KVG. Längere Vertragsdauer zur Optimierung des Kosteneinsparpotenzials
- ShortId
-
08.3658
- Id
-
20083658
- Updated
-
28.07.2023 13:14
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Längere Vertragsdauer zur Optimierung des Kosteneinsparpotenzials
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsvertrag;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Kündigung eines Vertrags;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L05K1110011201, Zusatzversicherung
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verlängerung der Vertragsdauer erlaubt es, Hand in Hand mit den Versicherten und Leistungserbringern zu arbeiten und dadurch das Potenzial der realisierbaren Kosteneinsparungen auszuschöpfen. </p><p>Das Problem liegt darin, dass die Versicherten diese "Besonderen Versicherungsformen" heute lediglich wegen den erhaltenen Vorabrabatten wählen. Es sind somit hauptsächlich die Jungen und Gesunden, welche diese Versicherungsformen wählen. So sind 62 Prozent der Versicherten, die sich für diese Versicherungsformen entschieden haben, unter 45-jährig. Diese Tatsache verursacht eine Entsolidarisierung zwischen jungen und älteren Versicherten sowie zwischen Gesunden und Kranken. Ausserdem sind die realisierten Einsparungen in diesem Versicherungsmodell im Verhältnis zur Höhe der gewährten Rabatte gering. </p><p>Um diese Fehlanreize des aktuellen Systems zu reduzieren, müssen die gesetzlichen Bestimmungen über die "Besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer" angepasst werden. Um die Gesundheitskosten positiv zu beeinflussen und mit den Versicherten Hand in Hand zu arbeiten, ist es nötig, dass diese Versicherten während mehr als einem Jahr in diesem Versicherungsmodell verbleiben.</p>
- <p>Die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind aktuell in Artikel 41 Absatz 4 sowie Artikel 62 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) geregelt. Wer sich für eine solche besondere Versicherungsform entschieden hat, kann diese oder den Versicherer nach Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) jeweils auf Ende eines Kalenderjahres wieder wechseln. </p><p>Im Zusammenhang mit den besonderen Versicherungsformen kann der jährliche Wechselrhythmus in gewissen Fällen zu Fehlanreizen führen. Damit das Einsparungspotenzial dieser Versicherungsformen optimal ausgeschöpft werden kann, hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der Botschaft zu einer Änderung des KVG im Bereich Managed Care (04.062) bereits eine Änderung vorgeschlagen, welche eine ähnliche Stossrichtung wie die Motion verfolgt. Neu soll das KVG die Möglichkeit beinhalten, für besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer eine Dauer des Versicherungsverhältnisses von bis zu drei Jahren vorzusehen. Der Ständerat hat diesen Vorschlag an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2006 bereits verabschiedet. Es steht den eidgenössischen Räten somit frei, das Anliegen der Motion im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen aufzunehmen. Ein Handlungsbedarf vonseiten des Bundesrates ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Förderung von Kosteneinsparungen bei den "Besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer" im KVG eine Mindestversicherungsdauer von mindestens drei Jahren zu verankern. Während der gewählten Vertragsdauer soll der Versicherte aus dieser Versicherungsform nicht austreten können.</p>
- KVG. Längere Vertragsdauer zur Optimierung des Kosteneinsparpotenzials
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verlängerung der Vertragsdauer erlaubt es, Hand in Hand mit den Versicherten und Leistungserbringern zu arbeiten und dadurch das Potenzial der realisierbaren Kosteneinsparungen auszuschöpfen. </p><p>Das Problem liegt darin, dass die Versicherten diese "Besonderen Versicherungsformen" heute lediglich wegen den erhaltenen Vorabrabatten wählen. Es sind somit hauptsächlich die Jungen und Gesunden, welche diese Versicherungsformen wählen. So sind 62 Prozent der Versicherten, die sich für diese Versicherungsformen entschieden haben, unter 45-jährig. Diese Tatsache verursacht eine Entsolidarisierung zwischen jungen und älteren Versicherten sowie zwischen Gesunden und Kranken. Ausserdem sind die realisierten Einsparungen in diesem Versicherungsmodell im Verhältnis zur Höhe der gewährten Rabatte gering. </p><p>Um diese Fehlanreize des aktuellen Systems zu reduzieren, müssen die gesetzlichen Bestimmungen über die "Besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer" angepasst werden. Um die Gesundheitskosten positiv zu beeinflussen und mit den Versicherten Hand in Hand zu arbeiten, ist es nötig, dass diese Versicherten während mehr als einem Jahr in diesem Versicherungsmodell verbleiben.</p>
- <p>Die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind aktuell in Artikel 41 Absatz 4 sowie Artikel 62 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) geregelt. Wer sich für eine solche besondere Versicherungsform entschieden hat, kann diese oder den Versicherer nach Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) jeweils auf Ende eines Kalenderjahres wieder wechseln. </p><p>Im Zusammenhang mit den besonderen Versicherungsformen kann der jährliche Wechselrhythmus in gewissen Fällen zu Fehlanreizen führen. Damit das Einsparungspotenzial dieser Versicherungsformen optimal ausgeschöpft werden kann, hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der Botschaft zu einer Änderung des KVG im Bereich Managed Care (04.062) bereits eine Änderung vorgeschlagen, welche eine ähnliche Stossrichtung wie die Motion verfolgt. Neu soll das KVG die Möglichkeit beinhalten, für besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer eine Dauer des Versicherungsverhältnisses von bis zu drei Jahren vorzusehen. Der Ständerat hat diesen Vorschlag an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2006 bereits verabschiedet. Es steht den eidgenössischen Räten somit frei, das Anliegen der Motion im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen aufzunehmen. Ein Handlungsbedarf vonseiten des Bundesrates ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Förderung von Kosteneinsparungen bei den "Besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer" im KVG eine Mindestversicherungsdauer von mindestens drei Jahren zu verankern. Während der gewählten Vertragsdauer soll der Versicherte aus dieser Versicherungsform nicht austreten können.</p>
- KVG. Längere Vertragsdauer zur Optimierung des Kosteneinsparpotenzials
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