Einschränkungen bei neuen Verkehrsmitteln wie Quads

ShortId
08.3633
Id
20083633
Updated
27.07.2023 20:57
Language
de
Title
Einschränkungen bei neuen Verkehrsmitteln wie Quads
AdditionalIndexing
48;52;Motorfahrzeug;freie Natur;Zulassung des Fahrzeugs;Freizeit;Verkehrsrecht;Sicherheit im Strassenverkehr;Umweltbelastung;Lärmschutz
1
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L03K060203, Umweltbelastung
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L04K06030305, freie Natur
  • L03K010101, Freizeit
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl der Quads hat in den letzten Jahren übermässig zugenommen. Wurden 2003 in der Schweiz noch rund 2700 immatrikuliert, waren es 2008 bereits rund 8000. Das bedeutet eine Verdreifachung innerhalb von fünf Jahren. </p><p>Dadurch werden immer mehr Gemeinden mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Heute sind hauptsächlich noch ländliche Gebiete betroffen, neben Einzelfahrten nehmen Touren und Gruppenangebote zu. Immer öfters sind jedoch auch Agglomerationen und Städte mit Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen dieser Art konfrontiert. In ländlichen Gegenden sind die Landschaft, die Tierwelt und der Erholungswert gefährdet, in Agglomerationen und Städten stellt die Sicherheit für Velofahrende durch die weit herausragenden Räder ein Problem dar. Daneben fallen die Quads vor allem durch die übermässige Lautstärke auf. Die Fahrzeughändler betonen zwar die Einhaltung der gesetzlichen Lärmgrenzwerte der Schweiz, gleichzeitig bieten sie jedoch Tuning-Teile an, welche die Fahrzeuge stärker, schneller und lauter machen.</p>
  • <p>1. Aufgrund des Gesetzes über den Abbau technischer Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) wurden die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (inklusive der Geräusch- und Abgasvorschriften) in der Schweiz den harmonisierten EG-Vorschriften angepasst. Dies hat zur Konsequenz, dass Fahrzeuge, die den EG-Vorschriften entsprechen, grundsätzlich auch in der Schweiz zugelassen sind. Das trifft auch auf Quads zu. Im Rahmen der Zulassungsbestimmungen besteht deshalb keine Möglichkeit, die Zunahme von Quads einzuschränken.</p><p>2. Quads unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Diese umfasst u. a. auch das Emissionsverhalten. Die Prüfung findet erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre statt (Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41).</p><p>Wenn Fahrzeuge im Verkehr durch störende Lärmemissionen auffallen, liegt dies meist daran, dass sie in unvernünftiger oder in unerlaubter Weise verwendet werden. Abhilfe kann die vermehrte Kontrolle durch die zuständigen kantonalen Polizeiorgane schaffen.</p><p>3. Modifikationen, welche u. a. die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, unterstehen der Nachprüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt (Art. 34 VTS, "Ausserordentliche Prüfungspflicht"). Es ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind. Leistungssteigernde Änderungen am Fahrzeug müssen damit von den kantonalen Behörden auf ihre Rechtmässigkeit und auf die Einhaltung der massgebenden Emissionsgrenzwerte hin überprüft werden. Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind untersagt, selbst wenn die maximal zulässige Geräuschgrenze für die entsprechende Fahrzeugkategorie eingehalten bleibt (Art. 53 Abs. 4 VTS). Widerhandlungen werden gemäss den Strafbestimmungen von Artikel 219 Absatz 2 VTS bestraft.</p><p>Die geltenden Vorschriften über die Zulassung von Tuningteilen sind deshalb nach Auffassung des Bundesrates griffig genug; eine Verschärfung der Bestimmungen erscheint nicht notwendig.</p><p>4. Eine analoge Fragestellung wurde bereits mit der Motion Teuscher 06.3368, "Stopp den Quads", aufgeworfen. In seiner Antwort hat der Bundesrat den Bedarf nach einer neuen bundesrechtlichen Regelung verneint.</p><p>Bezüglich öffentlicher Strassen hält das Strassenverkehrsgesetz fest, dass Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind (z. B. Fuss- oder Wanderwege), mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Das Fahren im freien Gelände wird in Erlassen des Wald-, Jagd- und Umweltschutzrechts geregelt. Gestützt auf diese Erlasse und auch zum Schutz des Grundeigentums haben die Kantone die Kompetenz, das Befahren nichtöffentlicher Strassen und Wege und des Geländes ausdrücklich zu regeln. Mehrere Kantone haben diese Möglichkeiten genutzt und zum Teil weitgehende Fahrverbote ausserhalb des Strassennetzes erlassen, mit Ausnahme etwa zu Bewirtschaftungszwecken.</p><p>Aus diesen Gründen besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Bedarf nach einer umfassenden bundesrechtlichen Regelung, zumal für deren Durchsetzung ohnehin wiederum die Kantone zuständig wären.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Massnahmen sind geplant, um die Zunahme der Quads einzuschränken? </p><p>2. Welche Massnahmen werden ergriffen, um die gesetzlichen Lärmgrenzwerte durchzusetzen?</p><p>3. Erachtet es der Bundesrat nicht als angebracht, greifende Vorschriften für die Zulassung von Tuning-Teilen zu erlassen? </p><p>4. Ist er gewillt, zum Schutz der Landschaft, der Tierwelt und der Menschen Vorschriften für Touren und Gruppenanlässe mit Quads zu erlassen?</p>
