Netzgebühren auf Basis realer Kosten
- ShortId
-
08.3655
- Id
-
20083655
- Updated
-
28.07.2023 09:16
- Language
-
de
- Title
-
Netzgebühren auf Basis realer Kosten
- AdditionalIndexing
-
66;Elektrizitätsmarkt;Buchführung;Gebühren;Stromversorgung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Kostenwahrheit;Abschreibung;Produktionskosten;Betriebsrücklage
- 1
-
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L06K070302020112, Produktionskosten
- L05K1107020401, Gebühren
- L06K070302010101, Abschreibung
- L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Monaten wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung unterbreitet, dem der Bundesrat am 5. Dezember 2008 und am 12. Dezember 2008 zugestimmt hat. Demnach erfährt die Stromversorgungsverordnung (StromVV) nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,40 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Produzenten der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für bereits bestehende Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Um den Stromversorgungsunternehmen genügend Zeit für die Neukalkulation zu geben, müssen die neuen Tarife erst am 1. April 2009 publiziert werden. Die bis Ende März 2009 allenfalls zu viel bezahlten Beträge müssen den Kunden spätestens mit der nächsten definitiven Abrechnung zurückerstattet werden.</p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung zum Stromversorgungsgesetz unverzüglich wie folgt zu revidieren:</p><p>1. Bei der Festlegung der Netzgebühren sollen Unterhaltsarbeiten und Neuinvestitionen auf Basis der anrechenbaren Kosten, Investitionen vor dem 1. Januar 2009 aber nur zum Hersteller-Restwert berücksichtigt werden. </p><p>2. Bei der Kalkulation der Restwerte soll gelten: Stromtarife, die vor dem 1. Januar 2009 Gebühren für Abschreibungen beinhaltet haben, sind angemessen den Netzen und Kraftwerken (und nicht einseitig bloss den Kraftwerken) anzurechnen.</p><p>3. Der Risikozuschlag ist von 1,93 Prozent auf 0,2 Prozent zu senken, denn beim Betrieb eines Stromnetzes bestehen keine Risiken, die eine höhere Vergütung rechtfertigen würden.</p><p>4. Die Reservehaltungskosten der grössten Erzeugungsanlage gemäss UCTE sollen nicht zu neuen Strompreisaufschlägen führen. Sie sind den Verursachern anzulasten, analog Österreich.</p>
- Netzgebühren auf Basis realer Kosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Monaten wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung unterbreitet, dem der Bundesrat am 5. Dezember 2008 und am 12. Dezember 2008 zugestimmt hat. Demnach erfährt die Stromversorgungsverordnung (StromVV) nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,40 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Produzenten der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für bereits bestehende Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Um den Stromversorgungsunternehmen genügend Zeit für die Neukalkulation zu geben, müssen die neuen Tarife erst am 1. April 2009 publiziert werden. Die bis Ende März 2009 allenfalls zu viel bezahlten Beträge müssen den Kunden spätestens mit der nächsten definitiven Abrechnung zurückerstattet werden.</p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung zum Stromversorgungsgesetz unverzüglich wie folgt zu revidieren:</p><p>1. Bei der Festlegung der Netzgebühren sollen Unterhaltsarbeiten und Neuinvestitionen auf Basis der anrechenbaren Kosten, Investitionen vor dem 1. Januar 2009 aber nur zum Hersteller-Restwert berücksichtigt werden. </p><p>2. Bei der Kalkulation der Restwerte soll gelten: Stromtarife, die vor dem 1. Januar 2009 Gebühren für Abschreibungen beinhaltet haben, sind angemessen den Netzen und Kraftwerken (und nicht einseitig bloss den Kraftwerken) anzurechnen.</p><p>3. Der Risikozuschlag ist von 1,93 Prozent auf 0,2 Prozent zu senken, denn beim Betrieb eines Stromnetzes bestehen keine Risiken, die eine höhere Vergütung rechtfertigen würden.</p><p>4. Die Reservehaltungskosten der grössten Erzeugungsanlage gemäss UCTE sollen nicht zu neuen Strompreisaufschlägen führen. Sie sind den Verursachern anzulasten, analog Österreich.</p>
- Netzgebühren auf Basis realer Kosten
Back to List