KMU-freundliches Revisionsaufsichtsgesetz
- ShortId
-
08.3645
- Id
-
20083645
- Updated
-
28.07.2023 11:08
- Language
-
de
- Title
-
KMU-freundliches Revisionsaufsichtsgesetz
- AdditionalIndexing
-
15;Revisionsaufsicht;Klein- und mittleres Unternehmen;Verbuchung;Vollzug von Beschlüssen;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L06K070302020201, Revisionsaufsicht
- L05K0703020207, Verbuchung
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Anfang 2008 in Kraft gesetzte RAG zeigt deutlich auf, dass gerade für KMU eine verheerende Entwicklung eingesetzt hat, die so vom Parlament weder gewollt noch vorhergesehen wurde: </p><p>- die wenigsten KMU können heute auf eine eingeschränkte Revision (Aufwand etwa wie bisher die "normale" Revision) verzichten: Revisionsgesellschaften und Banken setzen die Firmen unter sehr starken Druck. </p><p>- KMU, die gemäss Gesetz eigentlich bloss eine eingeschränkte Revision benötigten, müssen sich ordentlich revidieren lassen. Der Zusatzaufwand gegenüber der bisherigen Revision liegt bei 25 bis 40 Prozent. </p><p>- Selbst kleine und kleinste Aktiengesellschaften werden (gemäss Vorgaben der Schweizerischen Treuhand-Kammer) von den Revisionsgesellschaften dazu gezwungen, ein aufwendiges internes Kontrollsystem (IKS) und ein ebenso aufwendiges Risikomanagement (RM) aufzuziehen. Die Revisionsgesellschaften sind es, welche die Unternehmen - immer Bezug nehmend auf das neue RAG - dazu zwingen, das IKS detailgetreu nach Vorgabe der Schweizerischen Treuhand-Kammer zu gestalten. (Diese Vorgaben umfassen allein bezüglich IKS über 20 Seiten.) Dieser Druck lässt sich auch daraus ablesen, dass in den vergangenen Monaten die Zahl der Firmen, welche ihre Revisionsgesellschaft wechseln, drastisch gestiegen ist. </p><p>- Fazit: Der Gesetzgeber hat die Eigendynamik - Druck von Banken und Revisionsgesellschaften - massiv unterschätzt. Man hat eine Büchse der Pandora geöffnet, welche die KMU den Banken und Revisionsgesellschaften richtiggehend ausliefert. Aufgrund ihres geringen Einzelgewichtes haben die Unternehmen keine Chance, sich dagegen zu wehren.</p>
- <p>Das neue Revisionsrecht besteht aus zwei Teilvorlagen: Das Revisionsaufsichtsgesetz gilt seit dem 1. September 2007 und regelt die Zulassung zur Revision sowie die Aufsicht über die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften. Die Änderungen im OR sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und betreffen die Fragen der Revisionspflicht und der Aufgaben der Revisionsstelle. Der Motionär greift drei Punkte heraus, die im OR angesiedelt sind.</p><p>Zum Ersten müssen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Schwellenwerten überschreiten (10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatz, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), eine ordentliche Revision durchführen lassen. Alle Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte sind zu einer eingeschränkten Revision, einer "Revision light" für KMU, verpflichtet. Sofern ein Unternehmen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat, kann es mit der Zustimmung aller Aktionäre auch auf diese eingeschränkte Revision und somit auf jede Revision verzichten. </p><p>Nach Angaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister wurden 2008 in den ersten drei Quartalen 6936 Aktiengesellschaften und 9341 GmbH gegründet. 49 Prozent der Aktiengesellschaften und 81 Prozent der GmbH haben auf jede Revision verzichtet; das entspricht zwei Dritteln (68 Prozent) aller neu gegründeten Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst eine ausgewogene Lösung geschaffen, die es insbesondere auch dem Markt erlaubt, über die Notwendigkeit einer Revision zu entscheiden. Es ist daher legitim und entspricht letztlich dem Zweck der Revision, wenn eine Bank ihre Kreditvergabe oder ein Aktionär seine Investition in ein KMU von der Durchführung einer - eingeschränkten oder ordentlichen - Revision abhängig macht. Zudem gibt es Unternehmen, die weiterhin vom Nutzen einer unabhängigen Überprüfung ihrer Jahresrechnung überzeugt sind oder die aus Haftungsüberlegungen an einer Revision festhalten. In anderen Fällen beharren die (Minderheits-)Aktionäre auf der Schutzwirkung einer Revision. Auch wenn zu den bereits bestehenden Unternehmen keine Zahlen vorliegen, kann festgestellt werden, dass die Neuregelung der Revisionspflicht in der Praxis die erwartete Wirkung erzielt.