Berechnung der Ergänzungsleistungen

ShortId
08.3659
Id
20083659
Updated
28.07.2023 08:27
Language
de
Title
Berechnung der Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
28;Ergänzungsleistung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Lohnfestsetzung;soziale Wiedereingliederung
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L04K01040211, soziale Wiedereingliederung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sozialpolitik der Schweiz verfolgt verschiedene Ziele. In erster Linie geht es darum, bedürftige Menschen zu unterstützen. Ziel ist aber auch die soziale und berufliche Wiedereingliederung dieser Menschen. Es stehen mehrere Kategorien von Sozialhilfen zur Verfügung: Eingliederungseinkommen, Leistungen der IV und Ergänzungsleistungen zur IV. Bei den beiden ersten Kategorien wird die Rente monatlich berechnet, und es gibt in der Praxis keine Probleme damit. Ganz anders bei den Ergänzungsleistungen zur IV. </p><p>Die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt: "Als Einnahmen werden angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken ... übersteigen". Wenn also eine Beitragsempfängerin oder ein Beitragsempfänger zu Beginn des Jahres bei der Sozialversicherungsanstalt der Gemeinde ein monatliches Einkommen von 300 Franken meldet, werden die anrechenbaren Einnahmen wie folgt berechnet: 200 Franken (2/3) werden als Einnahmen angerechnet, 1000 Franken pro Jahr werden nicht in die Berechnung einbezogen und bleiben der Empfängerin oder dem Empfänger. Vereinfacht gesagt: Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger erhält während der ersten drei Monate die vollen Ergänzungsleistungen trotz Zusatzeinkommen, ab dem vierten Monat (wenn die Tausend-Franken-Grenze erreicht ist) sinken die Ergänzungsleistungen.</p><p>In der Praxis ergibt sich hier ein Problem: Die Einnahmen werden für diese Kategorie von Leistungsbezügerinnen und -bezügern jährlich berechnet, im Gegensatz etwa zur Berechnung beim Eingliederungseinkommen. So werden einer Person, die einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag hat und im Januar zu arbeiten beginnt, bis Ende Jahr die Ergänzungsleistungen gekürzt, weil sie für das ganze Jahr mit einem Einkommen von 300 Franken pro Monat gemeldet ist. Ihre Einkünfte sind während neun Monaten tiefer, obwohl sie kein Zusatzeinkommen hat.</p><p>Dieser Einkommensverlust führt selbstverständlich zu einer ganzen Reihe von finanziellen Problemen für die schon von Armut bedrohten Personen, hat aber auch Auswirkungen auf die Motivation, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Aus Angst vor finanzieller Schlechterstellung für den Rest des Jahres werden unsichere befristete Arbeitsstellen von einigen Personen schon gar nicht angetreten. Es handelt sich hier also um eine in jeder Hinsicht kontraproduktive Situation.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen, 1500 Franken übersteigen. D. h., das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird bevorzugt behandelt. Dies, weil der Gesetzgeber die EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger schon immer dazu ermutigen wollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1964 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BBl 1964 II, insbesondere S. 721), ohne dass sie dadurch eine entsprechende Kürzung ihrer EL-Leistungen in Kauf nehmen müssen.</p><p>Das von der Motionärin angeführte Beispiel entspricht nicht der Realität. Meldet beispielsweise eine alleinstehende Person ein Nettoerwerbseinkommen von 300 Franken monatlich, wird dieser Betrag auf ein Jahr aufgerechnet (= 3600 Franken) und der gesetzliche Freibetrag von 1000 Franken abgezogen (= 2600 Franken). Dieser Betrag wird dann zu zwei Dritteln als Einkommen angerechnet, was 1733 Franken ergibt. Verringert sich das Einkommen der betroffenen Person im Laufe des Jahres auf 200 Franken, so wird die EL entsprechend der gemeldeten Änderung neu berechnet. Der neue, für die Berechnung der EL berücksichtigte Jahresbetrag unter der Rubrik Erwerbseinkommen liegt also nicht mehr bei 1733 Franken, sondern nur noch bei 933 Franken (2400 Franken abzüglich Freibetrag von 1000 Franken = 1400 Franken, die zu zwei Dritteln angerechnet werden), und die Differenz wird von den EL ausgeglichen.</p><p>Dies geht aus der anwendbaren Gesetzgebung hervor, die festhält, dass die jährliche EL zu erhöhen ist, wenn die anrechenbaren Einkommen sich vermindern, und zwar ab Beginn des Monates, in dem die Änderung gemeldet worden ist, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 Bst. c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Bst. b ELV).</p><p>Das EL-System trägt damit der in der Motion geforderten Anpassungsfähigkeit zweifelsohne bereits Rechnung, da trotz einer jährlichen Berechnung monatlich Änderungen berücksichtigt werden können und die erwähnte Problematik somit gar nicht vorliegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Ergänzungsleistungen monatlich und nicht wie heute jährlich berechnet werden.</p>
