KVG. Verminderung der Entsolidarisierung durch altersabhängige Prämien und risikobasierte Rabatte
- ShortId
-
08.3656
- Id
-
20083656
- Updated
-
28.07.2023 09:19
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Verminderung der Entsolidarisierung durch altersabhängige Prämien und risikobasierte Rabatte
- AdditionalIndexing
-
2841;junger Mensch;Solidarität;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Selbstbehalt;älterer Mensch
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L04K08020226, Solidarität
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L05K0107010204, junger Mensch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Versicherung mit Wahlfranchise lockt in erster Linie junge gesunde Versicherte an, welche sich für dieses System einzig wegen den massiv reduzierten Prämien entscheiden. Infolgedessen ist der Anteil der Jungen mit Wahlfranchise gegenüber den älteren Personen mit Wahlfranchise erheblich grösser. Diese Situation lässt sich durch die Tatsache erklären, dass das Risiko, die Franchise auszuschöpfen, für einen jungen Versicherten bedeutend kleiner ist als für eine ältere Person; der jeweils gewährte Rabatt ist jedoch in beiden Fällen derselbe. Zur Illustration sei erwähnt, dass das Risiko, die Wahlfranchise von 1500 Franken zu überschreiten für eine über 70-jährige Person bei 62 Prozent liegt, dasselbe Risiko für eine Person von 28 Jahren beträgt nur noch 14 Prozent; der auf der Prämie gewährte Rabatt ist jedoch für beide gleich. Das heutige Rabattsystem bei den Wahlfranchisen entspricht in keiner Weise dem tatsächlichen Risiko, welches der jeweilige Versicherte zu tragen bereit ist, und führt demnach zu einer Entsolidarisierung zwischen den Generationen. </p><p>Um die im KVG vorgesehene Solidarität zu schützen und einen Anreiz zu schaffen, dass auch die ältere Bevölkerung die besondere Versicherungsform der Wahlfranchisen wählt, müssten weitere Altersklassen eingeführt werden. Damit können die Rabatte für Wahlfranchisen an das tatsächliche Risiko pro Altersklasse, die Franchise auszuschöpfen, gekoppelt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht in Artikel 61 Absatz 1 vor, dass die Versicherer von ihren Versicherten die gleichen Prämien erheben. Nach Absatz 2 dieses Artikels kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Die Versicherer dürfen die Prämien somit nicht nach Alter (mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen drei Altersgruppen Kinder, junge Erwachsene bis 25 Jahre und Erwachsene), Gesundheitszustand, Eintrittsdatum, Geschlecht oder sonst risikobasiert erheben. Zudem müssen die Versicherer alle versicherungspflichtigen Personen aufnehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen - ungeachtet ihres Alters und Gesundheitszustands. Der Gesetzgeber sah darin eine wichtige Grundlage, um den Grundsatz der Solidarität zwischen jungen und gesunden sowie alten und kranken Versicherten zu verwirklichen. </p><p>Die Motion verlangt, dass das Alter der Versicherten und das tatsächliche Risiko vermehrt bei der Prämienfestlegung berücksichtigt werden sollten. Sie macht geltend, dass die Rabatte für die Wahlfranchisen dem Risiko nicht entsprechen, welches die versicherte Person zu tragen bereit sei, und spricht von der Entsolidarisierung zwischen den Generationen als Folge. Der Bundesrat stellt fest, dass eine solche Forderung auf eine individualisierte Risikobetrachtung hinausläuft, mit dem Grundsatz der Solidarität nicht vereinbar ist und deshalb im System der sozialen Krankenversicherung keinen Platz findet. </p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Ausgleich der tatsächlichen Risiken über das Instrument des Risikoausgleichs sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Frick 07.3160, "Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung durch sogenannte Billigkassen"). Bereits heute erhalten Krankenversicherer mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Ausgleichszahlungen aus dem Risikoausgleich. Zudem hat der Gesetzgeber beschlossen, das Krankheitsrisiko im Risikoausgleich stärker zu berücksichtigen. Ab dem Ausgleichsjahr 2012 wird deshalb neben den bisherigen Faktoren Alter und Geschlecht als weiterer Ausgleichsfaktor der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, welcher länger als drei Tage gedauert hat, einbezogen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, die Grundsätze des KVG im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um der Entsolidarisierung zwischen Jung und Alt und zwischen Gesunden und Kranken entgegenzuwirken, müssen bei der Prämienfestlegung das Alter der Versicherten und das tatsächliche Krankheitsrisiko vermehrt berücksichtigt werden. Deshalb sind beispielsweise zwei weitere Altersklassen einzuführen und die Versicherer zu verpflichten, die Rabatte für Wahlfranchisen, gestützt auf das tatsächliche, vom Versicherten selber getragene Krankheitsrisiko, festzulegen.</p>
