Verhinderung von Quasi-Steuern durch die Hintertür

ShortId
08.3648
Id
20083648
Updated
28.07.2023 12:10
Language
de
Title
Verhinderung von Quasi-Steuern durch die Hintertür
AdditionalIndexing
24;steuerähnliche Abgabe;Gebühren;Legalität;Referendum;Steuerbelastung
1
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K08010205, Referendum
  • L04K11070308, Steuerbelastung
  • L04K11070204, steuerähnliche Abgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es besteht die Tendenz, dass sich der Staat immer höhere Einkünfte durch Gebühren erschliesst und diese damit den Charakter einer Quasi-Steuer erhalten. Evident wird diese Entwicklung durch das Ansteigen der Gebühreneinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden von knapp 13 Milliarden Franken im Jahr 1990 auf gut 25 Milliarden Franken im Jahr 2005. Diese zunehmende fiskalische Bedeutung der Gebühren verlangt nun nach einer entsprechenden demokratischen Legitimation.</p><p>Das Ausweichen des Staates von Steuern auf die Gebühren soll vom Bürger unterbunden werden können, indem die Erfordernisse an die Erlassform verschärft werden und die Möglichkeit geschaffen wird, per Referendum die Einführung oder Erhöhung von Gebühren zu verhindern. Gesetzesdelegationen, die zu einer Umgehung des Referendums führen, sind auszuschliessen.</p>
  • <p>Im Steuerwesen sind die Tarife und Sätze grundsätzlich in einem formellen Gesetz verankert. Von den Steuern klar abzugrenzen sind aber die sogenannten Kausalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören: Die Steuern werden einzig aufgrund der rechtlich relevanten Zugehörigkeit einer Person zum Gemeinwesen erhoben, ohne dass dieser Person daraus ein Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erwächst. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens. Die Kausalabgaben hingegen werden für eine bestimmte Leistung des Gemeinwesens an eine einzelne Person (z. B. Gebühr für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Ausstellung eines Passes) oder für die Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils (z. B. Beitrag von Belegärzten für die Benützung der Infrastruktur eines Kantonsspitals) in Rechnung gestellt. Bei den Gebühren geht es in der Regel also darum, den staatlichen Aufwand auf diejenigen Personen zu überwälzen, die diesen Aufwand verursachen. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verursacherprinzip und entlastet damit die Steuerzahler, die sonst auch diesen Aufwand finanzieren müssten.</p><p>Dass für die Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung Gebühren erhoben werden können, ist in Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips in einem formellen Gesetz festgehalten (Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG). Dieses Gesetz hält auch fest, dass der Bundesrat bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip zu beachten hat. Gebühren haben keinen Steuercharakter, und sie sind auch nicht geeignet, diese zu ersetzen. Es macht durchaus Sinn, dass die Ansätze der einzelnen Gebühren auf dem Verordnungsweg festgesetzt werden: Da diese Abgaben das Entgelt für eine Gegenleistung sind, muss eine Verteuerung dieser Gegenleistung (z. B. durch die erhöhten Sicherheitsanforderungen an den Schweizer Pass) möglichst rasch und unbürokratisch auf den Leistungsempfänger überwälzt werden können. Es wäre von den Kosten her unverhältnismässig, jedes Mal den ordentlichen Gesetzesweg beschreiten und gegebenenfalls sogar eine Volksabstimmung durchführen zu müssen.</p><p>Damit das Verhältnis zwischen Abgabe und Gegenleistung gewahrt bleibt, wie dies das RVOG vorschreibt, bestehen schon heute effizientere Kontrollmechanismen. So ist der Preisüberwacher zuständig für die Überprüfung administrierter Preise (Art. 14 und 15 des Preisüberwachungsgesetzes; SR 942.20), d. h. derjenigen Preise, bei denen eine staatliche Behörde in die Preisbildung eingreift. Dies gilt im Übrigen auch für die kantonalen und kommunalen Gebühren. Der Preisüberwacher kann beantragen, auf eine Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Allerdings besteht keine Pflicht, seiner Empfehlung zu folgen. Von seinem Empfehlungsrecht macht er - trotz limitierten personellen Mitteln - auch regen Gebrauch. Zudem prüft auch die Eidgenössische Finanzkontrolle regelmässig das Verhältnis zwischen Gestehungskosten und Höhe der Gebühren und gibt Empfehlungen ab.</p><p>Abschliessend weist der Bundesrat noch darauf hin, dass die Gebühren vor allem in den Kantonen und Gemeinden erhoben werden. Der Anteil des Bundes an diesen Entgelten ist verschwindend klein. Die mögliche Einflussnahme des Bundes im Sinne der Motionärin, d. h. im Hinblick auf längerfristig niedrigere Gebühren schweizweit, wäre also gering.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Regelung vorzulegen, welche vorsieht, dass die Erhebung von Gebühren nur noch gestützt auf ein materielles Gesetz im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung (BV) oder auf einen referendumsfähigen Bundesbeschluss im Sinne von Artikel 163 Absatz 2 BV erfolgen kann.</p>
