Probleme bekannt ist. Die Lage ist jedoch nicht in allen betroffenen Staaten dieselbe, und eine Antwort auf die gestellte Frage muss dieser Tatsache Rechnung tragen. Die asylsuchende Person muss ausserdem glaubhaft machen, dass der Übertritt aus ehrlichen Gründen erfolgt ist, was im Fall von widersprüchlichen, unlogischen oder inkonsistenten Äusserungen im Verlauf der Anhörungen nicht gegeben ist. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.</p><p>3. Stellt sich während einer Untersuchung durch das BFM heraus, dass die Nachteile oder die Furcht vor Verfolgung, die von der asylsuchenden Person gestützt auf ihre Religionszugehörigkeit angeführt werden, glaubhaft sind, wird ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Folglich ist das Non-Refoulement-Gebot anzuwenden. Erfüllt das Vorbringen der asylsuchenden Person hingegen die im Asylbereich geltenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, steht deren Wegweisung nichts entgegen, sofern sich der Wegweisungsvollzug nicht aufgrund eines anderen Umstands als unzumutbar erweisen sollte.</p><p>Ist der Übertritt in die Schweiz erfolgt und wird die Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland tatsächlich anerkannt, wird dem Flüchtling kein Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz, d. h. eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Personen, die lediglich wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus ihrem Herkunftsland Flüchtlinge wurden, haben kein Recht auf Asyl (Art. 54 AsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. September 2008 berichtete die Zeitung "Le Temps" ausführlich über die Umstände, die einen jungen Iraner wegen seines Übertritts zum Christentum zur Flucht aus seiner Heimat bewegt haben, sowie über die Gründe, die das Bundesamt für Migration (BFM) dazu bewogen, dessen am 14. März 2006 gestelltes Asylgesuch abzulehnen. Die Dokumente, auf denen das Dossier des Gesuchstellers beruht, bestätigen die in "Le Temps" wiedergegebenen Informationen weitgehend. Am 25. September 2008 forderte Amnesty International das Bundesverwaltungsgericht auf, den Rekurs, den der junge Iraner gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM eingereicht hat, gutzuheissen. Am 28. September 2008 beschäftigte sich die spanische Tageszeitung "El Pais" in einem seitenfüllenden Artikel mit dieser Angelegenheit.</p><p>Allerdings kann die Weigerung des BFM, diesem Gesuchsteller Asyl zu gewähren, im Lichte der Erwägungen, auf die das BFM seinen negativen Entscheid stützt, mit Recht hinterfragt werden; dies gilt umso mehr, als das BFM in anderen Fällen eine vergleichsweise grosse Milde gezeigt hat.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gewichtet das BFM im Asylverfahren die möglichen Gründe, aus denen das Leben, die körperliche Integrität oder die Freiheit eines Menschen bedroht sind - seien dies nun religiöse, ethnische, soziale oder politische Gründe -, gleich? Oder etabliert das BFM umgekehrt eine Rangfolge der Gründe, aus denen eine Person verfolgt wird, und fallen demnach politische oder sozioökonomische Motive stärker ins Gewicht als religiöse oder Gewissensgründe?</p><p>2. Wie beurteilt das BFM die möglichen Gefahren, denen zur Rückkehr in muslimische Länder gezwungene Personen ausgesetzt sind, nachdem sie dem Koran zugunsten des Christentums oder einer anderen Religion abgeschworen haben?</p><p>3. In welchem Ausmass beeinflusst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausschaffung die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben einer asylsuchenden Person bedroht, die Entscheidungen des BFM?</p><p>Von Rechts wegen dazu verpflichtet, das vom Volk gewünschte Asylgesetz umzusetzen, und gleichzeitig durchdrungen von der humanitären Tradition der Schweiz im Umgang mit Menschen, die wegen ihrer pazifistischen Ideen verfolgt werden, nimmt das BFM eine ebenso undankbare wie notwendige Aufgabe wahr. Es stimmt, dass die Schweiz nicht das Leid der ganzen Welt lindern kann. Da die religiöse Freiheit aber eine grundlegende Freiheit ist, sind wir der Ansicht, dass das BFM Asylgesuche von Personen, die sich in aller Ehrlichkeit auf dieses Grundrecht berufen, mit einer ganz besonderen Sorgfalt prüfen sollte.</p>
