Champagne ist auch eine schweizerische Herkunftsbezeichnung!

ShortId
08.3646
Id
20083646
Updated
28.07.2023 07:56
Language
de
Title
Champagne ist auch eine schweizerische Herkunftsbezeichnung!
AdditionalIndexing
15;Ursprungsbezeichnung;Marketing;Markenrecht;gewerbliches Eigentum;Süssware;Konditorei
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K1602040201, Markenrecht
  • L05K1402030106, Konditorei
  • L05K1402030312, Süssware
  • L05K0701010308, Marketing
  • L04K16020402, gewerbliches Eigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zurzeit zeichnet sich eine Lösung im Sinne der Koexistenz der Herkunftsbezeichnung "Bonvillars AOC village de Champagne" und des französischen Champagners ab. Gleichzeitig sind aber die "Flûtes de Champagne" unter sehr starken Druck seitens französischer Gerichte geraten. So hat das Pariser "Tribunal de Grande Instance" im April 2008 im Prozess mit der "Biscuiterie Cornu SA" (Champagne VD) zugunsten des "Comité interprofessionnel des vins de Champagne" entschieden. Die Backwarenfabrik zählt 160 Arbeitsplätze und weist einen Umsatz von 50 Millionen Franken auf, was für die Region Grandson am Fuss des Juras von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das Dorf Champagne riskiert also sehr viel.</p><p>Gestützt auf diese Feststellungen halten wir es für wesentlich, dass der Bundesrat eine konkrete Massnahme zum Schutz der Bezeichnung "Biscuiterie fine de Champagne" ergreift.</p>
  • <p>1. Die Idee, den Schutz der "Flûtes de Champagne", welche von der Firma Cornu SA hergestellt werden, mit einer Verordnung gemäss Artikel 50 MSchG zu verstärken, ist nicht angemessen. Mit dieser Bestimmung kann das mit der Motion anvisierte Ziel nicht erreicht werden: Artikel 50 MSchG ist für Wirtschaftsbranchen vorgesehen, die einen bestimmten Wirtschaftszweig repräsentieren und nicht ein einzelnes Unternehmen. Die Firma Cornu SA kann als privates Unternehmen das für Wirtschaftsbranchen vorgesehene Instrument von Artikel 50 MSchG daher nicht in Anspruch nehmen, sondern braucht vielmehr Markenschutz: Das System des Markenrechts ermöglicht einen Schutz für den einzelnen Produzenten. Deshalb hat die Firma Cornu SA eine Marke "De Champagne Suisse (fig.)" für in der Schweiz hergestellte Backwaren und nichtalkoholische Getränke hinterlegt. Die zuständige Bundesbehörde - das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum - hat diese Marke am 10. Juni 2008 ins Markenregister eingetragen.</p><p>2. Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten (nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke) hat das "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" (CIVC) nicht genutzt, um die Eintragung der Marke der Firma Cornu SA widerrufen zu lassen. Solange die Marke in der Schweiz auch nicht vor der zuständigen Gerichtsbehörde angefochten und in einem konkreten Einzelfall vom Richter widerrufen wird und soweit sie ebenfalls nur für schweizerische Produkte verwendet wird, ist die Firma Inhaberin des entsprechenden Markenrechts. In der Schweiz kann sie dieses Recht gegenüber jedermann, der die Marke ohne ihr Einverständnis gebraucht, geltend machen und Dritten gegenüber - also auch gegenüber dem "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" - verteidigen. Überdies erleichtert die Schweizer Marke der Firma Cornu SA deren Schritte für die Durchsetzung des Schutzes im Ausland.