Verhinderung von Abgangsentschädigungen für Bundesangestellte
- ShortId
-
08.3629
- Id
-
20083629
- Updated
-
27.07.2023 19:33
- Language
-
de
- Title
-
Verhinderung von Abgangsentschädigungen für Bundesangestellte
- AdditionalIndexing
-
04;leitende/r Bundesangestellte/r;Abgangsentschädigung;Bundespersonal
- 1
-
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
- L06K070201010101, Abgangsentschädigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die dreiste Höhe der Abgangsentschädigung für den vormaligen Chef der Armee, Roland Nef, zeigt, dass der Bundesrat den verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern vermissen lässt und die Folgen von Führungsschwäche und falscher Personalpolitik der Allgemeinheit aufbürdet. Deshalb ist dem Bundesrat die Kompetenz, Abgangsentschädigungen zu bezahlen, im Sinne des Volkswohles zu entziehen.</p>
- <p>Nach dem geltenden Bundespersonalrecht haben Angestellte in Monopolberufen, solche mit einem mindest 20 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis mit dem Bund sowie Angestellte, welche mindestens 50-jährig sind, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Der Bundesrat hat weitere Personalkategorien bestimmt, welchen eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann. Dabei handelt es sich vorwiegend um Angestellte des Top-Kaders, deren Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu den anderen Bundesangestellten erleichterte Kündigungsbedingungen vorsehen. Die Höhe der Abgangsentschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. Höhere Entschädigungen bedürfen der Zustimmung von Bundesrat und Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.</p><p>Die Empfänger von Abgangsentschädigungen sind somit entweder langjährige, verdiente Angestellte und solche in Monopolberufen, deren Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bei unverschuldeter Kündigung bisher nicht zu Diskussionen Anlass gab, oder Kaderleute der obersten Hierarchiestufe. Ein im Jahre 2005 durchgeführter Vergleich der Anstellungsbedingungen des Bundespersonals mit denjenigen der Privatwirtschaft und anderen öffentlichen Verwaltungen hat gezeigt, dass eine grosse Differenz bei den Salären der Top-Kader des Bundes im Vergleich mit denjenigen der Privatwirtschaft besteht. Der Vergleich ergab im Weiteren keine Hinweise darauf, dass das Bundespersonal im Vergleich mit der Privatwirtschaft betreffend die Höhe der Abgangsentschädigungen bessergestellt wäre. Ein grosses Unternehmen, wie der Bund eines darstellt, kann es sich daher nicht leisten, auf die Entrichtung von Abgangsentschädigungen zu verzichten. Es würde für den Bund noch schwieriger, für die Besetzung von Stellen der obersten Hierarchiestufen qualifiziertes Personal zu finden, zumal die Angestellten in diesen Positionen erleichterten Kündigungsbedingungen unterliegen.</p><p>Schon heute wird nur sehr zurückhaltend von der Möglichkeit zur Ausrichtung von Abgangsentschädigungen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Annahme einer Motion der Finanzkommission des Nationalrats durch die Räte, welche eine restriktive Handhabung der Entrichtung von Abgangsentschädigungen vorsieht. Diese Verpflichtung stellt eine zusätzliche Sicherung dar, dass Abgangsentschädigungen nur in berechtigten Einzelfällen und in angemessener Höhe ausbezahlt werde. Auf eine vollständige Streichung der Entrichtung von Abgangsentschädigungen kann auch aus diesem Grund verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesregelung vorzulegen, die verhindert, dass Bundesbeamte eine Abgangsentschädigung erhalten.</p>
- Verhinderung von Abgangsentschädigungen für Bundesangestellte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die dreiste Höhe der Abgangsentschädigung für den vormaligen Chef der Armee, Roland Nef, zeigt, dass der Bundesrat den verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern vermissen lässt und die Folgen von Führungsschwäche und falscher Personalpolitik der Allgemeinheit aufbürdet. Deshalb ist dem Bundesrat die Kompetenz, Abgangsentschädigungen zu bezahlen, im Sinne des Volkswohles zu entziehen.</p>
- <p>Nach dem geltenden Bundespersonalrecht haben Angestellte in Monopolberufen, solche mit einem mindest 20 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis mit dem Bund sowie Angestellte, welche mindestens 50-jährig sind, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Der Bundesrat hat weitere Personalkategorien bestimmt, welchen eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann. Dabei handelt es sich vorwiegend um Angestellte des Top-Kaders, deren Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu den anderen Bundesangestellten erleichterte Kündigungsbedingungen vorsehen. Die Höhe der Abgangsentschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. Höhere Entschädigungen bedürfen der Zustimmung von Bundesrat und Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.</p><p>Die Empfänger von Abgangsentschädigungen sind somit entweder langjährige, verdiente Angestellte und solche in Monopolberufen, deren Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bei unverschuldeter Kündigung bisher nicht zu Diskussionen Anlass gab, oder Kaderleute der obersten Hierarchiestufe. Ein im Jahre 2005 durchgeführter Vergleich der Anstellungsbedingungen des Bundespersonals mit denjenigen der Privatwirtschaft und anderen öffentlichen Verwaltungen hat gezeigt, dass eine grosse Differenz bei den Salären der Top-Kader des Bundes im Vergleich mit denjenigen der Privatwirtschaft besteht. Der Vergleich ergab im Weiteren keine Hinweise darauf, dass das Bundespersonal im Vergleich mit der Privatwirtschaft betreffend die Höhe der Abgangsentschädigungen bessergestellt wäre. Ein grosses Unternehmen, wie der Bund eines darstellt, kann es sich daher nicht leisten, auf die Entrichtung von Abgangsentschädigungen zu verzichten. Es würde für den Bund noch schwieriger, für die Besetzung von Stellen der obersten Hierarchiestufen qualifiziertes Personal zu finden, zumal die Angestellten in diesen Positionen erleichterten Kündigungsbedingungen unterliegen.</p><p>Schon heute wird nur sehr zurückhaltend von der Möglichkeit zur Ausrichtung von Abgangsentschädigungen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Annahme einer Motion der Finanzkommission des Nationalrats durch die Räte, welche eine restriktive Handhabung der Entrichtung von Abgangsentschädigungen vorsieht. Diese Verpflichtung stellt eine zusätzliche Sicherung dar, dass Abgangsentschädigungen nur in berechtigten Einzelfällen und in angemessener Höhe ausbezahlt werde. Auf eine vollständige Streichung der Entrichtung von Abgangsentschädigungen kann auch aus diesem Grund verzichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesregelung vorzulegen, die verhindert, dass Bundesbeamte eine Abgangsentschädigung erhalten.</p>
- Verhinderung von Abgangsentschädigungen für Bundesangestellte
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