Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften

ShortId
08.3654
Id
20083654
Updated
28.07.2023 13:15
Language
de
Title
Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften
AdditionalIndexing
2846;Obligationenrecht;Rechtssicherheit;Preissteigerung;Vereinfachung von Verfahren;Mietrecht;Mietvertrag;Miete
1
  • L04K01020104, Miete
  • L05K0102010405, Mietvertrag
  • L04K01020107, Mietrecht
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L04K05070204, Obligationenrecht
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht (Urteil 4C.110/2003 vom 8. Juli 2003) hat entschieden, dass amtliche Formulare eigenhändig zu unterzeichnen seien. Um Rechtssicherheit zu schaffen - sowie auch im Interesse der Praktikabilität und Effizienz - ist die faksimilierte Unterschrift zur Unterzeichnung der amtlichen Formulare für zulässig zu erklären.</p><p>Mietzinserhöhungen des Vermieters müssen mit dem kantonal genehmigten Formular mitgeteilt werden (Art. 269d Abs. 1 OR; Art. 19 VMWG). Grosse Liegenschaftsverwaltungen verfassen Mietzinsanpassungen in grosser Zahl, sodass die Formulare jeweils eine auf mechanischem Wege nachgebildete, sogenannte faksimilierte Unterschrift enthalten. Die handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, ohne dass damit ein entsprechender Nutzen (für den Empfänger/Mieter) verbunden wäre. </p><p>Dieses Anliegen wurde bereits mit der am 22. März 2007 eingereichten Motion Steiner 07.3159 verfolgt. In seiner Antwort zu dieser Motion hielt der Bundesrat damals fest: "Wie der Motionär zu Recht geltend macht, ist die Forderung nach eigenhändiger Unterzeichnung des vom Kanton genehmigten Formulars übertrieben formalistisch. Zum Schutz des Mieters genügt die Verwendung des Formulars. Der Bundesrat ist deshalb - im Gegensatz zur in der Antwort auf die Motion Theiler 04.3235 im Jahr 2004 dargelegten Haltung - bereit zu prüfen, ob dem Anliegen des Motionärs durch eine Revision von Artikel 19 VMWG entsprochen werden kann, indem vorgesehen wird, dass das Formular nicht eigenhändig unterzeichnet werden muss. Sollte dies nicht der Fall sein, wird er dem Zweitrat gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) beantragen, die Motion abzuändern und neu folgendermassen zu formulieren: 'Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts zu unterbreiten, wonach auf die eigenhändige Unterzeichnung der Ankündigung einer Mietzinserhöhung verzichtet wird.'" </p><p>Das Anliegen wurde in der Revision der VMWG (in Kraft seit 1. Januar 2008) nicht aufgenommen. Dieses ist daher auf Gesetzesebene (Revision des Obligationenrechts) zu verwirklichen.</p>
  • <p>Das mit der Motion vorgebrachte Anliegen ist gerechtfertigt, soweit es sich auf den Verzicht des Erfordernisses der handschriftlichen Unterzeichnung von Mietzinserhöhungen bezieht. In diesem Zusammenhang erscheint eine Vereinfachung sinnvoll, und deren Umsetzung wird gegenwärtig im Rahmen der Arbeiten zu einer Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht geprüft.</p><p>Was den Bereich anderer einseitiger Vertragsänderungen anbetrifft, ist eine differenzierte Betrachtungsweise nötig. Denn diese Änderungen haben oft nicht den Charakter von Massengeschäften, sie beziehen sich auf das einzelne Vertragsverhältnis, und sie werden daher getrennt vom routinemässigen Mietzinsanpassungsverfahren vorgenommen. Es ist detailliert zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei anderen Vertragsänderungen als Mietzinsanpassungen der Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift angemessen wäre.</p><p>Es ist daher festzuhalten, dass die Anliegen der Motion nur teilweise unterstützt werden können, sodass sie abgelehnt werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts zu unterbreiten, wonach auf die eigenhändige Unterzeichnung der Ankündigung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen verzichtet wird.</p>
  • Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht (Urteil 4C.110/2003 vom 8. Juli 2003) hat entschieden, dass amtliche Formulare eigenhändig zu unterzeichnen seien. Um Rechtssicherheit zu schaffen - sowie auch im Interesse der Praktikabilität und Effizienz - ist die faksimilierte Unterschrift zur Unterzeichnung der amtlichen Formulare für zulässig zu erklären.</p><p>Mietzinserhöhungen des Vermieters müssen mit dem kantonal genehmigten Formular mitgeteilt werden (Art. 269d Abs. 1 OR; Art. 19 VMWG). Grosse Liegenschaftsverwaltungen verfassen Mietzinsanpassungen in grosser Zahl, sodass die Formulare jeweils eine auf mechanischem Wege nachgebildete, sogenannte faksimilierte Unterschrift enthalten. Die handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, ohne dass damit ein entsprechender Nutzen (für den Empfänger/Mieter) verbunden wäre. </p><p>Dieses Anliegen wurde bereits mit der am 22. März 2007 eingereichten Motion Steiner 07.3159 verfolgt. In seiner Antwort zu dieser Motion hielt der Bundesrat damals fest: "Wie der Motionär zu Recht geltend macht, ist die Forderung nach eigenhändiger Unterzeichnung des vom Kanton genehmigten Formulars übertrieben formalistisch. Zum Schutz des Mieters genügt die Verwendung des Formulars. Der Bundesrat ist deshalb - im Gegensatz zur in der Antwort auf die Motion Theiler 04.3235 im Jahr 2004 dargelegten Haltung - bereit zu prüfen, ob dem Anliegen des Motionärs durch eine Revision von Artikel 19 VMWG entsprochen werden kann, indem vorgesehen wird, dass das Formular nicht eigenhändig unterzeichnet werden muss. Sollte dies nicht der Fall sein, wird er dem Zweitrat gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) beantragen, die Motion abzuändern und neu folgendermassen zu formulieren: 'Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts zu unterbreiten, wonach auf die eigenhändige Unterzeichnung der Ankündigung einer Mietzinserhöhung verzichtet wird.'" </p><p>Das Anliegen wurde in der Revision der VMWG (in Kraft seit 1. Januar 2008) nicht aufgenommen. Dieses ist daher auf Gesetzesebene (Revision des Obligationenrechts) zu verwirklichen.</p>
    • <p>Das mit der Motion vorgebrachte Anliegen ist gerechtfertigt, soweit es sich auf den Verzicht des Erfordernisses der handschriftlichen Unterzeichnung von Mietzinserhöhungen bezieht. In diesem Zusammenhang erscheint eine Vereinfachung sinnvoll, und deren Umsetzung wird gegenwärtig im Rahmen der Arbeiten zu einer Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht geprüft.</p><p>Was den Bereich anderer einseitiger Vertragsänderungen anbetrifft, ist eine differenzierte Betrachtungsweise nötig. Denn diese Änderungen haben oft nicht den Charakter von Massengeschäften, sie beziehen sich auf das einzelne Vertragsverhältnis, und sie werden daher getrennt vom routinemässigen Mietzinsanpassungsverfahren vorgenommen. Es ist detailliert zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei anderen Vertragsänderungen als Mietzinsanpassungen der Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift angemessen wäre.</p><p>Es ist daher festzuhalten, dass die Anliegen der Motion nur teilweise unterstützt werden können, sodass sie abgelehnt werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts zu unterbreiten, wonach auf die eigenhändige Unterzeichnung der Ankündigung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen verzichtet wird.</p>
    • Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften

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