</p><p>3. Der 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.191.36) bildete die Grundlage für die Verhandlungen des Vertrags von 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49). Die beiden Verträge haben genau die gleiche Struktur und im Wesentlichen einen ähnlichen Inhalt. In den Verhandlungen mit Deutschland wurde in einer ersten von der Schweiz vorgeschlagenen Liste die Bezeichnung "Champagne" (Vaud) erwähnt. Die Bezeichnung wurde schliesslich nicht in die definitive Liste übernommen, da Deutschland sie wegen eines älteren Vertrages, den es bereits mit Frankreich abgeschlossen hatte, nicht in die Schweizer Liste aufnehmen wollte. Bei den Verhandlungen zum französisch-schweizerischen Vertrag wies der Bundesrat die Kantone darauf hin, dass er Frankreich die gleiche Liste wie im Vertrag mit Deutschland vorschlagen werde. Dabei wurden die Kantone aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob sie noch andere Bezeichnungen schützen wollten. Weder der Kanton Waadt noch die Gemeinde Champagne (Vaud) haben bei dieser Gelegenheit den Schutz der Bezeichnung "Champagne" verlangt. Der Name "Champagne" (Vaud) ist deshalb in der Liste des französisch-schweizerischen Vertrags nicht aufgeführt. Unabhängig davon sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, eine geschützte Bezeichnung, die dem Namen einer Region oder eines Orts ausserhalb des Gebiets der Republik Frankreich entspricht ("Champagne"), für dort hergestellte Produkte oder Waren zu verwenden (Homonym-Regel). Diese Verwendung darf jedoch weder zu einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Produktes führen noch unlauteren Wettbewerb darstellen. Nach dem bilateralen Vertrag handelt es sich um eine Auslegungsfrage, welche von den Gerichtsbehörden zu entscheiden ist. In Frankreich entscheidet die dafür zuständige Gerichtsbehörde im Einzelfall, gestützt auf die konkret vorliegenden Umstände, ob und wieweit die Verwendung der Bezeichnung "Champagne" eine Täuschungsgefahr für die französischen Konsumenten darstellt. In der Schweiz ist es die zuständige schweizerische Gerichtsbehörde, welche sich zu einer möglichen Täuschungsgefahr für den schweizerischen Konsumenten äussern müsste.</p><p>4. Aus den obenerwähnten Gründen fällt die Verwendung der Bezeichnung "Champagne" für "Flûtes" unter die Homonym-Regel gemäss dem französisch-schweizerischen Vertrag von 1974. Eine Änderung dieser Regel würde eine Revision dieses Vertrages bedingen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine solche Neuverhandlung nicht opportun ist. Der heute vom CIVC auf gerichtlicher Ebene ausgeübte Druck zeigt, dass die interessierten Kreise in Frankreich gerade nicht bereit sind, schweizerischen Unternehmen bei der Verwendung der Bezeichnung "Champagne" explizit mehr Spielraum einzuräumen; die französische Regierung könnte deshalb versuchen, einen noch stärkeren Schutz dieser Bezeichnung für die französischen Produzenten der Provinz Champagne zu erlangen. Ausserdem schützt der Vertrag von 1974 eine Vielzahl von schweizerischen Herkunftsangaben, insbesondere die Bezeichnung "Schweiz" sowie die Namen der Kantone und zahlreiche kantonale oder regionale Bezeichnungen ("Schweiz" für Uhren, Saucisse d'Ajoie, Goron für Walliser Wein, Henniez für Mineralwasser usw.). Eine Neuverhandlung der Bezeichnung "Champagne" für Backwaren würde den für die anderen Bezeichnungen gewährten Schutz infrage stellen, was nicht erwünscht ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) einräumt: "Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an."</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung könnte die Bezeichnung "Boulangerie fine de Champagne" staatlich geschützt werden, und es könnten vermehrt schweizerische Rohstoffe zur Verwendung kommen. Der Bundesrat hat bisher von dieser Kompetenz erst einmal Gebrauch gemacht, nämlich im Falle der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren. Diese Bestimmung ist aber auch auf lokale Herkunftsbezeichnungen anwendbar. In der Botschaft zum Markenschutzgesetz hat der Bundesrat nämlich klar festgehalten: "Die Auffassung der interessierten Kreise ist von grosser Bedeutung, denn sie sind es, die in erster Linie betroffen sind. Gleiches gilt für die Kantone, vor allem dann, wenn es sich um lokale oder regionale Benennungen handelt."</p>