  • Verhinderung von Quasi-Steuern durch die Hintertür
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es besteht die Tendenz, dass sich der Staat immer höhere Einkünfte durch Gebühren erschliesst und diese damit den Charakter einer Quasi-Steuer erhalten. Evident wird diese Entwicklung durch das Ansteigen der Gebühreneinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden von knapp 13 Milliarden Franken im Jahr 1990 auf gut 25 Milliarden Franken im Jahr 2005. Diese zunehmende fiskalische Bedeutung der Gebühren verlangt nun nach einer entsprechenden demokratischen Legitimation.</p><p>Das Ausweichen des Staates von Steuern auf die Gebühren soll vom Bürger unterbunden werden können, indem die Erfordernisse an die Erlassform verschärft werden und die Möglichkeit geschaffen wird, per Referendum die Einführung oder Erhöhung von Gebühren zu verhindern. Gesetzesdelegationen, die zu einer Umgehung des Referendums führen, sind auszuschliessen.</p>
    • <p>Im Steuerwesen sind die Tarife und Sätze grundsätzlich in einem formellen Gesetz verankert. Von den Steuern klar abzugrenzen sind aber die sogenannten Kausalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören: Die Steuern werden einzig aufgrund der rechtlich relevanten Zugehörigkeit einer Person zum Gemeinwesen erhoben, ohne dass dieser Person daraus ein Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erwächst. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens. Die Kausalabgaben hingegen werden für eine bestimmte Leistung des Gemeinwesens an eine einzelne Person (z. B. Gebühr für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Ausstellung eines Passes) oder für die Inanspruchnahme eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils (z. B. Beitrag von Belegärzten für die Benützung der Infrastruktur eines Kantonsspitals) in Rechnung gestellt. Bei den Gebühren geht es in der Regel also darum, den staatlichen Aufwand auf diejenigen Personen zu überwälzen, die diesen Aufwand verursachen. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Verursacherprinzip und entlastet damit die Steuerzahler, die sonst auch diesen Aufwand finanzieren müssten.</p><p>Dass für die Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung Gebühren erhoben werden können, ist in Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips in einem formellen Gesetz festgehalten (Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG). Dieses Gesetz hält auch fest, dass der Bundesrat bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip zu beachten hat. Gebühren haben keinen Steuercharakter, und sie sind auch nicht geeignet, diese zu ersetzen. Es macht durchaus Sinn, dass die Ansätze der einzelnen Gebühren auf dem Verordnungsweg festgesetzt werden: Da diese Abgaben das Entgelt für eine Gegenleistung sind, muss eine Verteuerung dieser Gegenleistung (z. B. durch die erhöhten Sicherheitsanforderungen an den Schweizer Pass) möglichst rasch und unbürokratisch auf den Leistungsempfänger überwälzt werden können. Es wäre von den Kosten her unverhältnismässig, jedes Mal den ordentlichen Gesetzesweg beschreiten und gegebenenfalls sogar eine Volksabstimmung durchführen zu müssen.</p><p>Damit das Verhältnis zwischen Abgabe und Gegenleistung gewahrt bleibt, wie dies das RVOG vorschreibt, bestehen schon heute effizientere Kontrollmechanismen. So ist der Preisüberwacher zuständig für die Überprüfung administrierter Preise (Art. 14 und 15 des Preisüberwachungsgesetzes; SR 942.20), d. h. derjenigen Preise, bei denen eine staatliche Behörde in die Preisbildung eingreift. Dies gilt im Übrigen auch für die kantonalen und kommunalen Gebühren. Der Preisüberwacher kann beantragen, auf eine Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Allerdings besteht keine Pflicht, seiner Empfehlung zu folgen. Von seinem Empfehlungsrecht macht er - trotz limitierten personellen Mitteln - auch regen Gebrauch. Zudem prüft auch die Eidgenössische Finanzkontrolle regelmässig das Verhältnis zwischen Gestehungskosten und Höhe der Gebühren und gibt Empfehlungen ab.</p><p>Abschliessend weist der Bundesrat noch darauf hin, dass die Gebühren vor allem in den Kantonen und Gemeinden erhoben werden. Der Anteil des Bundes an diesen Entgelten ist verschwindend klein. Die mögliche Einflussnahme des Bundes im Sinne der Motionärin, d. h. im Hinblick auf längerfristig niedrigere Gebühren schweizweit, wäre also gering.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Regelung vorzulegen, welche vorsieht, dass die Erhebung von Gebühren nur noch gestützt auf ein materielles Gesetz im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung (BV) oder auf einen referendumsfähigen Bundesbeschluss im Sinne von Artikel 163 Absatz 2 BV erfolgen kann.</p>
    • Verhinderung von Quasi-Steuern durch die Hintertür

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