- KVG. Verminderung der Entsolidarisierung durch altersabhängige Prämien und risikobasierte Rabatte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Versicherung mit Wahlfranchise lockt in erster Linie junge gesunde Versicherte an, welche sich für dieses System einzig wegen den massiv reduzierten Prämien entscheiden. Infolgedessen ist der Anteil der Jungen mit Wahlfranchise gegenüber den älteren Personen mit Wahlfranchise erheblich grösser. Diese Situation lässt sich durch die Tatsache erklären, dass das Risiko, die Franchise auszuschöpfen, für einen jungen Versicherten bedeutend kleiner ist als für eine ältere Person; der jeweils gewährte Rabatt ist jedoch in beiden Fällen derselbe. Zur Illustration sei erwähnt, dass das Risiko, die Wahlfranchise von 1500 Franken zu überschreiten für eine über 70-jährige Person bei 62 Prozent liegt, dasselbe Risiko für eine Person von 28 Jahren beträgt nur noch 14 Prozent; der auf der Prämie gewährte Rabatt ist jedoch für beide gleich. Das heutige Rabattsystem bei den Wahlfranchisen entspricht in keiner Weise dem tatsächlichen Risiko, welches der jeweilige Versicherte zu tragen bereit ist, und führt demnach zu einer Entsolidarisierung zwischen den Generationen. </p><p>Um die im KVG vorgesehene Solidarität zu schützen und einen Anreiz zu schaffen, dass auch die ältere Bevölkerung die besondere Versicherungsform der Wahlfranchisen wählt, müssten weitere Altersklassen eingeführt werden. Damit können die Rabatte für Wahlfranchisen an das tatsächliche Risiko pro Altersklasse, die Franchise auszuschöpfen, gekoppelt werden.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht in Artikel 61 Absatz 1 vor, dass die Versicherer von ihren Versicherten die gleichen Prämien erheben. Nach Absatz 2 dieses Artikels kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Die Versicherer dürfen die Prämien somit nicht nach Alter (mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen drei Altersgruppen Kinder, junge Erwachsene bis 25 Jahre und Erwachsene), Gesundheitszustand, Eintrittsdatum, Geschlecht oder sonst risikobasiert erheben. Zudem müssen die Versicherer alle versicherungspflichtigen Personen aufnehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen - ungeachtet ihres Alters und Gesundheitszustands. Der Gesetzgeber sah darin eine wichtige Grundlage, um den Grundsatz der Solidarität zwischen jungen und gesunden sowie alten und kranken Versicherten zu verwirklichen. </p><p>Die Motion verlangt, dass das Alter der Versicherten und das tatsächliche Risiko vermehrt bei der Prämienfestlegung berücksichtigt werden sollten. Sie macht geltend, dass die Rabatte für die Wahlfranchisen dem Risiko nicht entsprechen, welches die versicherte Person zu tragen bereit sei, und spricht von der Entsolidarisierung zwischen den Generationen als Folge. Der Bundesrat stellt fest, dass eine solche Forderung auf eine individualisierte Risikobetrachtung hinausläuft, mit dem Grundsatz der Solidarität nicht vereinbar ist und deshalb im System der sozialen Krankenversicherung keinen Platz findet. </p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Ausgleich der tatsächlichen Risiken über das Instrument des Risikoausgleichs sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Frick 07.3160, "Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung durch sogenannte Billigkassen"). Bereits heute erhalten Krankenversicherer mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Ausgleichszahlungen aus dem Risikoausgleich. Zudem hat der Gesetzgeber beschlossen, das Krankheitsrisiko im Risikoausgleich stärker zu berücksichtigen. Ab dem Ausgleichsjahr 2012 wird deshalb neben den bisherigen Faktoren Alter und Geschlecht als weiterer Ausgleichsfaktor der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, welcher länger als drei Tage gedauert hat, einbezogen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, die Grundsätze des KVG im Sinne der Motion zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um der Entsolidarisierung zwischen Jung und Alt und zwischen Gesunden und Kranken entgegenzuwirken, müssen bei der Prämienfestlegung das Alter der Versicherten und das tatsächliche Krankheitsrisiko vermehrt berücksichtigt werden. Deshalb sind beispielsweise zwei weitere Altersklassen einzuführen und die Versicherer zu verpflichten, die Rabatte für Wahlfranchisen, gestützt auf das tatsächliche, vom Versicherten selber getragene Krankheitsrisiko, festzulegen.</p>
- KVG. Verminderung der Entsolidarisierung durch altersabhängige Prämien und risikobasierte Rabatte
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