- Kriterien des BFM für die Asylgewährung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG) sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Bei der Asylgewährung besteht also keine Rangfolge der Verfolgungsgründe.</p><p>2. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr berücksichtigt das BFM sowohl die Umstände im Einzelfall als auch die allgemeine Lage im Herkunftsland der asylsuchenden Person. Diese wird im Rahmen von Anhörungen zu ihren Asylgründen befragt. Das Gesetz sieht zudem ergänzende Abklärungen vor. Der Sachverhalt wird auf der Grundlage dieser Untersuchung festgestellt.</p><p>Der Übertritt zum Christentum oder zu einer anderen Religion vor der Ausreise aus dem Herkunftsland kann die Gefahr der Verfolgung nach sich ziehen, insbesondere wenn die Person missionarisch tätig ist, öffentliche Aufmerksamkeit erregt oder den Behörden aufgrund früherer Probleme bekannt ist. Die Lage ist jedoch nicht in allen betroffenen Staaten dieselbe, und eine Antwort auf die gestellte Frage muss dieser Tatsache Rechnung tragen. Die asylsuchende Person muss ausserdem glaubhaft machen, dass der Übertritt aus ehrlichen Gründen erfolgt ist, was im Fall von widersprüchlichen, unlogischen oder inkonsistenten Äusserungen im Verlauf der Anhörungen nicht gegeben ist. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.</p><p>3. Stellt sich während einer Untersuchung durch das BFM heraus, dass die Nachteile oder die Furcht vor Verfolgung, die von der asylsuchenden Person gestützt auf ihre Religionszugehörigkeit angeführt werden, glaubhaft sind, wird ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Folglich ist das Non-Refoulement-Gebot anzuwenden. Erfüllt das Vorbringen der asylsuchenden Person hingegen die im Asylbereich geltenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, steht deren Wegweisung nichts entgegen, sofern sich der Wegweisungsvollzug nicht aufgrund eines anderen Umstands als unzumutbar erweisen sollte.</p><p>Ist der Übertritt in die Schweiz erfolgt und wird die Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland tatsächlich anerkannt, wird dem Flüchtling kein Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz, d. h. eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Personen, die lediglich wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus ihrem Herkunftsland Flüchtlinge wurden, haben kein Recht auf Asyl (Art. 54 AsylG).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. September 2008 berichtete die Zeitung "Le Temps" ausführlich über die Umstände, die einen jungen Iraner wegen seines Übertritts zum Christentum zur Flucht aus seiner Heimat bewegt haben, sowie über die Gründe, die das Bundesamt für Migration (BFM) dazu bewogen, dessen am 14. März 2006 gestelltes Asylgesuch abzulehnen. Die Dokumente, auf denen das Dossier des Gesuchstellers beruht, bestätigen die in "Le Temps" wiedergegebenen Informationen weitgehend. Am 25. September 2008 forderte Amnesty International das Bundesverwaltungsgericht auf, den Rekurs, den der junge Iraner gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM eingereicht hat, gutzuheissen. Am 28. September 2008 beschäftigte sich die spanische Tageszeitung "El Pais" in einem seitenfüllenden Artikel mit dieser Angelegenheit.</p><p>Allerdings kann die Weigerung des BFM, diesem Gesuchsteller Asyl zu gewähren, im Lichte der Erwägungen, auf die das BFM seinen negativen Entscheid stützt, mit Recht hinterfragt werden; dies gilt umso mehr, als das BFM in anderen Fällen eine vergleichsweise grosse Milde gezeigt hat.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gewichtet das BFM im Asylverfahren die möglichen Gründe, aus denen das Leben, die körperliche Integrität oder die Freiheit eines Menschen bedroht sind - seien dies nun religiöse, ethnische, soziale oder politische Gründe -, gleich? Oder etabliert das BFM umgekehrt eine Rangfolge der Gründe, aus denen eine Person verfolgt wird, und fallen demnach politische oder sozioökonomische Motive stärker ins Gewicht als religiöse oder Gewissensgründe?</p><p>2. Wie beurteilt das BFM die möglichen Gefahren, denen zur Rückkehr in muslimische Länder gezwungene Personen ausgesetzt sind, nachdem sie dem Koran zugunsten des Christentums oder einer anderen Religion abgeschworen haben?</p><p>3. In welchem Ausmass beeinflusst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausschaffung die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben einer asylsuchenden Person bedroht, die Entscheidungen des BFM?</p><p>Von Rechts wegen dazu verpflichtet, das vom Volk gewünschte Asylgesetz umzusetzen, und gleichzeitig durchdrungen von der humanitären Tradition der Schweiz im Umgang mit Menschen, die wegen ihrer pazifistischen Ideen verfolgt werden, nimmt das BFM eine ebenso undankbare wie notwendige Aufgabe wahr. Es stimmt, dass die Schweiz nicht das Leid der ganzen Welt lindern kann. Da die religiöse Freiheit aber eine grundlegende Freiheit ist, sind wir der Ansicht, dass das BFM Asylgesuche von Personen, die sich in aller Ehrlichkeit auf dieses Grundrecht berufen, mit einer ganz besonderen Sorgfalt prüfen sollte.</p>
- Kriterien des BFM für die Asylgewährung
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