</p><p>Zum Zweiten bestätigt die Revisionsstelle im Rahmen der ordentlichen Revision (also bei der Revision von Unternehmen oberhalb der erwähnten Schwellenwerte) neu ebenfalls, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Der Bundesrat hat seine Haltung in dieser Frage bereits am 7. März 2008 in der Antwort zur Motion 07.3818, "Internes Kontrollsystem" von Nationalrat Schneider-Ammann erläutert. Zusammengefasst hält er es für verfrüht, eine Gesetzesänderung zu einem Zeitpunkt ins Auge zu fassen, in dem kaum Erfahrungen mit der Umsetzung vorliegen. </p><p>Zum Dritten müssen die Unternehmen im Anhang zu ihrer Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung machen. Die Erfahrungen in der aktuellen Finanzkrise haben den Wert eines guten Risikomanagements auch einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemacht. Dies gilt auch für KMU, wobei sich die Risiken aber meist auf wenige zentrale Risiken reduzieren lassen. Durch die neue Vorgabe soll sichergestellt werden, dass sich die Unternehmen regelmässig und systematisch mit diesen Risiken befassen. Alt Bundesrat Blocher hat am 1. Dezember 2005 im Ständerat ausgeführt, dass die Revisionsstelle nur prüfen soll, ob die Angaben zum Prozess der Risikobeurteilung tatsächlich gemacht werden, und nicht, ob die Analyse der Risiken inhaltlich zutrifft.</p><p>Während die Vorgaben zum IKS nur für Unternehmen oberhalb der erwähnten Schwellenwerte gelten, kommen diejenigen zur Risikobeurteilung auch für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte zur Anwendung. Zudem kann man sich über den Wert einer rein formalen Prüfung der Angaben zur Risikobeurteilung durch die Revisionsstelle streiten. Der Bundesrat hat daher im Rahmen der Botschaft zur Aktienrechtsrevision vom 21. Dezember 2007 vorgeschlagen, die Bestimmung aus dem Anhang zur Jahresrechnung in den Lagebericht zu verschieben. Der Anwendungsbereich der beiden Neuerungen wird dadurch harmonisiert, und die wenig ergiebige Prüfung durch die Revisionsstelle entfällt.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung weiterhin aufmerksam verfolgen. Derzeit hält er es jedoch für verfrüht, eine weitere Gesetzesänderung vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagement KMU-freundlich gestaltet werden.</p>
- KMU-freundliches Revisionsaufsichtsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Anfang 2008 in Kraft gesetzte RAG zeigt deutlich auf, dass gerade für KMU eine verheerende Entwicklung eingesetzt hat, die so vom Parlament weder gewollt noch vorhergesehen wurde: </p><p>- die wenigsten KMU können heute auf eine eingeschränkte Revision (Aufwand etwa wie bisher die "normale" Revision) verzichten: Revisionsgesellschaften und Banken setzen die Firmen unter sehr starken Druck. </p><p>- KMU, die gemäss Gesetz eigentlich bloss eine eingeschränkte Revision benötigten, müssen sich ordentlich revidieren lassen. Der Zusatzaufwand gegenüber der bisherigen Revision liegt bei 25 bis 40 Prozent. </p><p>- Selbst kleine und kleinste Aktiengesellschaften werden (gemäss Vorgaben der Schweizerischen Treuhand-Kammer) von den Revisionsgesellschaften dazu gezwungen, ein aufwendiges internes Kontrollsystem (IKS) und ein ebenso aufwendiges Risikomanagement (RM) aufzuziehen. Die Revisionsgesellschaften sind es, welche die Unternehmen - immer Bezug nehmend auf das neue RAG - dazu zwingen, das IKS detailgetreu nach Vorgabe der Schweizerischen Treuhand-Kammer zu gestalten. (Diese Vorgaben umfassen allein bezüglich IKS über 20 Seiten.) Dieser Druck lässt sich auch daraus ablesen, dass in den vergangenen Monaten die Zahl der Firmen, welche ihre Revisionsgesellschaft wechseln, drastisch gestiegen ist. </p><p>- Fazit: Der Gesetzgeber hat die Eigendynamik - Druck von Banken und Revisionsgesellschaften - massiv unterschätzt. Man hat eine Büchse der Pandora geöffnet, welche die KMU den Banken und Revisionsgesellschaften richtiggehend ausliefert. Aufgrund ihres geringen Einzelgewichtes haben die Unternehmen keine Chance, sich dagegen zu wehren.</p>
