Anpassung der Mietzinsabzüge im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV

ShortId
08.3650
Id
20083650
Updated
28.07.2023 09:47
Language
de
Title
Anpassung der Mietzinsabzüge im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
AdditionalIndexing
28;2846;Ergänzungsleistung;Miete;Lebenshaltungskosten
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K01020104, Miete
  • L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 6. Oktober 2006 werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben anerkannt: </p><p>Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag wird anerkannt: </p><p>1. bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken;</p><p>2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken;</p><p>3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.</p><p>Diese Ansätze basieren auf den Mietkosten 1999 und gelten seit 2001. Sie wurden bei der Gesetzesrevision von 2006 unverändert übernommen. </p><p>Die im Gesetz verankerten Höchstbeträge für Mietkosten wurden letztmals mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 erhöht. Die Anpassung wurde aufgrund der Werte von 1999 in die Wege geleitet, als die Mietkosten bei 15,1 Prozent der Alleinstehenden und 18,5 Prozent der Ehepaare den damaligen Höchstbetrag erreichten. Gemäss EL-Statistik 2006 erreichten oder überstiegen die Brutto-Mietkosten bereits 2006 bei insgesamt 16,9 Prozent der Alleinstehenden und 20,6 Prozent der Ehepaare die anrechenbaren Höchstbeträge. Bei den EL zur AHV lagen die entsprechenden Werte sogar bei 17,8 Prozent für Alleinstehende und bei 21,6 Prozent für Ehepaare. Mit den aktuellen gesetzlichen Höchstbeträgen wird das in Artikel 112a der Bundesverfassung verankerte Ziel der Deckung des Existenzbedarfes der Versicherten für einen bedeutenden Teil der EL-Berechtigten verfehlt, sind doch die Mietkosten ein zentraler Ausgabenposten in Rentnerhaushalten. </p><p>Die anrechenbaren Höchstbeträge für Mietkosten von EL-Berechtigten sollen mindestens der seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostenentwicklung angepasst werden.</p>
  • <p>Nach Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) kann der Bundesrat bei der Neufestsetzung der Renten verschiedene Ansätze bei den EL in angemessener Weise anpassen. Regelmässig angepasst wird nur der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass für den Grossteil der EL-beziehenden Personen die Maximalbeträge ausreichend sind. Gegenüber der letzten Anpassung sind heute zwar mehr Personen im Maximum. Eine Anpassung auf den 1. Januar 2009 drängte sich deshalb aus seiner Sicht nicht auf. Zudem würde eine merkliche Erhöhung (100 Franken pro Monat) zu ausschliesslichen Mehrkosten beim Bund in der Höhe von rund 49 Millionen Franken (und einer Entlastung der Kantone um insgesamt 24 Millionen Franken) führen. Daher hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Rentenanpassung bei den EL nur die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht (vgl. Verordnung 09 vom 26. September 2008 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; AS 2008 4723). Auch heute erscheint dem Bundesrat eine sofortige Anpassung nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass die Kantone die Möglichkeit haben, über die EL hinausgehende Leistungen zu gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Verschiedene Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.</p><p>Die gesetzliche Ausgestaltung in Artikel 19 ELG erlaubt dem Bundesrat eine periodische, angemessene Erhöhung der Höchstbeträge für Mietkosten. Eine Verpflichtung, die Höchstbeträge zwingend zu erhöhen, lehnt der Bundesrat als zu starre und nicht sachgerechte Lösung ab.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Postulat Allemann 08.3580 hat sich der Bundesrat jedoch bereiterklärt, die Frage der Erhöhung der Ansätze für Mietkosten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL):</p><p>1. die massgebenden Höchstbeträge für Mietkosten per sofort den aktuellen Bedürfnissen anzupassen;</p><p>2. künftig bei periodischen Anpassungen der Leistungen auch die Höchstbeträge für Mietkosten angemessen zu erhöhen.</p>
  • Anpassung der Mietzinsabzüge im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 6. Oktober 2006 werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben anerkannt: </p><p>Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag wird anerkannt: </p><p>1. bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken;</p><p>2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken;</p><p>3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.</p><p>Diese Ansätze basieren auf den Mietkosten 1999 und gelten seit 2001. Sie wurden bei der Gesetzesrevision von 2006 unverändert übernommen. </p><p>Die im Gesetz verankerten Höchstbeträge für Mietkosten wurden letztmals mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 erhöht. Die Anpassung wurde aufgrund der Werte von 1999 in die Wege geleitet, als die Mietkosten bei 15,1 Prozent der Alleinstehenden und 18,5 Prozent der Ehepaare den damaligen Höchstbetrag erreichten. Gemäss EL-Statistik 2006 erreichten oder überstiegen die Brutto-Mietkosten bereits 2006 bei insgesamt 16,9 Prozent der Alleinstehenden und 20,6 Prozent der Ehepaare die anrechenbaren Höchstbeträge. Bei den EL zur AHV lagen die entsprechenden Werte sogar bei 17,8 Prozent für Alleinstehende und bei 21,6 Prozent für Ehepaare. Mit den aktuellen gesetzlichen Höchstbeträgen wird das in Artikel 112a der Bundesverfassung verankerte Ziel der Deckung des Existenzbedarfes der Versicherten für einen bedeutenden Teil der EL-Berechtigten verfehlt, sind doch die Mietkosten ein zentraler Ausgabenposten in Rentnerhaushalten. </p><p>Die anrechenbaren Höchstbeträge für Mietkosten von EL-Berechtigten sollen mindestens der seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostenentwicklung angepasst werden.</p>
    • <p>Nach Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) kann der Bundesrat bei der Neufestsetzung der Renten verschiedene Ansätze bei den EL in angemessener Weise anpassen. Regelmässig angepasst wird nur der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass für den Grossteil der EL-beziehenden Personen die Maximalbeträge ausreichend sind. Gegenüber der letzten Anpassung sind heute zwar mehr Personen im Maximum. Eine Anpassung auf den 1. Januar 2009 drängte sich deshalb aus seiner Sicht nicht auf. Zudem würde eine merkliche Erhöhung (100 Franken pro Monat) zu ausschliesslichen Mehrkosten beim Bund in der Höhe von rund 49 Millionen Franken (und einer Entlastung der Kantone um insgesamt 24 Millionen Franken) führen. Daher hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Rentenanpassung bei den EL nur die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht (vgl. Verordnung 09 vom 26. September 2008 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; AS 2008 4723). Auch heute erscheint dem Bundesrat eine sofortige Anpassung nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass die Kantone die Möglichkeit haben, über die EL hinausgehende Leistungen zu gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Verschiedene Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.</p><p>Die gesetzliche Ausgestaltung in Artikel 19 ELG erlaubt dem Bundesrat eine periodische, angemessene Erhöhung der Höchstbeträge für Mietkosten. Eine Verpflichtung, die Höchstbeträge zwingend zu erhöhen, lehnt der Bundesrat als zu starre und nicht sachgerechte Lösung ab.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Postulat Allemann 08.3580 hat sich der Bundesrat jedoch bereiterklärt, die Frage der Erhöhung der Ansätze für Mietkosten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL):</p><p>1. die massgebenden Höchstbeträge für Mietkosten per sofort den aktuellen Bedürfnissen anzupassen;</p><p>2. künftig bei periodischen Anpassungen der Leistungen auch die Höchstbeträge für Mietkosten angemessen zu erhöhen.</p>
    • Anpassung der Mietzinsabzüge im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV

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