  • Berechnung der Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sozialpolitik der Schweiz verfolgt verschiedene Ziele. In erster Linie geht es darum, bedürftige Menschen zu unterstützen. Ziel ist aber auch die soziale und berufliche Wiedereingliederung dieser Menschen. Es stehen mehrere Kategorien von Sozialhilfen zur Verfügung: Eingliederungseinkommen, Leistungen der IV und Ergänzungsleistungen zur IV. Bei den beiden ersten Kategorien wird die Rente monatlich berechnet, und es gibt in der Praxis keine Probleme damit. Ganz anders bei den Ergänzungsleistungen zur IV. </p><p>Die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt: "Als Einnahmen werden angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken ... übersteigen". Wenn also eine Beitragsempfängerin oder ein Beitragsempfänger zu Beginn des Jahres bei der Sozialversicherungsanstalt der Gemeinde ein monatliches Einkommen von 300 Franken meldet, werden die anrechenbaren Einnahmen wie folgt berechnet: 200 Franken (2/3) werden als Einnahmen angerechnet, 1000 Franken pro Jahr werden nicht in die Berechnung einbezogen und bleiben der Empfängerin oder dem Empfänger. Vereinfacht gesagt: Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger erhält während der ersten drei Monate die vollen Ergänzungsleistungen trotz Zusatzeinkommen, ab dem vierten Monat (wenn die Tausend-Franken-Grenze erreicht ist) sinken die Ergänzungsleistungen.</p><p>In der Praxis ergibt sich hier ein Problem: Die Einnahmen werden für diese Kategorie von Leistungsbezügerinnen und -bezügern jährlich berechnet, im Gegensatz etwa zur Berechnung beim Eingliederungseinkommen. So werden einer Person, die einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag hat und im Januar zu arbeiten beginnt, bis Ende Jahr die Ergänzungsleistungen gekürzt, weil sie für das ganze Jahr mit einem Einkommen von 300 Franken pro Monat gemeldet ist. Ihre Einkünfte sind während neun Monaten tiefer, obwohl sie kein Zusatzeinkommen hat.</p><p>Dieser Einkommensverlust führt selbstverständlich zu einer ganzen Reihe von finanziellen Problemen für die schon von Armut bedrohten Personen, hat aber auch Auswirkungen auf die Motivation, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Aus Angst vor finanzieller Schlechterstellung für den Rest des Jahres werden unsichere befristete Arbeitsstellen von einigen Personen schon gar nicht angetreten. Es handelt sich hier also um eine in jeder Hinsicht kontraproduktive Situation.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen, 1500 Franken übersteigen. D. h., das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird bevorzugt behandelt. Dies, weil der Gesetzgeber die EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger schon immer dazu ermutigen wollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1964 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BBl 1964 II, insbesondere S. 721), ohne dass sie dadurch eine entsprechende Kürzung ihrer EL-Leistungen in Kauf nehmen müssen.</p><p>Das von der Motionärin angeführte Beispiel entspricht nicht der Realität. Meldet beispielsweise eine alleinstehende Person ein Nettoerwerbseinkommen von 300 Franken monatlich, wird dieser Betrag auf ein Jahr aufgerechnet (= 3600 Franken) und der gesetzliche Freibetrag von 1000 Franken abgezogen (= 2600 Franken). Dieser Betrag wird dann zu zwei Dritteln als Einkommen angerechnet, was 1733 Franken ergibt. Verringert sich das Einkommen der betroffenen Person im Laufe des Jahres auf 200 Franken, so wird die EL entsprechend der gemeldeten Änderung neu berechnet. Der neue, für die Berechnung der EL berücksichtigte Jahresbetrag unter der Rubrik Erwerbseinkommen liegt also nicht mehr bei 1733 Franken, sondern nur noch bei 933 Franken (2400 Franken abzüglich Freibetrag von 1000 Franken = 1400 Franken, die zu zwei Dritteln angerechnet werden), und die Differenz wird von den EL ausgeglichen.</p><p>Dies geht aus der anwendbaren Gesetzgebung hervor, die festhält, dass die jährliche EL zu erhöhen ist, wenn die anrechenbaren Einkommen sich vermindern, und zwar ab Beginn des Monates, in dem die Änderung gemeldet worden ist, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 Bst. c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Bst. b ELV).</p><p>Das EL-System trägt damit der in der Motion geforderten Anpassungsfähigkeit zweifelsohne bereits Rechnung, da trotz einer jährlichen Berechnung monatlich Änderungen berücksichtigt werden können und die erwähnte Problematik somit gar nicht vorliegt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Ergänzungsleistungen monatlich und nicht wie heute jährlich berechnet werden.</p>
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