  • Einschränkungen bei neuen Verkehrsmitteln wie Quads
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl der Quads hat in den letzten Jahren übermässig zugenommen. Wurden 2003 in der Schweiz noch rund 2700 immatrikuliert, waren es 2008 bereits rund 8000. Das bedeutet eine Verdreifachung innerhalb von fünf Jahren. </p><p>Dadurch werden immer mehr Gemeinden mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Heute sind hauptsächlich noch ländliche Gebiete betroffen, neben Einzelfahrten nehmen Touren und Gruppenangebote zu. Immer öfters sind jedoch auch Agglomerationen und Städte mit Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen dieser Art konfrontiert. In ländlichen Gegenden sind die Landschaft, die Tierwelt und der Erholungswert gefährdet, in Agglomerationen und Städten stellt die Sicherheit für Velofahrende durch die weit herausragenden Räder ein Problem dar. Daneben fallen die Quads vor allem durch die übermässige Lautstärke auf. Die Fahrzeughändler betonen zwar die Einhaltung der gesetzlichen Lärmgrenzwerte der Schweiz, gleichzeitig bieten sie jedoch Tuning-Teile an, welche die Fahrzeuge stärker, schneller und lauter machen.</p>
    • <p>1. Aufgrund des Gesetzes über den Abbau technischer Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) wurden die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (inklusive der Geräusch- und Abgasvorschriften) in der Schweiz den harmonisierten EG-Vorschriften angepasst. Dies hat zur Konsequenz, dass Fahrzeuge, die den EG-Vorschriften entsprechen, grundsätzlich auch in der Schweiz zugelassen sind. Das trifft auch auf Quads zu. Im Rahmen der Zulassungsbestimmungen besteht deshalb keine Möglichkeit, die Zunahme von Quads einzuschränken.</p><p>2. Quads unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Diese umfasst u. a. auch das Emissionsverhalten. Die Prüfung findet erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre statt (Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41).</p><p>Wenn Fahrzeuge im Verkehr durch störende Lärmemissionen auffallen, liegt dies meist daran, dass sie in unvernünftiger oder in unerlaubter Weise verwendet werden. Abhilfe kann die vermehrte Kontrolle durch die zuständigen kantonalen Polizeiorgane schaffen.</p><p>3. Modifikationen, welche u. a. die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, unterstehen der Nachprüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt (Art. 34 VTS, "Ausserordentliche Prüfungspflicht"). Es ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind. Leistungssteigernde Änderungen am Fahrzeug müssen damit von den kantonalen Behörden auf ihre Rechtmässigkeit und auf die Einhaltung der massgebenden Emissionsgrenzwerte hin überprüft werden. Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind untersagt, selbst wenn die maximal zulässige Geräuschgrenze für die entsprechende Fahrzeugkategorie eingehalten bleibt (Art. 53 Abs. 4 VTS). Widerhandlungen werden gemäss den Strafbestimmungen von Artikel 219 Absatz 2 VTS bestraft.</p><p>Die geltenden Vorschriften über die Zulassung von Tuningteilen sind deshalb nach Auffassung des Bundesrates griffig genug; eine Verschärfung der Bestimmungen erscheint nicht notwendig.</p><p>4. Eine analoge Fragestellung wurde bereits mit der Motion Teuscher 06.3368, "Stopp den Quads", aufgeworfen. In seiner Antwort hat der Bundesrat den Bedarf nach einer neuen bundesrechtlichen Regelung verneint.</p><p>Bezüglich öffentlicher Strassen hält das Strassenverkehrsgesetz fest, dass Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind (z. B. Fuss- oder Wanderwege), mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Das Fahren im freien Gelände wird in Erlassen des Wald-, Jagd- und Umweltschutzrechts geregelt. Gestützt auf diese Erlasse und auch zum Schutz des Grundeigentums haben die Kantone die Kompetenz, das Befahren nichtöffentlicher Strassen und Wege und des Geländes ausdrücklich zu regeln. Mehrere Kantone haben diese Möglichkeiten genutzt und zum Teil weitgehende Fahrverbote ausserhalb des Strassennetzes erlassen, mit Ausnahme etwa zu Bewirtschaftungszwecken.</p><p>Aus diesen Gründen besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Bedarf nach einer umfassenden bundesrechtlichen Regelung, zumal für deren Durchsetzung ohnehin wiederum die Kantone zuständig wären.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Welche Massnahmen sind geplant, um die Zunahme der Quads einzuschränken? </p><p>2. Welche Massnahmen werden ergriffen, um die gesetzlichen Lärmgrenzwerte durchzusetzen?</p><p>3. Erachtet es der Bundesrat nicht als angebracht, greifende Vorschriften für die Zulassung von Tuning-Teilen zu erlassen? </p><p>4. Ist er gewillt, zum Schutz der Landschaft, der Tierwelt und der Menschen Vorschriften für Touren und Gruppenanlässe mit Quads zu erlassen?</p>
    • Einschränkungen bei neuen Verkehrsmitteln wie Quads

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