- <p>Das neue Revisionsrecht besteht aus zwei Teilvorlagen: Das Revisionsaufsichtsgesetz gilt seit dem 1. September 2007 und regelt die Zulassung zur Revision sowie die Aufsicht über die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften. Die Änderungen im OR sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und betreffen die Fragen der Revisionspflicht und der Aufgaben der Revisionsstelle. Der Motionär greift drei Punkte heraus, die im OR angesiedelt sind.</p><p>Zum Ersten müssen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Schwellenwerten überschreiten (10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatz, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), eine ordentliche Revision durchführen lassen. Alle Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte sind zu einer eingeschränkten Revision, einer "Revision light" für KMU, verpflichtet. Sofern ein Unternehmen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat, kann es mit der Zustimmung aller Aktionäre auch auf diese eingeschränkte Revision und somit auf jede Revision verzichten. </p><p>Nach Angaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister wurden 2008 in den ersten drei Quartalen 6936 Aktiengesellschaften und 9341 GmbH gegründet. 49 Prozent der Aktiengesellschaften und 81 Prozent der GmbH haben auf jede Revision verzichtet; das entspricht zwei Dritteln (68 Prozent) aller neu gegründeten Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst eine ausgewogene Lösung geschaffen, die es insbesondere auch dem Markt erlaubt, über die Notwendigkeit einer Revision zu entscheiden. Es ist daher legitim und entspricht letztlich dem Zweck der Revision, wenn eine Bank ihre Kreditvergabe oder ein Aktionär seine Investition in ein KMU von der Durchführung einer - eingeschränkten oder ordentlichen - Revision abhängig macht. Zudem gibt es Unternehmen, die weiterhin vom Nutzen einer unabhängigen Überprüfung ihrer Jahresrechnung überzeugt sind oder die aus Haftungsüberlegungen an einer Revision festhalten. In anderen Fällen beharren die (Minderheits-)Aktionäre auf der Schutzwirkung einer Revision. Auch wenn zu den bereits bestehenden Unternehmen keine Zahlen vorliegen, kann festgestellt werden, dass die Neuregelung der Revisionspflicht in der Praxis die erwartete Wirkung erzielt.</p><p>Zum Zweiten bestätigt die Revisionsstelle im Rahmen der ordentlichen Revision (also bei der Revision von Unternehmen oberhalb der erwähnten Schwellenwerte) neu ebenfalls, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Der Bundesrat hat seine Haltung in dieser Frage bereits am 7. März 2008 in der Antwort zur Motion 07.3818, "Internes Kontrollsystem" von Nationalrat Schneider-Ammann erläutert. Zusammengefasst hält er es für verfrüht, eine Gesetzesänderung zu einem Zeitpunkt ins Auge zu fassen, in dem kaum Erfahrungen mit der Umsetzung vorliegen. </p><p>Zum Dritten müssen die Unternehmen im Anhang zu ihrer Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung machen. Die Erfahrungen in der aktuellen Finanzkrise haben den Wert eines guten Risikomanagements auch einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemacht. Dies gilt auch für KMU, wobei sich die Risiken aber meist auf wenige zentrale Risiken reduzieren lassen. Durch die neue Vorgabe soll sichergestellt werden, dass sich die Unternehmen regelmässig und systematisch mit diesen Risiken befassen. Alt Bundesrat Blocher hat am 1. Dezember 2005 im Ständerat ausgeführt, dass die Revisionsstelle nur prüfen soll, ob die Angaben zum Prozess der Risikobeurteilung tatsächlich gemacht werden, und nicht, ob die Analyse der Risiken inhaltlich zutrifft.</p><p>Während die Vorgaben zum IKS nur für Unternehmen oberhalb der erwähnten Schwellenwerte gelten, kommen diejenigen zur Risikobeurteilung auch für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte zur Anwendung. Zudem kann man sich über den Wert einer rein formalen Prüfung der Angaben zur Risikobeurteilung durch die Revisionsstelle streiten. Der Bundesrat hat daher im Rahmen der Botschaft zur Aktienrechtsrevision vom 21. Dezember 2007 vorgeschlagen, die Bestimmung aus dem Anhang zur Jahresrechnung in den Lagebericht zu verschieben. Der Anwendungsbereich der beiden Neuerungen wird dadurch harmonisiert, und die wenig ergiebige Prüfung durch die Revisionsstelle entfällt.</p><p>Der Bundesrat wird die Entwicklung weiterhin aufmerksam verfolgen. Derzeit hält er es jedoch für verfrüht, eine weitere Gesetzesänderung vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagement KMU-freundlich gestaltet werden.</p>
- KMU-freundliches Revisionsaufsichtsgesetz
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