  • Champagne ist auch eine schweizerische Herkunftsbezeichnung!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zurzeit zeichnet sich eine Lösung im Sinne der Koexistenz der Herkunftsbezeichnung "Bonvillars AOC village de Champagne" und des französischen Champagners ab. Gleichzeitig sind aber die "Flûtes de Champagne" unter sehr starken Druck seitens französischer Gerichte geraten. So hat das Pariser "Tribunal de Grande Instance" im April 2008 im Prozess mit der "Biscuiterie Cornu SA" (Champagne VD) zugunsten des "Comité interprofessionnel des vins de Champagne" entschieden. Die Backwarenfabrik zählt 160 Arbeitsplätze und weist einen Umsatz von 50 Millionen Franken auf, was für die Region Grandson am Fuss des Juras von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das Dorf Champagne riskiert also sehr viel.</p><p>Gestützt auf diese Feststellungen halten wir es für wesentlich, dass der Bundesrat eine konkrete Massnahme zum Schutz der Bezeichnung "Biscuiterie fine de Champagne" ergreift.</p>
    • <p>1. Die Idee, den Schutz der "Flûtes de Champagne", welche von der Firma Cornu SA hergestellt werden, mit einer Verordnung gemäss Artikel 50 MSchG zu verstärken, ist nicht angemessen. Mit dieser Bestimmung kann das mit der Motion anvisierte Ziel nicht erreicht werden: Artikel 50 MSchG ist für Wirtschaftsbranchen vorgesehen, die einen bestimmten Wirtschaftszweig repräsentieren und nicht ein einzelnes Unternehmen. Die Firma Cornu SA kann als privates Unternehmen das für Wirtschaftsbranchen vorgesehene Instrument von Artikel 50 MSchG daher nicht in Anspruch nehmen, sondern braucht vielmehr Markenschutz: Das System des Markenrechts ermöglicht einen Schutz für den einzelnen Produzenten. Deshalb hat die Firma Cornu SA eine Marke "De Champagne Suisse (fig.)" für in der Schweiz hergestellte Backwaren und nichtalkoholische Getränke hinterlegt. Die zuständige Bundesbehörde - das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum - hat diese Marke am 10. Juni 2008 ins Markenregister eingetragen.</p><p>2. Die Widerspruchsfrist von 3 Monaten (nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke) hat das "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" (CIVC) nicht genutzt, um die Eintragung der Marke der Firma Cornu SA widerrufen zu lassen. Solange die Marke in der Schweiz auch nicht vor der zuständigen Gerichtsbehörde angefochten und in einem konkreten Einzelfall vom Richter widerrufen wird und soweit sie ebenfalls nur für schweizerische Produkte verwendet wird, ist die Firma Inhaberin des entsprechenden Markenrechts. In der Schweiz kann sie dieses Recht gegenüber jedermann, der die Marke ohne ihr Einverständnis gebraucht, geltend machen und Dritten gegenüber - also auch gegenüber dem "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" - verteidigen. Überdies erleichtert die Schweizer Marke der Firma Cornu SA deren Schritte für die Durchsetzung des Schutzes im Ausland.</p><p>3. Der 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.191.36) bildete die Grundlage für die Verhandlungen des Vertrags von 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49). Die beiden Verträge haben genau die gleiche Struktur und im Wesentlichen einen ähnlichen Inhalt. In den Verhandlungen mit Deutschland wurde in einer ersten von der Schweiz vorgeschlagenen Liste die Bezeichnung "Champagne" (Vaud) erwähnt. Die Bezeichnung wurde schliesslich nicht in die definitive Liste übernommen, da Deutschland sie wegen eines älteren Vertrages, den es bereits mit Frankreich abgeschlossen hatte, nicht in die Schweizer Liste aufnehmen wollte. Bei den Verhandlungen zum französisch-schweizerischen Vertrag wies der Bundesrat die