Familien als Ganzes einbürgern
- ShortId
-
08.3632
- Id
-
20083632
- Updated
-
28.07.2023 12:50
- Language
-
de
- Title
-
Familien als Ganzes einbürgern
- AdditionalIndexing
-
2811;Familiennachzug;Einbürgerung;Eltern;Familie (speziell);Integration der Zuwanderer;Frau
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L03K010303, Familie (speziell)
- L04K01080304, Familiennachzug
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L05K0107010301, Frau
- L04K01030301, Eltern
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mittels Salamitaktik werden heute beispielsweise zuerst der gut integrierte (insbesondere bezüglich Sprachkenntnissen) Vater, dann die weniger integrierten Kinder und nach einer Weile die gar nicht integrierte Mutter eingebürgert. Mit der Begründung, der Mann oder Vater sei ja ein Schweizer, wird nur allzu oft auch bei fehlenden Einbürgerungsvoraussetzungen ein Auge zugedrückt. Um diesen Missstand zu beheben, sollen nur noch ganze Familien eingebürgert werden, und zwar nur, wenn alle Familienmitglieder alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Damit wird der Einheit der Familie nach ZGB Rechnung getragen.</p><p>Darüber hinaus hilft eine solche Regelung, den Druck nach Integration in die Schweizer Verhältnisse innerhalb der Familie zu erhöhen und die teilweise bewusste Nichtintegration von Frauen zu verhindern.</p>
- <p>Nachdem Volk und Stände am 4. Dezember 1983 einer Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung zugestimmt hatten, wurde das Bürgerrechtsgesetz (BüG) in der Folge in zwei Etappen neu geregelt. Eine erste Etappe betraf die Neuregelung des Schweizer Bürgerrechtes der Kinder eines schweizerischen Elternteils. Die zweite Etappe setzte in erster Linie die Gleichstellung von Mann und Frau im BüG um. Dies wurde notwendig, weil etliche Bestimmungen des BüG nicht im Einklang mit dem damaligen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung (Gleichberechtigungsartikel) standen. Im Sinne der Gleichstellung wurde die Möglichkeit eingeführt, dass jeder Ehegatte einzeln ein Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen kann. Da gleichzeitig die einheitliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten weiterhin erwünscht war, wurden ebenfalls Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen, welche die gemeinsame Einbürgerung förderten (Art. 15 Abs. 3 und 4 BüG, Art. 27 und 28 BüG).</p><p>Stellen Ehegatten einzeln Einbürgerungsgesuche, so müssen nach geltendem Recht beide für sich die Einbürgerungsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen. Umgekehrt ist es bei einem gemeinsamen Gesuch von Ehegatten zulässig, dem einen die Einbürgerung zu erteilen, dem anderen aber wegen unzureichender Integration oder aus anderen Gründen die Einbürgerung zu verweigern. Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit entsprechende Entscheide geschützt.</p><p>In der Motion wird nun die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Verpflichtung, Familien nur als Ganzes einzubürgern, den Druck nach Integration in die Schweizer Verhältnisse innerhalb der Familie erhöhen würde. Die Motion geht aber noch weiter, indem sie verlangt, dass eine Familie nur dann eingebürgert wird, wenn jedes einzelne Familienmitglied persönlich sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Somit müsste sich jedes Familienmitglied auch bezüglich der Beachtung der Rechtsordnung, des finanziellen Leumunds usw. das Verhalten anderer Familienmitglieder anrechnen lassen. Dies hätte zur Folge, dass unter Umständen eine Einbürgerung trotz eines einwandfreien Verhaltens und eines guten persönlichen Leumunds nicht möglich wäre. Der Bundesrat kann sich mit der Verankerung einer solchen Regelung im Gesetz nicht einverstanden erklären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bürgerrechtsgesetzgebung dahingehend zu ändern, dass sich Ehepartner und deren minderjährige Kinder nur noch als Ganzes einbürgern lassen können, und zwar nur, wenn alle Familienmitglieder die für eine Einbürgerung erforderlichen Bedingungen erfüllen.</p>
- Familien als Ganzes einbürgern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mittels Salamitaktik werden heute beispielsweise zuerst der gut integrierte (insbesondere bezüglich Sprachkenntnissen) Vater, dann die weniger integrierten Kinder und nach einer Weile die gar nicht integrierte Mutter eingebürgert. Mit der Begründung, der Mann oder Vater sei ja ein Schweizer, wird nur allzu oft auch bei fehlenden Einbürgerungsvoraussetzungen ein Auge zugedrückt. Um diesen Missstand zu beheben, sollen nur noch ganze Familien eingebürgert werden, und zwar nur, wenn alle Familienmitglieder alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Damit wird der Einheit der Familie nach ZGB Rechnung getragen.</p><p>Darüber hinaus hilft eine solche Regelung, den Druck nach Integration in die Schweizer Verhältnisse innerhalb der Familie zu erhöhen und die teilweise bewusste Nichtintegration von Frauen zu verhindern.</p>
- <p>Nachdem Volk und Stände am 4. Dezember 1983 einer Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung zugestimmt hatten, wurde das Bürgerrechtsgesetz (BüG) in der Folge in zwei Etappen neu geregelt. Eine erste Etappe betraf die Neuregelung des Schweizer Bürgerrechtes der Kinder eines schweizerischen Elternteils. Die zweite Etappe setzte in erster Linie die Gleichstellung von Mann und Frau im BüG um. Dies wurde notwendig, weil etliche Bestimmungen des BüG nicht im Einklang mit dem damaligen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung (Gleichberechtigungsartikel) standen. Im Sinne der Gleichstellung wurde die Möglichkeit eingeführt, dass jeder Ehegatte einzeln ein Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen kann. Da gleichzeitig die einheitliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten weiterhin erwünscht war, wurden ebenfalls Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen, welche die gemeinsame Einbürgerung förderten (Art. 15 Abs. 3 und 4 BüG, Art. 27 und 28 BüG).</p><p>Stellen Ehegatten einzeln Einbürgerungsgesuche, so müssen nach geltendem Recht beide für sich die Einbürgerungsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen. Umgekehrt ist es bei einem gemeinsamen Gesuch von Ehegatten zulässig, dem einen die Einbürgerung zu erteilen, dem anderen aber wegen unzureichender Integration oder aus anderen Gründen die Einbürgerung zu verweigern. Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit entsprechende Entscheide geschützt.</p><p>In der Motion wird nun die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Verpflichtung, Familien nur als Ganzes einzubürgern, den Druck nach Integration in die Schweizer Verhältnisse innerhalb der Familie erhöhen würde. Die Motion geht aber noch weiter, indem sie verlangt, dass eine Familie nur dann eingebürgert wird, wenn jedes einzelne Familienmitglied persönlich sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Somit müsste sich jedes Familienmitglied auch bezüglich der Beachtung der Rechtsordnung, des finanziellen Leumunds usw. das Verhalten anderer Familienmitglieder anrechnen lassen. Dies hätte zur Folge, dass unter Umständen eine Einbürgerung trotz eines einwandfreien Verhaltens und eines guten persönlichen Leumunds nicht möglich wäre. Der Bundesrat kann sich mit der Verankerung einer solchen Regelung im Gesetz nicht einverstanden erklären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bürgerrechtsgesetzgebung dahingehend zu ändern, dass sich Ehepartner und deren minderjährige Kinder nur noch als Ganzes einbürgern lassen können, und zwar nur, wenn alle Familienmitglieder die für eine Einbürgerung erforderlichen Bedingungen erfüllen.</p>
- Familien als Ganzes einbürgern
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