Kantone darauf hin, dass er Frankreich die gleiche Liste wie im Vertrag mit Deutschland vorschlagen werde. Dabei wurden die Kantone aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob sie noch andere Bezeichnungen schützen wollten. Weder der Kanton Waadt noch die Gemeinde Champagne (Vaud) haben bei dieser Gelegenheit den Schutz der Bezeichnung "Champagne" verlangt. Der Name "Champagne" (Vaud) ist deshalb in der Liste des französisch-schweizerischen Vertrags nicht aufgeführt. Unabhängig davon sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, eine geschützte Bezeichnung, die dem Namen einer Region oder eines Orts ausserhalb des Gebiets der Republik Frankreich entspricht ("Champagne"), für dort hergestellte Produkte oder Waren zu verwenden (Homonym-Regel). Diese Verwendung darf jedoch weder zu einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Produktes führen noch unlauteren Wettbewerb darstellen. Nach dem bilateralen Vertrag handelt es sich um eine Auslegungsfrage, welche von den Gerichtsbehörden zu entscheiden ist. In Frankreich entscheidet die dafür zuständige Gerichtsbehörde im Einzelfall, gestützt auf die konkret vorliegenden Umstände, ob und wieweit die Verwendung der Bezeichnung "Champagne" eine Täuschungsgefahr für die französischen Konsumenten darstellt. In der Schweiz ist es die zuständige schweizerische Gerichtsbehörde, welche sich zu einer möglichen Täuschungsgefahr für den schweizerischen Konsumenten äussern müsste.</p><p>4. Aus den obenerwähnten Gründen fällt die Verwendung der Bezeichnung "Champagne" für "Flûtes" unter die Homonym-Regel gemäss dem französisch-schweizerischen Vertrag von 1974. Eine Änderung dieser Regel würde eine Revision dieses Vertrages bedingen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine solche Neuverhandlung nicht opportun ist. Der heute vom CIVC auf gerichtlicher Ebene ausgeübte Druck zeigt, dass die interessierten Kreise in Frankreich gerade nicht bereit sind, schweizerischen Unternehmen bei der Verwendung der Bezeichnung "Champagne" explizit mehr Spielraum einzuräumen; die französische Regierung könnte deshalb versuchen, einen noch stärkeren Schutz dieser Bezeichnung für die französischen Produzenten der Provinz Champagne zu erlangen. Ausserdem schützt der Vertrag von 1974 eine Vielzahl von schweizerischen Herkunftsangaben, insbesondere die Bezeichnung "Schweiz" sowie die Namen der Kantone und zahlreiche kantonale oder regionale Bezeichnungen ("Schweiz" für Uhren, Saucisse d'Ajoie, Goron für Walliser Wein, Henniez für Mineralwasser usw.). Eine Neuverhandlung der Bezeichnung "Champagne" für Backwaren würde den für die anderen Bezeichnungen gewährten Schutz infrage stellen, was nicht erwünscht ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) einräumt: "Wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf. Er hört vorher die beteiligten Kantone und die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände an."</p><p>Gestützt auf diese Bestimmung könnte die Bezeichnung "Boulangerie fine de Champagne" staatlich geschützt werden, und es könnten vermehrt schweizerische Rohstoffe zur Verwendung kommen. Der Bundesrat hat bisher von dieser Kompetenz erst einmal Gebrauch gemacht, nämlich im Falle der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren. Diese Bestimmung ist aber auch auf lokale Herkunftsbezeichnungen anwendbar. In der Botschaft zum Markenschutzgesetz hat der Bundesrat nämlich klar festgehalten: "Die Auffassung der interessierten Kreise ist von grosser Bedeutung, denn sie sind es, die in erster Linie betroffen sind. Gleiches gilt für die Kantone, vor allem dann, wenn es sich um lokale oder regionale Benennungen handelt."</p>
    • Champagne ist auch eine schweizerische Herkunftsbezeichnung!

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